Inhalt
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können Arbeitgeber Zuschüsse zu den Lohnkosten in der Form von Entgeltbeihilfen, Arbeitsplatzsicherungsbeihilfen oder Integrationsbeihilfen in Anspruch nehmen. Die Gewährung von Zuschüssen ist in der Richtlinie vom 1.7.2012 für „Individualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung“ (GZ: 44.101/0037-IV/A/6/2012) im Kap. 7 und (bezüglich der (Durchführungsbestimmungen) in der Sonderrichtlinie vom 1.1.2011 „Berufliche Integration“ (GZ: 44.101/45-6/00) geregelt. Lohnkostenzuschüsse sind nur dann zulässig, wenn ein voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (d. h. ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes und bei der Sozialversicherung angemeldetes Arbeitsverhältnis) vorliegt und die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Punkt 7.1 der Richtlinie „Individualförderungen“).
Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Geldzuwendungen
privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der
Privatwirtschaftsverwaltung bzw. der Ausgleichstaxfonds nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel an eine außerhalb der
Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Person oder
Personengemeinschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen
Fördervertrages für Maßnahmen zur Verbesserung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern mit Behinderung vergibt.
Die Förderungen werden als Einzelförderungen in Form nicht
rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.
(Punkt 5.6 der Sonderrichtlinie
„Berufliche
Integration“).
Die folgenden Rechtsträger können seit dem 1.7.2012 keine Zuschüsse zu den Lohnkosten mehr erhalten: | |
der Bund, | |
die Länder, | |
Träger öffentlichen Rechts, die selber Träger der Rehabilitation sind (beispielsweise Sozialversicherungsträger, das Arbeitsmarktservice, usw.), | |
Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und | |
politische Parteien und Parlamentsklubs | |
(Punkt 4.5 der Richtlinie „Individualförderungen“) |
Auch für Beamte und Vertragsbedienstete in ausgegliederten Unternehmen von Gebietskörperschaften (beispielsweise bei Post und Telekom) sowie für Beschäftigte bei Arbeitskräfteüberlassern dürfen Zuschüsse nicht gewährt werden (Punkt 7.1 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie „Individualförderungen“)
Für Entgelt-, Arbeitsplatzsicherungs- und Integrationsbeihilfe ist die Bemessungsgrundlage (Punkt 7.1 Abs. 5 der Richtlinie „Individualförderungen“) das monatliche betriebsübliche (im Zweifel das kollektivvertragliche) Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Überstunden, Überstundenpauschalen, Zulagen, Diäten, Zuschläge, Provisionen, etc., wobei in die Berechnungsbasis auch die Entgeltnebenkosten mit einem Pauschalbetrag einbezogen werden können. Die jeweilige Höhe des Zuschusses wird auf der Grundlage der Bemessungsgrundlage festgelegt. Die betragliche Obergrenze der jeweiligen Beihilfe ist unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel durch das Bundessozialamt festzusetzen (siehe unten).
2.1 Eine Entgeltbeihilfe (Punkt 7.2 der Richtlinie „Individualförderungen“) kann (dem Arbeitgeber) für einen beschäftigten begünstigten Behinderten gewährt werden, wenn dieser in seiner Leistungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt ist (in der alten „Richtlinie für die berufliche Integration“ vom 3.12.2004 (RBI) (GZ 44101/0082-IV/6/2004) mußte der Behinderte mindestens 50 % der Leistungsfähigkeit eines nicht behinderten Arbeinehmers erreichen). Außerdem darf die Leistungsminderung des betroffenen Arbeitnehmers nicht durch technische Arbeitshilfen ausgleichbar sein. Der Arbeitgeber muß die Leistungsminderung glaubhaft machen. Außerdem ist zu prüfen, ob er alle Möglichkeiten der Erleichterung der Arbeitsorganisation bzw. einer anderweitigen Verwendung des betroffenen Arbeitnehmers ausgeschöpft hat.
Ein Lohnkostenzuschuß wird jeweils höchsten für ein Jahr bewilligt. Allerdings sehen die Richtlinien keine fixe Bezugsdauer vor, d. h. er kann bei rechtzeitigem Antrag auf Verlängerung weiter bezogen werden. Einen Rechtsanspruch dafür gibt es aber nicht. Die maximale Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt monatlich 50 Prozent der Bemessungsgrundlage; sie hängt von der Höhe der festgestellten Leistungsminderung ab.
Auf der Homepage des Bundessozialamtes ist (unverändert seit mehreren Jahren) als Obergrenze für die Entgeltbeihilfe ein Höchstbetrag von monatlich 700 EUR angegeben.
Die Entgeltbeihilfe ist auf begünstigte Behinderte beschränkt, die infolge ihrer Beeinträchtigung in der Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung maßgeblich eingeschränkt sind (Punkt 7.2.1 Abs. 1 und Punkt 4 Abs. 2 der Richtlinie „Individualförderungen“ unter Verweis auf § 2 Abs. 1 und 3 BEinstG und § 14 BEinstG). | |
Anm.: | In der alten „Richtlinie für die berufliche Integration (RBI, Punkt 2.3) waren Entgeltbeihilfen unter Hinweis auf § 10a Abs. 3 BEinstG auch für solche Behinderte möglich, die wegen der Ausschlußbestimmungen des § 2 Abs. 2 BEinstG keine begünstigten Behinderten sind, aber einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweisen und deren berufliche Leistungsfähigkeit mindestens 50 Prozent der Leistungsfähigkeit eines Nicht-Behinderten in gleicher Verwendung erreicht, wenn sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. |
Antragsformular für Entgeltbeihilfen
1.2 Eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe (Punkt 7.3 der Richtlinie „Individualförderungen“) kann (dem Arbeitgeber) für einen beschäftigten begünstigten Behinderten gewährt werden, wenn sein Arbeits- oder Ausbildungsplatz gefährdet ist. Diese Beihilfe kann unabhängig von einer etwaigen Minderleistung gewährt werden. Für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung, maximal aber für drei Jahre, kann ein Zuschuß zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden. Die Gefährdung des Arbeitsplatzes ist vom Arbeitgeber glaubhaft zu machen. Die maximale Höhe des Lohnkostenzuschußes beträgt monatlich 50 Prozent der Bemessungsgrundlage; sie hängt vom Ausmaß der Gefährdung und dem Alter des Behinderten sowie von seinen Chancen ab, kurzfristig einen anderen Arbeitsplatz zu erhalten zu können.
Neu in der Richtlinie „Individualförderungen“) ist die Ausdehnung des Bezugszeitraumes für bestimmte Personengruppen. Bei einer besonderen (insbesondere behinderungsbedingten) Gefährdungssituation kann der Bewilligungszeitraum für die Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe bei | |
Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die einen besonderen Nachreifungsbedarf haben, | |
Menschen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr und | |
Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen | |
auf bis zu fünf Jahre erstreckt werden, wenn dadurch eine nachhaltige Beschäftigung wahrscheinlich erscheint. |
Antragsformular für eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
1.3 Die Integrationsbeihilfe war dazu gedacht, nicht in Beschäftigung stehenden Behinderten die Erlangung eines Arbeitsplatzes zu erleichtern, indem einem potentiellen Arbeitgeber ein Zuschuß zu den Lohnkosten in Aussicht gestellt wurde. Mit 1.1.2012 wurde die Integrationsbeihilfe für alle nach dem 1.1.2012 neu begründeten Arbeitsverhältnisse gestrichen und durch die (allen Arbeitnehmern zustehende „Eingliederungsbeihilfe“ („Come Back“) ersetzt, die in der Verantwortung des Arbeitsmarktservice (AMS) liegt (Punkt 7.4 Abs. 2 der Richtlinie „Individualförderungen“). Für vor dem 1.1.2012 neu begründete Dienst- und Lehrverhältnisse gilt als Übergangslösung die alte Richtlinienlage, also Punkt 5.4 der „Richtlinie für die berufliche Integration (RBI), weiter.
Nach dieser alten Rechtslage kann (einem Arbeitgeber) bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses für einen nicht in Beschäftigung stehenden Behinderten ein Lohnkostenzuschuß als Integrationsbeihilfe gewährt werden. Der Lohnkostenzuschuß wurde für keine bestimmte Zeitspanne gewährt. Er beträgt in den ersten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses monatlich maximal 100 Prozent der Bemessungsgrundlage, in den nächsten 12 Monaten maximal 70 Prozent und für je weitere 12 Monate 50 Prozent der Bemessungsgrundlage.
In einer Informationsbroschüre der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Bundessozialamtes aus dem Jahr 2010 kann man nachlesen, was es damals gab und nun nicht mehr gibt: Es war eine maximale Zuschußdauer von einem Jahr und bei Personen unter 24 Jahren von zwei Jahren vorgesehen. Bei einer Bezugsdauer von einem Jahr hätte die maximale Höhe der monatlichen Integrationsbeihilfe 500 EUR betragen, bei zweijähriger Bezugsdauer (also für Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr) 240 EUR. Für Unternehmer ohne Einstellungsverpflichtung hätte eine um 25 % erhöhte Integrationsbeihilfe gewährt werden können.
Für die neue Rechtslage, also die Eingliederungsbeihilfe des AMS,
gibt es nur vage formulierte Richtlinien. So findet sich auf der
Homepage des AMS
folgende Formulierung: „Gefördert werden kann das
Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren
und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25
Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos
vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die
Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit
bedroht sind (z.B. WiedereinsteigerInnen oder
AusbildungsabsolventInnen mit fehlender betrieblicher Praxis),
gewährt werden.
Es können regional unterschiedliche Altersgrenzen gefördert
werden.“
Ein Erkenntnis des Oberster Gerichtshof vom 6.9.1995, Geschäftszahl 7 Ob 560/95 besagt, daß Förderungen nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (mit Instanzenzug und Berufungsmöglichkeit) sondern im Rahmen eines Privatvertrages erfolgen: „Im Behinderteneinstellungsgesetz ist für die Gewährung der darin genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des § 6 Abs 2 lit c BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages.“
Arbeitgebern können Zuschüsse oder Sachleistungen zur Adaptierung und Schaffung neuer geeigneter Arbeits- oder Ausbildungsplätze gewährt werden, wenn | |
Menschen mit Behinderung eingestellt oder zur Absolvierung einer Berufsausbildung aufgenommen werden oder | |
das Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit Behinderung ohne Verwendung auf einen geeigneten Arbeitsplatz enden würden. | |
(Punkt 6 der Richtlinie „Individualförderungen“). |
Der Arbeitgeber muß sich in angemessenem Ausmaß an den Gesamtkosten beteiligen. Im allgemeinen wird die Angemessenheit in einer Hälftebeteiligung bestehen. Eine volle Kostenübernahme ist für behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattungen von Arbeitsgeräten und -hilfen sowie zur behinderungsgerechten Ausstattung bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätzen und von Sanitätsräumen möglich.
Auch Unternehmer mit Behinderung können Förderungen zur Arbeitsplatzadaptierung erhalten.
Antragsformular für Beihilfen zur Adaptierung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Unter „Ausbildung“ versteht man die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine dazu befugte (staatliche oder private) Institution, die mit einer Abschlußprüfung des Absolventen endet und ihm ein Zertifikat erteilt, das ihm die Ausübung bestimmten Tätigkeiten erlaubt (man wird „zu etwas“ ausgebildet). Beispiele für Ausbildungen sind etwa etwa die Lehrlingsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder die Fahrschulausbildung nach dem Führerscheingesetz, die mit der Lehrabschlußprüfung bzw. der Fahrprüfung enden und zur Ausübung des jeweiligen Berufes bzw. zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der jeweiligen Klasse berechtigen. Unter „Schulung“ wird eine eher kürzere Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die sich auf einen abgegrenzten Bereich beziehen, und für die es im allgemeinen keine Abschlußprüfung gibt (man wird „für etwas“ geschult). Beispiele dafür sind etwa die Kurse des Arbeitmarktservice, beispielsweise für Sprachen oder spezielle IT-Programme. Hier steht die Wissensvermittlung im Vordergrund, und nicht die Berechtigung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten.
Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis wird für Schulungen im allgemeinen der Arbeitgeber verantwortlich sein. Die Ausbildung wird wohl eher der Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses dienen und fällt damit in die Verantwortung des Behinderten (siehe den Abschnitt über Schulungskosten und Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer).
3.1 Schulungskosten (Punkt 8.1
der Richtlinie
„Individualförderungen“)
Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bzw. im Zuge der Aufnahme
einer selbständiger Erwerbstätigkeit können
die Kosten für Schulung, Weiterbildung oder Arbeitserprobung
eines Menschen mit Behinderung nur insoweit übernommen
werden, als diese zur beruflichen Eingliederung notwendig sind
und nachweislich nicht von anderen Stellen getragen werden.
Bei Vorliegen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bzw. einer einer aufrechten selbständiger Erwerbstätigkeit können die behinderungsbedingt anfallenden Kosten externer Schulungen oder Weiterbildungen zur Gänze übernommen werden. Weiters können Arbeitnehmer und Kleinstunternehmer (das sind nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 700.000 EUR) die für die Sicherung des Arbeitsplatzes bzw. für die Absicherung selbständiger Erwerbstätigkeit anfallenden Kosten notwendiger externer Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von bis zu 50 % auch dann ersetzt werden, wenn diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. (Punkt 8.1 Absatz 2 der Richtlinie „Individualförderungen“). Auch die Kosten einer etwa erforderlichen Begleitperson können übernommen werden.
Eine angemessene Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist anzustreben.
Antragsformular für eine Beihilfe zu Schulungs- und Ausbildungskosten
3.2 Ausbildungsbeihilfen (Punkt
8.2 der Richtlinie
„Individualförderungen“)
Ausbildungsbeihilfen für Arbeitgeber sind eigentlich nur dann
denkbar, wenn der Arbeitgeber selber der Ausbilder ist, also im
Fall der Ausbildung von Behinderten. Denkbar wäre etwa die
Notwendigkeit eines Gebärdendolmetsch während einer
Ausbildung von Gehörlosen, für die ein Förderantrag
gestellt werden könnte.
Ausbildungsbeihilfen für die Behinderten selber werden im
Abschnitt über Schulungskosten und
Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer behandelt.
Zur Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes kann für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung eine monatliche Beihilfe in Höhe der Ausgleichstaxe (im Jahr 2012 sind das 232 EUR) geleistet werden. Der behinderungsbedingte Mehraufwand ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Bei nachweisbar höheren Kosten können diese bis zur Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe monatlich (also 696 EUR im Jahr 2012) ersetzt werden.
Antragsformular für eine Ausbildungsbeihilfe
Investitionsförderungen für Arbeitgeber sind in der „Richtlinie Investive Maßnahmen“ geregelt. Sie enthält die Bestimmungen für die Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds.
Ziel der Förderung investiver Maßnahmen ist es, für Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen einen Anreiz zu schaffen, bestehende Barrieren abzubauen. Förderungen können insbesondere gewährt werden für | |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Betrieben oder Behinderteneinrichtungen (beispielsweise für den Einbau eines [Treppen-] Liftes, für die Errichtung von Behindertenparkplätzen oder für die Einrichtung von Blindenleitsystemen) oder | |
die behindertengerechte Ausgestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und von Sanitärräumen. |
Die Gewährung von Förderungen wird allerdings sehr restriktiv gehandhabt und ist an strenge Auflagen gebunden: | |
Das Unternehmen muß sich in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligen, wobei im allgemeinen ein Satz von 50 % als angemessen betrachtet wird. | |
Die maximale Förderhöhe beträgt 25.000 EUR. | |
Förderungen werden nur Unternehmen gewährt, die höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. | |
Der Förderwerber hat sich zu verpflichten, daß die geplanten Maßnahmen den einschlägigen Normen, insbesondere der ÖNORM B 1660 („Barrierefreies Bauen“), entsprechen, und er hat das auch glaubhaft zu machen. | |
Für neu zu errichtende Bauwerke gibt es keine Förderungen. | |
Ist Barrierefreiheit durch materiellrechtliche Vorschriften zwingend vorgeschrieben, so werden keine Förderungen gewährt. Beispielsweise schreibt die Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) vor, daß die „barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen [ hellip; ] gewährleistet sein [muß], sofern dies nicht auf Grund rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen ist“ (§ 27 Abs. 4 ABO 2005). Ein Apotheker erhält also für Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit keine Förderungen. | |
Unternehmerisch tätige Vermieter von öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten können nur dann eine Förderung für Investitionen zur Herstellung von Barrierefreiheit erhalten, wenn sie einen unbefristeten oder auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Mietvertrag mit einem Mieter vorlegen, der die Kriterien der Förderwürdigkeit erfüllt. Dabei haben sie sich zu verpflichten, keine Mietvorteile aus der Wertsteigerung des Mietobjektes zu lukrieren, die aus der Herstellung der Barrierefreiheit des Mietobjektes entsteht. | |
(Kap. 1 der „Richtlinie Investive Maßnahmen“). |
Der Fördernehmer hat sich außerdem zur
Einhaltung einer langen Reihe von Kontrollmaßnahmen zu
verpflichten. Der Fördernehmer |
|
hat die Vorschriften des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden, | |
hat Organen oder Beauftragten des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, | |
muß über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb zu vereinbarender Fristen berichten, | |
muß alle mit der gewährten Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen, Bücher und Belege nach Auszahlung der Förderung zehn Jahre lang sicher und geordnet aufbewahren, | |
darf keine Rücklagen aus den Fördermitteln bilden, | |
muß alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden, unverzüglich der fördernden Stelle anzeigen, | |
darf Forderungen, die er an die Fördergeber hat, nicht zedieren, | |
und er muß bekannt geben, ob und in welchem Ausmaß er um Förderungen für das Vorhaben bei anderen Kostenträgern angesucht hat oder ansuchen will. | |
(Kap. 2 der „Richtlinie Investive Maßnahmen“). |
Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen kann die Weiterzahlung von Förderungsgeldern eingestellt und die Rückzahlung bereits ausbezahlter Gelder verlangt werden.
Förderansuchen sind an die Poststelle des Sozialministeriumservice zu richten. Sie sind an keine besondere Form gebunden. Sie sind vor der Realisierung des Vorhabens einzubringen.
Auf der Homepage des Sozialministeriumservice findet sich noch folgender Hinweis: „Zur Beschaffung und Instandsetzung von unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängenden, die Behinderung ausgleichenden technischen Arbeitshilfen sowie zur Ausbildung im Gebrauch dieser Arbeitshilfen können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.“ Dazu gibt es ein Antragsformular.
Zuletzt aktualisiert am 9. Jänner 2017