Inhalt
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Zur besonderen Hilfe für Behinderte wurde entsprechend den §§ 22 bis 32 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ errichtet:
§ 22 BBG: | (1) | Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1.817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 [Anm.: die ÖAR] zutreffen, anzuhören. | |
(2) | Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein: | ||
1. | behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; | ||
2. | Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann. | ||
§ 24 BBG: | (1) | Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen. | |
(2) | Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten. |
Das Sozialministerium hat eine Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds herausgegeben (GZ: 44310/13-IV/7/2006 vom 1.7.2006, derzeit nicht im RIS).
Ziel des Unterstützungsfonds ist es, vor allem jenen Menschen Hilfe zu leisten, die noch nicht berufstätig sind (Kinder), nicht mehr im Erwerbsleben stehen (Pensionisten) oder sich aufgrund der Schwere der Behinderung nie ins Erwerbsleben integrieren konnten. Die Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet sind. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds kann bundesweit beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Pro Vorhaben kann nur eine Förderung gewährt werden. Die maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds beträgt 5.800 EUR. Die Zuschußhöhe hängt vom Familieneinkommen ab.
Antrag auf Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
Zuletzt aktualisiert am 12. Jänner 2017