Inhalt
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Inhalt: | 1. | Zuschuß zur Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit |
2. | Zuschuß zur Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands von Unternehmer/innen |
Nach § 6 Abs. 2 lit. g BEinstG können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds Zuschüsse oder Darlehen | |
zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie | |
zur pauschalen Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes des behinderten Unternehmers | |
gewährt werden. | |
Nach Abs. 3 hat der Sozialminister als Vertreter des Ausgleichstaxfonds Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen zu erlassen. |
Die Bestimmungen für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds sind im Punkt 8 der Richtlinie Berufliche Integration von Menschen mit Behinderung (RBI) enthalten.
Zum förderbaren Personenkreis gehören Menschen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, die auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Behinderung ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. Hiezu zählen auch lernbehinderte sowie sozial und emotional gehandikapte Jugendliche zwischen dem 13. und dem vollendeten 24. Lebensjahr (Punkt 2 Abs. 2 der RBI).
Begünstigten Behinderten und Gleichgestellten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent können zur Abgeltung der bei Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden und nachweisbaren Kosten Zuschüsse bis zur Höhe von 50 Prozent der Kosten, höchstens jedoch im Ausmaß der 100-fachen Ausgleichstaxe (im Jahr 2017 sind das 253 * 100 = 25.300 EUR) gewährt werden, wenn | |
die wirtschaftliche Lage des Menschen mit Behinderung durch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbessert werden kann, | |
die erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit vorliegen und | |
der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die selbstständige Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sichergestellt wird. | |
(Punkt 8 Abs. 1 RBI) |
Vor der Entscheidung ist die zuständige gesetzliche berufliche Interessenvertretung (also die Wirtschaftskammer) anzuhören (Punkt 8 Abs. 2 RBI).
Förderungen zur Deckung der Kosten des laufenden Betriebes können aus diesem Titel nicht gewährt werden (Punkt 8 Abs. 3 RBI).
Wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht zumindest drei Jahre besteht, ist der Zuschuß aliquot der Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückzuzahlen, sofern dies aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht vertretbar ist (Punkt 8 Abs. 4 RBI).
Antrag auf eine Förderung zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
Begünstigten Behinderten und Gleichgestellten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent können zur Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes Zuschüsse gewährt werden. Zweck dieser Förderung ist die Sicherung bereits bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeiten von Menschen mit Behinderung.
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, daß sie als Einzelunternehmer bzw. Einzelunternehmerinnen sind oder | |
einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und dort ausschließlich Familienmitglieder (im Sinne der Mitversicherung gemäß § 2 BSVG) beschäftigen oder den Betrieb (im Sinne von § 2a und § 2b BSVG) gemeinsam führen. | |
Außerdem dürfen sie nicht der Bilanzierungspflicht nach § 189 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) unterliegen (keine Kapitalgesellschaft oder keine Personengesellschaft mit nur beschränkt haftenden Gesellschaftern, Jahresumsatz unter 700.000 EUR) oder von ihr nach § 189 Abs. 4 UGB befreit sein, | |
ihr Jahresumsatz darf den erhöhten Schwellenwert gemäß § 189 Abs. Z 2 UGB nicht überschreiten und | |
sie müssen mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand konfrontiert sein, der eine maßgebliche Belastung für die unternehmerische Tätigkeit darstellt. |
Förderungen für den behinderungsbedingten Mehraufwand werden pauschal in Höhe der monatlichen Ausgleichstaxe (im Jahr 2017 also 253 EUR) gewährt. Die pauschale Abgeltung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verdoppelt werden, wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin | |
regelmäßig nicht mehr als ein halbes Vollzeitäquivalent als Arbeitnehmer/in beschäftigt ist und | |
durch eine längerer Abwesenheit (Krankenstand, Kuraufenthalt), die mit der Behinderung zusammenhängt, eine Ersatzkraft einstellen muß, und der Bestand des Unternehmens durch die Abwesenheit gefährdet wäre. | |
Verdoppelt wird jedoch nur für die Dauer der Gefährdung. |
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Die pauschale Abgeltung ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen wiederholt gewährt werden.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung ist zu berücksichtigen, ob der Mehraufwand nicht durch eine Betriebshilfe seitens eines öffentlichen Rechtsträgers (Kammer, Sozialversicherungsträger) ausgeglichen werden kann.
Eine Zuwendung aus diesem Titel kann nicht erfolgen, wenn ein vorliegender Mehraufwand zur Gänze durch die Inanspruchnahme geförderter persönlicher Assistenz kompensiert wird.
Eine Zuwendung ist weiters dann nicht möglich, wenn die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Unternehmerin bzw. des Unternehmers dauerhaft sicherzustellen.
Broschüre
des Sozialministeriumservice
Antrag
auf Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwandes
Zuletzt aktualisiert am 13. Jänner 2017