Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
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Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Inhalt: | 1.1 | Wann bekomme ich einen Parkausweis für Behinderte? |
1.2 | Ausstellung und Antrag | |
1.3 | Was darf ich mit einem Parkausweis für Behinderte? |
Nach § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis, nämlich der „Parkausweis für Behinderte“, auszufolgen:
Vorderseite | Rückseite |
Die näheren Bestimmungen zum Parkausweis für Behinderte hat das Sozialministerium in seiner Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festgelegt.
Nach § 1 Abs. 4 Z. 3 dieser Verordnung ist (bei Erfüllen der Voraussetzungen) in den Behindertenpaß einzutragen, daß der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. | |
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung ist nach § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn der 36. Lebensmonat vollendet ist und | |
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder | |
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder | |
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder | |
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder | |
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung vorliegen. | |
Die im § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten Eintragungen, also insbesondere die Eintragung über die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind auf der Rückseite des Behindertenpasses entweder in der Form von Piktogrammen oder in der Form von Schriftzügen vorzunehmen. Für die Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung ist das links stehenden Piktogramms zu verwenden. | |
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. |
Zur Vorversion (BGBl. II Nr. 495/2013) der aktuellen Version (BGBl. II Nr. 263/2016) der Verordnung über die Ausstellung von von Behindertenpässen und von Parkausweisen gibt es Erläuterungen des Sozialministeriums. Die die Erfordernisse für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffenden Stellen, § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung in der Fassung vom 1.1.2014 und § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung in der aktuellen Fassung vom 22.9.2016, sind in beiden Versionen identisch. Die Erläuterungen des Sozialministeriums sind daher nach wie vor als gültig anzusehen. | |||||||||||||||
In den Erläuterungen des Sozialministeriums werden Beispiele und medizinische Erläuterungen für besonders häufige, typische Fälle angegeben, die die Erfordernisse zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein sollen. Von den typischen Fällen „abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein“, vermerken die Erläuterungen. | |||||||||||||||
Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren
Extremitäten liegt vor
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Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen
Belastbarkeit betrifft vorrangig cardiopulmonale
Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden
Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer
oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine
Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die
eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt,liegt vor
bei:
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Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung
onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften
Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine
anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem
stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein
Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: | |
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und/oder Strahlentherapien, | |
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, | |
Kleinwuchs, | |
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benötzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, | |
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. |
Soweit die Erläuterungen des Sozialministeriums.
Die in einem gültigen Behindertenpaß enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Seit 1.1.2014 ist für die Ausstellung der Parkausweise das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) zuständig, und nicht mehr, wie früher, die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate. Für den Antrag benötigt man | |
den Behindertenpaß mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ | |
das Antragsformular „Parkausweis“ | |
ein Lichtbild im Format 3,5 × 4,5 cm | |
Nachweis des akademischen Grades (falls zutreffend) | |
bei Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern: gültige Aufenthaltsbewilligung (Kopie) | |
sonstige Nachweise (Kopien), etwa einen Beschluß über eine Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung |
Die Ausstellung eines Parkausweises durch das Sozialministeriumservice ist nach § 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gebührenfrei, was gegenüber dem Zustand vor dem 1.1.2014 eine erfreuliche Verbesserung darstellt.
Falls man noch keinen Behindertenpaß mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder zwar einen Behindertenpaß, aber nicht die erforderliche Zusatzeintragung besitzt, kann man den Paß bzw. die Zusatzeintragung gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises beantragen.
(Gehbehinderten-) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt
worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
16. November 1976, BGBl.
Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31.
Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt
worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark
gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl.
II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
§ 29b Abs. 6 StVO
Inhaber eines Parkausweises, die ihr Fahrzeug selbst lenken und Lenker von Fahrzeugen während der Zeit, in der sie den Inhaber eines Parkausweises befördern, dürfen nach § 29b Abs. 2 StVO | |
a) | auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p StVO) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, |
b) | entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO) über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn |
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten. | |
Inhaber eines Parkausweises, die ihr Fahrzeug selbst lenken und Lenker von Fahrzeugen während der Zeit, in der sie den Inhaber eines Parkausweises befördern, dürfen nach § 29b Abs. 2 StVO ferner | |
a) | auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO) ein Parkverbot kundgemacht ist, |
b) | in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, |
c) | auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 StVO kundzumachen ist, erlassen worden ist, und |
d) | in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a StVO befahren werden darf, |
parken. | |
Beim Halten in Halteverbotszonen (wie oben beschrieben) sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a StVO hat der Inhaber eines Parkausweises diesen Ausweis den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken im Parkverbot sowie beim Halten im Halteverbot (wie oben angegeben) hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. | |
Diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem österreichischen Parkausweis entspricht. |
Das Sozialministeriumservice hat eine Broschüre zum Parkausweis herausgegeben.
Nach § 8 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) hat man beim Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß man zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich geeignet ist. Das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein darf und muß von einem in die Ärzteliste gemäß § 34 FSG eingetragenen sachverständigen Arzt erstellt worden sein.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Diese Befunde oder Stellungnahmen muß der Antragsteller selber erbringen.
Für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gibt es vier Klassen von Lenkberechtigungen, wobei sich die Eignungsklasse jeweils auf eine Fahrzeug- bzw. Führerscheinklasse (A = Motorrad, B = Personenkraftwagen, C = Lastkraftwagen über 3,5 t, usw.) bezieht: | |
geeignet: gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges (der jeweiligen Fahrzeugklasse) ohne Einschränkung | |
bedingt geignet: Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges (der jeweiligen Fahrzeugklasse) nur unter der Voraussetzung, daß der Lenker Körperersatzstücke oder Behelfe verwendet, oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; die Behörde kann Befristungen, Auflagen, zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit erlassen und Nachuntersuchungen anordnen; Auflagen und Beschränkungen sind im Gutachten anzuführen | |
beschränkt geignet: Eignung nur zum Lenken eines Ausgleichskraftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z. 24 des Kraftfahrgesetzes (KFG), also eines Kraftfahrzeuges,das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen; Beeinträchtigungen und die Form ihres Ausgleichs sind im Gutachten anzuführen | |
Es ist zu beachten, daß mit der 15. FSG-Novelle (BGBl. I Nr. 43/2013) die Fahrzeugkategorie „Invalidenkraftfahrzeug“ ab 26.2.2013 entfallen ist, da sie, wie die Erläuterungen dazu vermerken, nicht mehr zeitgemäß und auch in den EU-Betriebserlaubnisrichtlinien nicht vorgesehen ist. Bereits genehmigte Invalidenkraftfahrzeuge können weiter verwendet werden. | |
nicht geignet: Keine Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges (der jeweiligen Fahrzeugklasse) |
Nach§ 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung des Verkehrsministeriums (FSG - GV) ist man unter folgenden Bedingungen hinreichend frei von Behinderungen, um ein Kraftfahrzeug zu lenken: | |
1. | keine groben Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, |
2. | keine organischen Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen, |
3. | keine Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, |
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006) |
5. | keine eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann, |
6. | kein mangelhaftes Sehvermögen oder |
7. | kein mangelhaftes Hörvermögen und keine Störungen des Gleichgewichtes. |
Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne der obigen Ziffern 3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z. 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.
Ist ein Lenker nur beschränkt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet, darf er also nur ein bestimmtes Kraftfahrzeug lenken, werden im Führerschein ein Vermerk „eingeschränkt“ sowie das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des geeignet adaptierten Fahrzeuges eingetragen.
Das Verkehrsministerium hat Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern (Download: 4 MB) herausgegeben, in dessen 3. Kapitel (ab S. 47) die gesundheitliche Eignung im Detail beschrieben wird.
Nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO hat die Behörde für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, für das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten. Für Behinderte können Straßenstellen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes (als persönliche Behindertenparkplätze) oder aber Straßenstellen in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die ihnen in der Regel häufig besucht werden (etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl.) (als allgemeine Behindertenparkplätze) freigehalten werden. Auch in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone können (allgemeine) Behindertenparkplätze errichtet werden.
Für die Errichtung von (persönlichen)
Behindertenparkplätzen sind nach
§ 94b lit. a StVO die
Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, also die
Bezirkshauptmannschaften bzw. in den Statuarstädten die
Magistrate. (Wurde diese Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde von
der jeweiligen Landesregierung gemäß
§ 94c Abs. 1 StVO einer
Gemeinde übertragen, ist die Gemeinde zuständig.) An diese
Behörden ist der Antrag auf einen persönlichen
Behindertenparkplatz beim Wohnsitz oder beim Arbeitsplatz zu richten.
Ein solcher Parkplatz wird dann durch Angabe des Kennzeichens auf
einer Zusatztafel unterhalb des Halten- und Parkverbotsschildes
zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem
solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken.
Eine einzelne Person hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die
Erlassung von solchen Halte- und Parkverboten.
Voraussetzung für einen persönlichen Behindertenparkplatz
ist ein Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO (siehe den
Abschnitt 1 und ein Kraftfahrzeug, das entweder
dem Ausweisinhaber gehört oder seiner Beförderung dient.
Der Antrag ist kostenpflichtig (Bundesabgabe: 14,30 EUR). Dazu kommen
im allgemeinen noch die Kosten für Verhandlungsgebühren.
Einzelne Bezirksverwaltungsbehörden informieren auf ihren offiziellen Seiten über die Möglichkeit, einen persönlichen Behindertenparkplatz zu beantragen. Bei anderen, wie etwa Innsbruck oder Linz, fehlen solche Hinweise. Einige vorbildliche Beispiele seien hier angegeben:
In Graz sind Anträge an das Straßenamt in 8011 Graz, Europaplatz 20, zu richten. Neben Kopien beider Seiten des Parkausweises sowie des Zulassungsscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung muß (bei Ausweisen ab 2014) das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes beigelegt werden. Für den Antrag gibt es ein eigenes Formular.
In Graz sind die Behindertenparkplätze in den Geodaten vermerkt.
In Salzburg sind Anträge an das Verkehrs- und Straßenrechtsamt in 5024 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 4, zu richten. Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Neben einer Kopie des Parkausweises müssen der Name und eine Kontaktmöglichkeit (z.B. eine Telephonnummer) und der Ort des beantragten Behindertenparkplatzes angegeben werden.
Für Salzburg gibt es eine Liste von Behindertenparkplätzen.
In Wien sind Anträge für einen (persönlichen) Behindertenparkplatz an die Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) in 1120 Wien, Niederhofstraße 21 zu richten. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Beizulegen ist aber eine Kopie beider Seiten des Parkausweises für Behinderte und eine Kopie des Meldezettels (beim Antrag auf einen persönlichen Behindertenparkplatz beim Wohnsitz) bzw. eine Dienstgeberbestätigung über Arbeitsplatz und Arbeitszeiten (beim Antrag auf einen persönlichen Behindertenparkplatz beim Arbeitsplatz). Neben der Bundesabgabe sind noch Verhandlungsgebühren von ungefähr 43 EUR zu bezahlen.
Auch für Wien gibt es eine Liste von Behindertenparkplätzen. Auch auf dem offiziellen Stadtplan sind die Behindertenparkplätze angegeben.
Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist kein Kavaliersdelikt, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2015/02/0167 vom
20.11.2015 festgestellt hat: Von der Verhängung einer Geldstrafe
darf nicht abgesehen werden, wenn ein dazu nicht Berechtigter auf dem
Behindertenparkplatz parkt. Anlaß für dieses Urteil war ein
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, in dem eine
Geldstrafe in eine Ermahnung umgewandelt worden war. Der Rechtssatz 1 aus
diesem Erkenntnis ist bemerkenswert:
Eine Entscheidung gemäß
§ 45 Abs. 1 VStG letzter Satz
[Anm.: Ermahnung statt Strafe] liegt im Ermessen der Behörde
(„kann“) und hängt von einer auf den Einzelfall
abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt
daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur
eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der
Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine
andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel
keine grundsätzliche Bedeutung zu [ … ]. Allerdings
setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in
§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG
genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das zu schützende
Rechtsgut ist im Verfahren gemäß
§ 29b Abs. 4 StVO 1960 die
Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark
gehbehindert sind. Diese sind in der Regel auf reservierte
Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angewiesen, um jene
Wege zurücklegen zu können, die Menschen ohne dauernde
starke Gehbehinderung auch ohne solche besonderen Halte- und
Parkmöglichkeiten bewältigen können. Den vorbehaltenen
Halte- und Parkmöglichkeiten kommt demnach erhebliche Bedeutung
zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese
Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes
findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen
Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen
gemäß
§ 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960
immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorsieht [ … ].
Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten
Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in
§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG
genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens,
weshalb auch keine Ermahnung nach
§ 45 Abs. 1 VStG letzter Satz
in Frage kommt.
Das Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkenden Fahrzeuges ist auch ohne begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung berechtigt, auch dann, wenn eine konkrete Behinderung abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt (Rechtssatz 2 aus dem Erkenntnis 2009/02/0273 des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.9.2009).
Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt sowohl beim Parken auf dem eigenen persönlichen Behindertenparkplatz wie auch auf allgemeinen Behindertenparkplätzen.
Inhalt: | 4.1 | Neukauf und Adaptierung eines Fahrzeuges |
4.2 | Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer | |
4.3 | Steuerfreibetrag | |
4.4 | Autobahnvignette für Behinderte | |
4.5 | Ermäßigte Jahresmautkarte für Sondermautstrecken | |
4.6 | Befreiung von Parkgebühren | |
4.7 | Ermäßigter Mitgliedsbeitrag bei ARBÖ und ÖAMTC |
(Punkt 9.1 der Richtlinie „ Individualförderungen“): Siehe dazu unter den „Förderungen“ die Seite über „Förderungen für begünstigte behinderte Arbeitnehmer“ den Abschnitt 4.7.
Nach § 59 Abs. 1 lit. a KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967) muß für zum Verkehr zugelasse Kraftfahrzeuge und Anhänger eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Z. 2 VerStG 1953 (Versicherungssteuergesetz 1953) unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer, und zwar (unter anderem) bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 VerStG 1953 ist die Steuer für jede einzelne Versicherung zu berechnen, wobei die Berechnungsgrundlage regelmäßig das Versicherungsentgelt ist. Diese „Versicherungssteuer“ erhöht sich nach § 6 Abs. 3 Z. 2 VerStG 1953 bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für bestimmte Fahrzeugklassen von im Inland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge für jeden Monat des Bestehens der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei jährlicher Bezahlung des Versicherungsentgeltes um folgende Beträge: | ||
a) | bei Krafträdern um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum; | |
b) | bei anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors | |
für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro, | ||
für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro | ||
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro, | ||
Die Erhöhung beträgt mindestens 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen aber höchstens 72 Euro. | ||
[Werte ab 1. März 2014] |
Diese zusätzlich zur Versicherungssteuer eingehobene Steuer wird als „motorbezogene Versicherungssteuer“ bezeichnet. Sie erhöht sich bei halbjährlicher Errichtung um 6 %, bei vierteljährlicher Errichtung um 8 % und bei monatlicher Errichtung um 10 %.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen eingehoben. Kraftfahrzeuge mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a KfzStG 1992 (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992) der Kraftfahrzeugsteuer.
Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmern ist das Wohnsitzfinanzamt, sonst das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig.
Das Finanzministerium hat Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer (MVSKR, Richtlinie des BMF vom 01.06.2014, BMF-010206/0048-VI/5/2014, BMF-AV Nr. 85/2014, gültig ab 1.6.2014) herausgegeben.
Nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG 1992 sind Kraftfahrzeuge (mit weniger als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht), die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit: | ||
a) | Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 an das Finanzamt im Wege des Versicherers (also direkt an die Versicherung, nicht an das Finanzamt). Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen; | |
(§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG 1953 bzw. Rz (Randzahl) 198 MVSKR) | ||
b) | Nachweis der Körperbehinderung durch | |
einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder | ||
einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 1990. | ||
(§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. b VersStG 1953 bzw. Rz 98 MVSKR in Verbindung mit Rz 196 MVSKR) | ||
c) | vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen; | |
(§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. c VersStG 1953 bzw. Rz 108 MVSKR in Verbindung mit Rz 194 MVSKR; eine „vorwiegende Verwendung“ liegt nach Rz 58 MVSKR dann vor, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % für den bezeichneten Zweck verwendet wird) | ||
d) | die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt. | |
(§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. d VersStG 1953 bzw. Rz 116 und 117 MVSKR in Verbindung mit Rz 204 MVSKR) |
Nach § 2 Abs. 1 Z. 12 KfzStG 1992 können auch Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht von der in diesem Fall zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen. Die erforderlichen Voraussetzungen sind gleich wie bei der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Der Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Körperbehinderten
steht es gleich, wenn es von Dritten für Zwecke des
Körperbehinderten (z. B. für Fahrten zur Apotheke)
benüzt wird, oder die Fahrt der Haushaltsführung (z. B.
für Einkaufsfahrten) des Körperbehinderten dient. Der
Begriff „Haushaltsführung“ umfasst nicht nur die
Haushaltsführung im engeren Sinn, sondern auch die
Erwerbstätigkeit einer körperbehinderten Person.
(Rz
110 MVSKR)
Bei einem Wechselkennzeichen sind alle unter einem Wechselkennzeichen
betriebenen Kraftfahrzeuge steuerfrei, wenn sie alle der vorwiegenden
Verwendung zur persönlichen Fortbewegung des
Körperbehinderten dienen.
(Rz
117 MVSKR)
Das Bundessozialamt hat eine Broschüre zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer herausgegeben.
Auch das Finanzamt hat weitere Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer herausgegeben.
Nach den Rz 847 bis 849 der Lohnsteuerrichtlinie 2002 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ab dem Kalenderjahr 2011 ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Siehe dazu den Abschnitt 6.2 der Seite „Steuer“.
|
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Das Kraftfahrzeug ist mehrspurig und hat ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen; | |||||||
Der Zulassungsbesitzer hat seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (siehe den Abschnitt 4.1 auf der Seite „Förderungen für begünstigte behinderte Arbeitnehmer“ unter den „Förderungen“). | |||||||
Der Behindertenpaß enthält eine der folgenden
Zusatzeintragungen:
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Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen (§ 13 Abs. 2 BStMG 2002).
Nach § 14 BStMG 2002 hat die ASFINAG eine Mautordnung festzulegen, die der Genehmigung durch den Finanzminister unterliegt. Die Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 über die Gratisvignette für Behinderte werden dort im Teil A 1 Punkt 6 (Seite 14) wiederholt.
Auf der Web-Seite des Sozialministeriumservice wird erwähnt, daß Personen, die nach den Aufzeichnungen des Sozialministeriumservice Anspruch auf eine Gratis-Autobahnvignette haben, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Jahresvignette schriftlich informiert und zur Antragstellung eingeladen werden. Hinweise, wie die Vignette erstmals oder bei fehlender Information durch den Sozialministeriumservice zu beantragen ist, fehlen hier aber. In einer Broschüre der ASFINAG findet sich der Hinweis, daß dafür die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zuständig sind.
Erfolgt trotz rechtzeitiger Antragstellung keine rechtzeitige Übersendung der Gratisvignette und muß daher vom Antragsteller eine entsprechende Jahresvignette erworben werden, so kann die Rückerstattung des Kaufpreises bei der ASFINAG Maut Service GmbH unter Vorlage folgender Dokumente beantragt werden: | |
Kopie des Eintragungsvermerkes des Behindertenpasses | |
Kopie der Zulassungsbescheinigung des Inhabers des Behindertenpasses | |
Originalbestätigung eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, daß die rechtzeitige Übersendung der Jahresvignette nicht mehr erfolgen konnte, | |
unterer Vignettenabschnitt (Allonge) |
In der Broschüre des Sozialministeriumservice findet sich die Angabe, daß das Antragsformular für die ASFINAG beim Sozialministeriumservice erhältlich ist. Über die Web-Seite des Sozialministeriumservice ist es nicht erreichbar.
Neben der allgemeinen Vignettenpflicht auf Autobahnen und Schnellstraßen gibt es in Österreich sogenannte Sondermautstrecken (in der Abbildung blau gekennzeichnet).
Nach Teil A 2 Punkt 3.2.3 (Seite 29) der Mautordnung ist eine Jahreskarte für Sondermautstrecken für Lenker von Behindertenfahrzeugen zum Preis von 7 EUR unter folgenden Voraussetzungen erhältlich: | |
Vorlage eines Parkausweises gemäß § 29b StVO (Gehbehindertenausweis) für dauernd stark gehbehinderte Personen. | |
Ein Fahrzeug, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug) oder eine Einschränkung der Lenkbefugnis des Lenkers auf den Betrieb des Fahrzeuges ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe), wobei die Eintragung der Einschränkung im Führerschein der behinderten Person aufscheinen muß | |
Die Jahreskarte für behinderte Lenker wird nur auf ein für den behinderten Lenker zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt und darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug von der behinderten Person selbst gelenkt wird. |
Die Karte wird auf den Namen der berechtigten (behinderten) Person ausgestellt und gilt mit Ausnahme der Karawanken Autobahn A11 und abweichend von der allgemeinen Bestimmung für Jahreskarten auf allen Sondermautstrecken der ASFINAG.
Der Erstantrag ist bei einer der Mautstellen abzugeben oder an sie zu schicken, wobei folgendes (am besten in der Form von Photokopien) vorzulegen ist: | |
das ausgefüllte Formular für den Erstantrag | |
den Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO | |
der Führerschein mit dem Einschränkungsvermerk | |
der Zulassungsschein für das Fahrzeug |
Der Folgekauf ist dann bei jeder Durchfahrt möglich.
Auf der Brennerautobahn A13 gibt es für Behinderte schon unter schwächeren Voraussetzungen eine ermäßte Jahreskarte um 40,50 EUR (Normalpreis: 102,50 EUR bzw. mit Vignettenermäßigung 62,50 EUR), und zwar für | |
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt | |
Schwerbeschädigte nach § 9 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz | |
Zivilblinde mit Blindenausweis | |
Behinderte, die eine Behinderung von mindestens 50 % nachweisen können |
Diese Jahreskarte gilt aber nur auf der Brennerautobahn.
Der Sozialministeriumservice hat eine Broschüre über die Gratis Vignette für Menschen mit Behinderung herausgegeben.
Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO (Gehbehindertenausweis), die ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen nach § 29b Abs. 3 lit. b StVO in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Auf jeden Fall ist das Auto dementsprechend zu kennzeichnen (Parkausweis hinter der Windschutzscheibe). Dasselbe gilt auch, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber des Ausweises nur als Beifahrerin bzw. Beifahrer mitfährt. Allerdings darf in diesem Fall nur solange geparkt werden, wie die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber „befördert“ wird – z.B. also, bis er von einem Arztbesuch wieder zurückkommt.
Allerdings bedeutet die Erlaubnis zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen noch nicht automatisch, daß dafür auch in ganz Österreich keine Parkgebühren zu entrichten sind. Dafür gelten in jedem Fall bundesländerspezifische Regelungen, weil Parkgebühren nicht auf der Straßenverkehrsordunung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen beruhen.
Im Burgenland muß nach § 6 Abs. 1 Z. 5 Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, keine Kurzparkzonengebühr entrichtet werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweises für Behinderte) gekennzeichnet sind.
In Kärnten sind nach § 2 Abs. 3 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz jedenfalls jene Fahrzeuge von der Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen, die nach § 15 Abs. 3 Z. 5 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes 2008 von der Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen sind. Das betrifft Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweises für Behinderte)gekennzeichnet sind.
In Niederösterreich sind nach § 8 lit. e NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, von der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe befreit, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweises für Behinderte) gekennzeichnet sind.
In Oberösterreich darf nach § 5 Abs. 1 Z. 5 Oberösterreichisches Parkgebührengesetz für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweises für Behinderte) gekennzeichnet sind. Auch die Linzer § 4 lit. d der Linzer Parkgebührenverordnung bestimmt, daß Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, keine Parkgebühr entrichten müssen, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Im Land Salzburg gilt nach § 2 Abs. 1 lit. e Salzburger Parkgebührengesetz ebenfalls eine Parkgebührenbefreiung in Kurzparkzonen für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweis für Behinderte) gekennzeichnet sind. In der Stadt Salzburg gilt nach § 3 lit. e Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg in Kurzparkzonen eine mit dem Salzburger Parkgebührengesetz identische Verordnung.
In der Steiermark sind die Gemeinden nach § 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz ermächtigt, durch Verordnung Abgaben für das Parken in Kurzparkzonen und auf gebührenpflichtigen Parkplätzen außerhalb von Kurzparkzonen auszuschreiben. Nach § 6 Steiermärkisches Parkgebührengesetz sind Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, von der Abgabepflicht ausgenommen, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweis für Behinderte) gekennzeichnet sind. Dies gilt aber nach § 6 Steiermärkisches Parkgebührengesetz nur für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen außerhalb von Kurzparkzonen (Abgabenpflicht nach § 1 Abs. 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz), nicht aber für den § 1 Abs. 1, der die Abgabenpflicht in Kurzparkzonen regelt. In der Stadt Graz gilt jedoch nach § 3 Grazer Parkgebührenverordnung eine wörtlich identische Regelung, die aber sowohl für das Parken in Kurzparkzonen als auch für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen gilt.
In Tirol gilt das landesweit gültige Parkabgabegesetz nach
§ 1 Abs. 1
Tiroler Parkabgabegesetz ebenfalls nur für die Abgabenpflicht
auf gebührenpflichtigen Parkplätzen außerhalb von
Kurzparkzonen. Für solche Parkzonen entfällt nach
§ 3 lit. e Tiroler
Parkabgabegesetz für Fahrzeuge, die von dauernd
stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche
Personen nach § 29b Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960
befördert werden, die Abgabepflicht, wenn die Fahrzeuge mit dem
Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweis für Behinderte) gekennzeichnet
sind. Für die Stadt Innsbruck scheint es keine ausdrückliche
Regelung für die Abgabenfreiheit von Inhabern von Parkausweisen für Behinderte zu geben. Es gibt
aber eine bemerkenswerte Passage auf der Seite
der Stadt Innsbruck:
Aufgrund der Ausnahmebestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008
(§ 15 Abs. 3 Z. 5 lit. e des
Finanzausgleichsgesetzes 2008)und des Tiroler Parkabgabegesetzes
2006 § 3 lit. e Tiroler
Parkabgabegesetz ist das Parken mit Fahrzeugen, die mit einem
Parkausweis für Behinderte gekennzeichnet sind, von der
Parkabgabepflicht befreit. Dies gilt sowohl in den Innsbrucker
Kurzparkzonen, als auch in den „grünen Zonen“, aber
nur für „Selbstlenker“, und nicht auch für
InhaberInnen eines Parkausweises, welche ein Fahrzeug „nurldquo;
als MitfahrerIn benützen (in solchen Fällen darf der
Parkausweis ja nur während des Zeitraumes, in dem ein
Ausweisinhaber befördert wird - und nicht auch zum
längerfristigen Parken außerhalb des eigentlichen
Transportvorganges - verwendet werden!).
Dazu ist anzumerken, daß das Finanzausgleichsgesetz 2008 mit
14.8.2015 außer Kraft getreten ist und das Tiroler
Parkabgabegesetz für Inhaber von Parkausweisen eine
Abgabenbefreiung für Kurzparkzonen nicht vorsieht (vgl.
§ 1 Abs. 2
Tiroler Parkabgabegesetz).
In Vorarlberg sind die Gemeinden nach § 1 des Vorarlberger Parkabgabegesetzes ermächtigt, Abgaben für das Halten und Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichen Verkehr einzuheben. Dies gilt nach § 2 Abs. 2 Vorarlberger Parkabgabegesetz sowohl für Kurzparkzonen als auch für gebührenpflichtige Parkplätze (außerhalb von Kurzparkzonen). Diese Parkabgabe ist nach § 6 lit. b Vorarlberger Parkabgabegesetz für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis sichtbar gekennzeichnet sind.
In Wien ist die Gemeinde auf Grund von § 1 Abs. 1
Parkometergesetz 2006 ermächtigt, durch Verordnung für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen
gemäß
§ 25 StVO 1960 die
Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge
vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von
Personen oder für die Dauer der Durchführung einer
Ladetätigkeit halten. Hinsichtlich der Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe für das Parken in
Kurzparkzonen bezieht sich auch Wien auf ein nicht mehr geltendes
Finanzausgleichgesetz, nämlich auf
§ 15 Finanzausgleichsgesetz
2005. Dieses Gesetz ist mit 31.12.2007 außer Kraft getreten.
In § 15 Ab. 3 Z. 5 lit. e bestimmt dieses Gesetz, daß
Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt
werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3
StVO 1960 befördert werden, von der Entrichtung von Abgaben
für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
ausgenommen sind, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß
§ 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 (Parkausweises
für Menschen mit Behinderung) gekennzeichnet sind.
Das Finanzausgleichgesetz 2005 ist mit 31.12.2007 außer Kraft
getreten. Allerdings enthält auch das derzeit geltende
Finanzausgleichsgesetz im
§ 17 Abs. 3 Z. 5 lit. e
Finanzausgleichsgesetz 2017 eine gleichlautende Bestimmung. Diese
Bestimmung des § 17 Abs. 3 Z. 5 läßt sich aber auch so
interpretieren, daß den Gemeinden überhaupt die
Ermächtigung zum Einheben von Abgaben für den im Ziffer 5
dieses Paragraphen genannten Kreis von Fahrzeugen entzogen wird, wenn
sie in Kurzparkzonen parken.
Die Problematik unterschiedlicher Zuständigkeiten bei der
Einhebung von Parkgebühren beleuchten beispielsweise der
Rechtssatz 2 aus
dem Erkenntnis
2004/17/0218 des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2005 und der
Rechtssatz aus dem Erkenntnis
G139/2014 des
Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2015. Im
Rechtssatz zum
Erkenntnis
G229/02 des
Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2002 wird (im 4. Absatz)
festgestellt, daß ein „Landesgesetz auch dann als
verfassungswidrig anzusehen [ist], wenn es älter war als
das jeweils heranzuziehende Finanzausgleichsgesetz. Das gilt auch
für den vorliegenden Fall, in dem das FAG 1997 sich inhaltlich von
jenem Finanzausgleichsgesetz unterscheidet, das zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 6 Abs2 Stmk KanalabgabenG in Geltung stand,
in dem die landesgesetzliche Vorschrift also erst aufgrund des
Inkrafttretens der späteren bundesgesetzlichen Vorschrift (hier
des FAG 1993) verfassungswidrig wurde (invalidierte)“.
Jedenfalls ist nach § 1 der Parkometerabgabeverordnung der Gemeinde Wien für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten, die sogenannte „Parkometerabgabe“, wobei sich der Wiener Gemeinderat so wie der Wiener Landtag beim Parkometergestz 2006 auf eine Ermächtigung zum Erlassen dieser Verordnung durch § 15 Finanzausgleichsgesetz 2005 stützt. Dementsprechend (und in Übereinstimmung mit dem Finanzausgleichsgesetz) ist nach § 6 lit g der Parkometerabgabeverordnung für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, keine Parkometerabgabe zu entrichten, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Diese unübersichtigen und schwer durchschaubaren Bestimmungen über das Halten und Parken in Kurzparkzonen und auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bedürften dringend einer bundesweit einheitlichen Regelung.
Der ARBÖ bietet für körperbehinderte Autofahrer eine ermäßigte Mitgliedschaft und andere Vergünstigungen an. Voraussetzungen dafür sind | |
eine Einschränkung der Lenkerberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Z. 3 Führerscheingesetz (d. h. nur beschränkt geeignet zum Lenken bestimmter Kraftfahrzeuge; siehe Abschnitt 2; die Lenkerberechtigung ist also auf Ausgleichskraftfahrzeuge eingeschränkt), oder | |
ein Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO (siehe Abschnitt 1), oder | |
eine Bestätigung oder ein Bescheid (von der Versicherung oder vom Finanzamt) über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (siehe Abschnitt 4.2), oder | |
Behindertenpaß, wenn darin die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt ist (siehe den Abschnitt 4.1 auf der Seite „Förderungen für begünstigte behinderte Arbeitnehmer“ unter den „Förderungen“). |
Für das Jahr 2017 ermäßigt sich damit die Mitgliedschaft für PKW-Fahrer von 81,30 EUR auf 40,30 EUR. Außerdem gewährt der ARBÖ körperbehinderten Autofahrern eine Ermäßigung bei der Begutachtung nach § 57a StVO. Zusätzlich sind Mitglieder des ARBÖ, die in einem Rollstuhl unterwegs sind, sind im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in Österreich bis zu einer Gesamtsumme von EUR 750.000,– haftpflichtversichert.
Der ARBÖ hat eine Broschüre für behinderte Autofahrer herausgegeben.
Der ÖAMTC bietet für behinderte Autofahrer (nicht nur für körperbehinderte) ebenfalls eine ermäßigte Mitgliedschaft und andere Vergünstigungen an. Die Voraussetzungen dafür sind dieselben wie beim ARBÖ, abgesehen davon, daß nicht nur Körperbehinderungen, sondern auch Behinderungen anderer Art eine ermäßigte Mitgliedschaft ermöglichen, wenn nur eine der vier oben genannten Bedingungen erfüllt wird.
Für das Jahr 2017 ermäßigt sich damit die Mitgliedschaft für PKW-Fahrer von 81,40 EUR auf 32,40 EUR. Auch der ÖAMTC gewährt behinderten Autofahrern eine Ermäßigung bei der Begutachtung nach § 57a StVO.
Der ÖAMTC hat eine Broschüre für behinderte Autofahrer in der Form eines e-Paper herausgegeben.
Die hier angegebene Auswahl an Verkehrsunternehmen und ihren Ermäßigungen ist nicht vollständig. Die Angaben entsprechen dem Stand von März 2017. Vollständigkeit und ständige Aktualität sind leider nicht erreichbar.
Inhalt: | 5.1 | Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundesbehindertengesetz |
5.2 | Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) | |
5.3 | Verkehrsverbund Kärnten (VVK) | |
5.4 | Oberösterreichischer Verkahrsverbund (OÖVV) | |
5.5 | Verkehrsverbund Ostregion (VOR) | |
5.6 | Salzburger Verkehrsverbund (SVV) | |
5.7 | Steirischer Verkehrsverbund (VST) | |
5.8 | Verkehrsverbund Tirol (VVT) | |
5.9 | Verkehrsverbund Vorarlberg | |
5.10 | Wiener Linien | |
5.11 | Andere? |
Nach § 48 BBG (Bundesbehindertengesetz) kann für folgende Gruppen behinderter Menschen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden: | |
Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde; | |
Bezieher von Pflegegeld (siehe den Abschnitt 3 auf der Seite „Sozialversicherung und Pflegegeld“) sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften; | |
Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %; | |
Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz in der Fassung bis zum 30.6.2016, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %; | |
Anm.: Die Entschädigung von Wehrpflichtigen und Frauen im Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer erfolgt ab Juli 2016 nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG) durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Nach § 10 HEG bleiben bestehende Ansprüche nach dem Heeresversorgungsgesetz gewahrt. | |
begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 70 %. |
Voraussetzung dafür, daß ein Angehörige dieses Personenkreises Fahrpreisermäßungen in Anspruch nehmen kann, ist | |
entweder der Besitz eines Behindertenpasses nach § 40 Abs. 1 BBG (Bundesbehindertengesetz) (siehe den Abschnitt 4.1: Behindertenpaß auf der Seite „Förderungen für begünstigte behinderte Arbeitnehmer“ unter den „Förderungen“) mit der Zusatzeintragung, daß der Inhaber die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann, | |
oder der Besitz eines Schwerkriegsbeschädigtenausweises nach den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis (RVBl. Nr. 1/1944). bzw. § 77 KOVG (Kriegsopferversorgungsgesetz) | |
oder der Besitz eines Schwerbeschädigtenausweises gemäß § 73 HVG (Heeresversorgungsgesetz) in der Fassung bis zum 30.6.2016. |
Voraussetzung für die Zusatzeintragung in den Behindertenpaß, daß der Inhaber „die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann“, ist nach § 1 Abs. 4 Z. 2 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, daß der Inhaber entweder | ||
dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehört (siehe oben) oder | ||
einen festgestellten Grades der Behinderung von mindestens 70 % aufweist (also nicht notwendig ein begünstigter Behinderter sein muß sondern auch etwa ein Pensionist sein kann) oder | ||
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen berechtigt ist. | ||
Diese Zusatzeintragung ist das durch das links stehende Piktogramm in den Behindertenpaß einzutragen. |
Beim
Schwerkriegsbeschädigtenausweis wird bei
Fahrpreisermäßigungen in Österreich im allgemeinen auf
die an sich für „die Benutzung der 2. Wagenklasse mit
Fahrausweis 3. Klasse bei Eisenbahnfahrten“ (zulässig
mit Muster B, grau) und „die unentgeltliche Beförderung
im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen
und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg“ (zulässig
mit Muster B, grau, und mit Muster C, orange) erforderliche
Voraussetzung von Muster B oder Muster C (Art. III Abs. 1 der Bestimmungen
über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis) verzichtet.
Dabei ist diese Vorschrift „streng zu beachten“, wie
es im Art. III Abs. 5 dieser immer noch geltenden Bestimmungen aus der
NS-Zeit heißt. Auch in Art. V der Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung über Vergünstigungen für
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr wird
bestimmt, daß „die Berechtigung zur unentgeltlichen
Beförderung [ … ] durch den
Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C –
nachzuweisen“ ist.
Es ist allerdings zu beachten, daß nach dem Vertrag zwischen
Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und
Beschäftigung Schwerbeschädigter (BGBl. Nr. 218/1964 Art. 12 und 13)
bzw. nach
Art. 1 der Ergänzung zu
diesem Vertrag (BGBl. Nr. 201/1970) an die Stelle des
Schwerkriegsbeschädigtenausweises nach Artikel 13 dieses Vertrages
der Schwerbeschädigtenausweis gemäß
§ 73 HVG
(Heeresversorgungsgesetz in der Fassung bis zum 30.6.2016) tritt.
Die Rechtslage für Schwerbeschädigte gemäß
§ 9 Abs. 2 KOVG
(Kriegsopferversorgungsgesetz) und den Schwerbeschädigtenausweis
gemäß
§ 77 KOVG bzw.
§ 73 HVG (in der Fassung bis
zum 30.6.2016) ist ziemlich undurchsichtig, insbesondere seit die
Heeresversorgung per 1.7.2016 auf die AUVA übergegangen ist.
Viele Verkehrsunternehmungen gewähren Besitzern eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung über Fahrpreisermäßigungen andere (geringere) Ermäßigungen als den Besitzern von Schwer(kriegs)beschädigtenausweisen.
Behinderte, die zur persönlichen Assistenz eine Begleitperson oder einen Assistenzhund (oder beides) benötigen, können die Begleitperson und den Assistenzhund unentgeltlich mitnehmen. Die Begleitperson muß in der Lage sein, die persönlichen Bedürfnisse der zu begleitenden Person zu erfüllen. Die Notwendigkeit einer Begleitperson bzw. eines Assistenzhundes muß nachgewiesen werden, etwa durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpaß durch eines oder beide der links stehenden Symbole. | ||
Begleitperson | Assistenzhund |
Manche Verkehrsunternehmen gewähren Blinden besondere Ermäßigungen, wenn sie in ihrem Behindertenpaß über die Zusatzeintragung „blind“ verfügen. Sie ist durch das links stehende Symbol oder (bei älteren Ausweisen) durch einen schriftlichen Vermerk anzugebenen.
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) bieten Behinderten unter „Barrierefreies Reisen“ Fahrpreisermäßigungen und Reiseerleichterungen an. Um diese Angebote nützen zu können, müssen die im Abschnitt 5.1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sein, wobei allerdings nur der Schwerkriegsbeschädigtenausweis, nicht aber der Schwerbeschädigtenausweis als Voraussetzung für die Inanspruchnahme genannt wird.
Der Mobilitätsservice der ÖBB bietet gegen Voranmeldung Hilfe für Behinderte beim Reisen an. Die Voranmeldung kann telephonisch unter der Nummer 0505 / 1717 (im Menu dann die Taste 5 drücken), per E-Mail unter msz@pv.oebb.at oder mittels Online-Formular erfolgen. Bei der Voranmeldung ist folgendes anzugeben: | |
Vor- und Nachname | |
Adresse | |
Telefonnummer für eventuelle Rückfragen und Verständigungen | |
Reisedatum | |
Reisestrecke (Abfahrts-/Umsteige-/Ankunftsbahnhof) | |
Falls zutreffend: Begleitpersonen bzw. Reisegepäck? | |
Art der Behinderung (Rollstuhlfahrer, Gehbehinderung, Sehbehinderung, andere Einschränkung) | |
Sind Hilfsmittel erforderlich (Hebelift, Bahnrollstuhl, …)? | |
Treffpunkt am Bahnhof | |
Sind eventuell schon Platzreservierungen oder Fahrkarten gekauft worden? Wenn ja, Angabe der Wagen- und Platznummer; wenn nein, können sie in der Mobilitätsservice-Zentrale mitbestellt werden | |
Um eine Hilfestellung am Bahnhof organisieren zu können, benötigen die ÖBB bei Inlandsreisen die Voranmeldung 24 Stunden vor der Abreise, bei Auslandsreisen 48 Stunden vor der Reise. Die Voranmeldung ermöglicht | |
eine Abklärung der Ausstattung der Bahnhöfe und Züge | |
Vereinbarung des Zeit- und Treffpunktes; bitte beachten Sie, daß sie bei der Vereinbarung eines Treffpunktes mindestens 20 Minuten vor Abfahrt des Zugen beim Treffpunkt sein müssen | |
Informationen über vorhandene Servicemöglichkeiten | |
eine Koordinierung des vorhandenen Platzangebotes (Rollstuhlstellplatz, …) | |
Verständigung des Servicepersonals | |
Verständigung der Reisenden über einen Ausfall des Rollstuhlwagens im Fernverkehr | |
Die ÖBB empfehlen dringend eine Voranmeldung, da sie nur so Sonderleistungen für Behinderte erbringen und rechtzeitig über auftretende Probleme informieren können. |
Unter den oben genannten Voraussetzungen erhalten Behinderte 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standard-Einzeltickets für Reisende sowie 100 % Rabatt auf die Sitzplatzreservierung für die 1. oder 2. Klasse bei Reisen innerhalb Österreichs. Bei Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden können andere Ermäßigungen gelten. |
Behinderte, die zur persönlichen Assistenz eine Begleitperson oder einen Assistenzhund (oder beides) benötigen, können die Begleitperson und den Assistenzhund unentgeltlich mitnehmen. Die Begleitperson muß in der Lage sein, die persönlichen Bedürfnisse der zu begleitenden Person zu erfüllen. Die Notwendigkeit einer Begleitperson bzw. eines Assistenzhundes muß nachgewiesen werden, etwa durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpaß durch eines oder beide der links stehenden Symbole.
Die ÖBB bieten die Vorteilscard Spezial, die Vorteilscard Blind und Vorteilscard Schwerkriegsbeschädigt nicht mehr an. Diese Karten können noch bis zum Gültigkeitsende benutzt werden.
Angeboten werden von den ÖBB aber noch die Österreichcards
als ein Jahr lang gültige Netzkarten in verschiedenen Varianten.
Für Behinderte wird die „Österreichcard Spezial“
angeboten. Voraussetzung dafüf ist ein österreichischer
Behindertenpaß oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit
folgenden Angaben: Behinderungsgrad von mindestens 70 % oder
Zusatzeintrag „Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem
Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Die „Österreichcard Spezial“ kostet für ein Jahr
für die 2. Klasse 1.089 EUR und für die 1. Klasse 1.529 EUR.
Die ÖBB habe eine Broschüre „Wir für Sie“ für das Reisen mobilitätseingeschränkter Personen herausgegeben.
Der Kärntner Verkehrsverbund bietet Personen mit eingeschränkter Mobilität Einzel- und Tageskarten im gesamten Verbundliniennetz zum „Sparpreis“ an. Voraussetzung ist ein österreichischer Behindertenpaß gemäß § 40 Abs. 1 BBG mit dem Eintrag eines Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit einem Vermerk, daß die betreffende Person die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann. Bei Personen im Rollstuhl und bei Personen mit dem entsprechenden Vermerk im Behindertenpaß wird eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund untentgeltlich mitbefördert.
Dasselbe gilt für Zivilblinde unter der Voraussetzung, daß sie im Behindertenpaß eine Eintragung „blind“ oder einen Eintrag, daß sie die Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen können, haben.
Der Sparpreis bedeutet etwa für Einzelkarten im Ortsverkehr einen ermäßigten Preis von 1,40 EUR gegenüber dem Normalpreis von 2,10 EUR.
Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens
70% gemindert ist, werden für Fahrten ausschließlich
innerhalb der Stadtverkehrsgebiete Klagenfurt und Villach sowie auf den
als „Ortslinienverkehr“ gesondert bezeichneten
Verbundlinien unentgeltlich befördert.
Für alle sonstigen Fahrten erhalten Schwerkriegsbeschädigte
Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis.
In beiden Fällen wird bei Vorliegen der entsprechenden
Berechtigung eine Begleitperson oder ein Assistenzhund unentgeltlich
mitbefördert.
Als Berechtigungsausweis wird ausschließlich der vom
Bundessozialamt ausgegebene Schwerkriegsbeschädigtenausweis
anerkannt.
Die Berechtigung zur unentgeltlichen Mitbeförderung einer
Begleitperson oder eines Assistenzhundes liegt vor, wenn dies am
Schwerkriegsbeschädigtenausweis vermerkt ist.
Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen
gemäß Opferfürsorgegesetz und
Schwerkriegsbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz
gleichgestellt.
Anm.: Hier sind wohl Schwerbeschädigte und der
Schwerbeschädigtenausweis gemeint, da das Heeresversorgungsgesetz
zwar Schwerbeschädigte aber keine Schwerkriegsbeschädigten
kennt.
Im Oberösterreichischen Verkehrsverbund zahlen Behinderte, Schwerkriegsbeschädigte und Blinde gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird ein österreichischer Behindertenausweis oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70 % oder mit dem Vermerk: „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ anerkannt. Ebenso anerkannt als Berechtigungsnachweis wird der seit 1. September 2016 ausgegebene Behindertenpaß im Scheckkartenformat.
Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird/werden unentgeltlich befördert, wenn die behinderte Person im Rollstuhl fährt, bzw. deren Behindertenpaß den Vermerk „Der/Die Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ aufweist. Der zu Begleitende benötigt in diesem Fall keinerlei zusätzliche Bescheinigung [Anm.: gemeint ist hier wohl, daß die Begleitperson keiner zusätzlichen Bescheinigung bedarf]. Die unentgeltliche Beförderung für Begleitpersonen und/oder Assistenzhund ist unabhängig von der Kartenart, die der zu begleitende Behinderte erworben hat.
Schwerkriegsbeschädigte ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%, die einen Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C mit der Eintragung „Unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Omnibussen“ vorweisen können, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Straßenbahnen und auf Autobuslinien, die im Ortslinienverkehr betrieben werden. Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird/werden ebenfalls unentgeltlich befördert.
Anm.: Auch im Oberösterreichischen Verkehrsverbund wird offenbar zwischen Schwerkriegsbeschädigten und Schwerbeschädigten nicht unterschieden.
Der Verbundraum des VOR umfaßt das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland. Die Tarifbestimmungen des VOR (gültig ab 1.11.2016) gelten zwar für alle in den Geltungsbereich des Verbundtarifs fallende Verkehrsangebote, doch gelten darüber hinaus die jeweiligen Beförderungsbedingungen der einzelnen Verbundunternehmen. Der Anhang 2 der Tarifbestimmungen zählt 36 Verbundunternehmen auf. Diese Beförderungsbedingungen enthalten manchmal andere Bestimmungen für Ermäßigungen als die Tarifbestimmungen des VOR. Beispielsweise besagen die Tarifbestimmungen des VOR, daß Schwer(kriegs)beschädigte werden in der Kernzone Wien sowie im Ortslinienverkehr unentgeltlich befördert, wie dies auch Art. I lit. e der Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis bestimmt. In den Tarifbestimmungen des VVNB (Verkehrsverbund NÖ-BGLD, der ein Teil des VOR ist) (gültig ab 1.2.2016, abgerufen von der Seite des VOR) findet sich im Punkt 6.4, daß Schwer(kriegs)beschädigte den ermäßten Preis zu zahlen haben, auch im innerstädtischen Verkehr, den es im VVNB durchaus auch gibt, etwa im Liniennetz der Stadt Wiener Neustadt.
Möglicherweise liegt das Durcheinander bei den Tarifbestimmungen daran, daß sich die beiden Verkehrsverbünde erst vor kurzem, per 6.7.2016, zusammengeschlossen haben. Im folgenden wird nur auf die Tarifbestimmungen des VOR eingegangen.
Die Anspruchsberechtigungen für die Inanspruchnahme von
Ermäßigungen sind mit den im Abschnitt 5.1 angegebenen identisch.
Fahrgäste mit Behinderung erhalten Einzelkarten und Tageskarten
zum ermäßigten Fahrpreis. Dies gilt nicht für
Binnenfahrten innerhalb der Kernzone Wien (siehe aber den
Abschnitt 5.10). Als Berechtigungsnachweis
gilt der österreichische Behindertenpaß, wenn ein Grad der
Behinderung von mind. 70 % vermerkt ist oder der Vermerk „Der
Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die
Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in
Anspruch nehmen“ angebracht ist.
Eine Begleitperson wird im gesamten Verbundraum des VOR unentgeltlich
befördert, wenn im Behindertenpaß der Vermerk „Der
Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist.
Ein Assistenzhund wird im gesamten Verbundraum des VOR
unentgeltlich befördert, wenn dieser im Behindertenpass des
Fahrgastes eingetragen ist.
Schwerkriegsbeschädigte deren Erwerbfähigkeit um mindestens
70 % gemindert ist, bzw. deren Begleiter und Führhunde werden in
der Kernzone Wien sowie im Ortslinienverkehr unentgeltlich
befördert. Sie haben ihre Berechtigung bei Inanspruchnahme
unaufgefordert durch Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises
nachzuweisen. Diesen Fahrgästen gleichgestellt sind Inhaber von
Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und
Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Für den übrigen Verbundraum des VOR erhalten
Schwerkriegsbeschädigte gegen Vorweis eines
Berechtigungsnachweises Einzelkarten und Tageskarten zum
ermäßigten Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis gilt der
Schwerkriegsbeschädigtenausweis bzw. der Opferausweis.
Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn im
Berechtigungsnachweis der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf
einer Begleitperson“ eingetragen ist.
Ein Assistenzhund wird ebenfalls unentgeltlich befördert, wenn
dieser im Berechtigungsnachweis des Fahrgastes eingetragen ist.
Fahrgäste, die als Begleitpersonen zur Assistenz von Menschen mit Behinderung oder zur Assistenz von Schwerkriegsbeschädigten mitfahren, werden kostenlos befördert, wenn im gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz ausgestellten Behindertenpaß bzw. Schwerkriegsbeschädigtenausweis oder Opferausweis der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist.
Die gewährten Ermäßigen für Tickets im online-Verkauf folgen keinem ersichtlichen Muster. Die folgende Tabelle gibt einige Beispiele dazu (abgerufen am 21.3.2017):
von | nach | Normal | Behindert/Blind | Kriegsbeschädigt | ||
Preis (EUR) | Preis (EUR) | Ermäß. (%) | Preis (EUR) | Ermäß. (%) | ||
Wien Stephansplatz | Baden Josephsplatz | 5,50 | 4,20 | 23,6 | 2,00 | 63,6 |
Wien Stephansplatz | Retz Hauptplatz | 16,50 | 10,80 | 34,5 | 8,60 | 47,9 |
Baden Josephsplatz | Retz Hauptplatz | 19,20 | 12,40 | 35,4 | 8,60 | 46,9 |
Wien Stephansplatz | Wr. Neustadt Hauptpl. | 11,00 | 7,50 | 31,8 | 5,30 | 51,8 |
Retz Hauptplatz | Wr. Neustadt Hauptpl. | 22,80 | 14,60 | 36,0 | 12,40 | 45,6 |
Baden Josephsplatz | Wr. Neustadt Hauptpl. | 6,60 | 4,00 | 39,4 | 4,00 | 39,4 |
Gmünd Hauptplatz | Puchberg/Schneeberg | 33,80 | 21,20 | 37,3 | 19,00 | 43,8 |
Hollenstein/Ybbs | Bernhardsthal | 33,80 | 21,20 | 37,3 | 19,00 | 43,8 |
Im Salzburger Verkehrsverbund gelten für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen dieselben Voraussetzungen wie im Abschnitt 5.1 angegeben, allerdings mit der Erweiterung, daß dazu nicht nur ein österreichischer Behindertenpaß berechtigt, sondern auch ein gleichzuhaltender Ausweis anderer Staaten (Punkt 1.15 der Tarifbestimmungen, gültig ab 19.10.2016).
Menschen mit Behinderung erhalten Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Stundenkarten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum jeweiligen Minimum-Preis. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, sofern die behinderte Person im Rollstuhl fährt bzw. deren Behindertenpaß den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ aufweist.
Schwer(kriegs)beschädigte erhalten gegen Vorweis eines
Schwer(kriegs)beschädigtenausweises Verbundfahrkarten für
Einzelfahrten, Stundenkarten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum
jeweiligen Minimum-Preis. Eine Begleitperson wird unentgeltlich
befördert.
Anm.: Schwerkriegsbeschädigte müßten nach Art. I lit. e der Bestimmungen über
den Schwerkriegsbeschädigtenausweis eigentlich im
innerstädtischen Verkehr unentgeltlich befördert werden.
Blinde erhalten gegen Vorweis eines gültigen Behindertenausweises des Bundessozialamt oder eines Mitgliederausweis des Blindenverbandes Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Stundenkarten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum jeweiligen Minimum-Preis. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert.
Auch Inhaber einer gültigen (vorläufigen) Österreichcard Spezial der ÖBB bezahlen den Minimum-Tarif.
Für Einzelfahrten bedeutet der Minimumpreis eine Ermäßigung von ungefähr 50 Prozent, etwa in der Zone 1 von einem Normalpreis von 2,10 EUR auf 1,10 EUR, in den Zonen 21 bis 41 von 18,20 EUR auf 9,10 EUR.
Im Steirischen Verkehrsverbund gelten für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen dieselben Voraussetzungen wie im Abschnitt 5.1 angegeben, allerdings wurde in den Tarifbestimmungen auf die Schwerbeschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz vergessen.
Menschen mit Behinderung zahlen gegen Vorweis eines
Berechtigungsnachweises für 1- bis 6-Stunden-Karten und
24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis laut
Fahrpreistabelle. Als Berechtigungsnachweis anerkannt wird der
gültige Behindertenpaß nach § 40
Bundesbehindertengesetz (Grad der Behinderung mindestens 70 % oder
Eintrag „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die
Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in
Anspruch nehmen.“).
Bei Vorweis des Berechtigungsnachweises werden eine Begleitperson und
ein Assistenzhund unentgeltlich befördert, wenn die zu
begleitende Person im Besitz eines gültigen Verbundfahrausweises
ist.
Schwerkriegsbeschädigte zahlen gegen Vorweis eines
Berechtigungsnachweises für 1- bis 6-Stunden-Karten und
24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis laut
Fahrpreistabelle. Als Berechtigungsnachweis anerkannt wird der
gültige Schwerkriegsbeschädigtenausweis (Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 70 %).
Bei Vorweis des Berechtigungsnachweises werden eine Begleitperson und
ein Assistenzhund unentgeltlich befördert, wenn die zu
begleitende Person im Besitz eines gültigen Verbundfahrausweises
ist.
Schwerkriegsbeschädigte werden gegen Vorweis des gültigen
Schwerkriegsbeschädigtenausweises (Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 70 %) mit der Eintragung
„Unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im
Ortslinienverkehr mit Omnibussen“ im Ortslinienverkehr
einschließlich einer Begleitperson und eines Assistenzhundes
unentgeltlich befördert.
Blinde zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für
1- bis 6-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten den ermäßigten
Preis laut Fahrpreistabelle. Als Berechtigungsnachweis anerkannt wird
der gültige Behindertenpaß nach § 40
Bundesbehindertengesetz (Grad der Behinderung mindestens 70 % oder
Eintrag „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die
Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in
Anspruch nehmen“).
Bei Vorweis des Berechtigungsnachweises werden eine Begleitperson und
ein Assistenzhund unentgeltlich befördert, wenn die zu begleitende
Person im Besitz eines gültigen Verbundfahrausweises ist.
Der Preis für die „Stundenkarte“ (das ist eine Fahrkarte für eine Einzelfahrt mir einer Gültigkeitsdauer von einer bis zu sechs Stunden in Abhängigkeit von der Anzahl der gewählten Zonen) zum ermäßten Preis verringert sich gegenüber dem Normalpreis um ungefähr 50 Prozent.
Als Berechtigungsnachweis werden anerkannt: | |
Im Verkehrsverbund
Tirol gelten nache den Punkten 1.1 und 1.16 der Tarifbestimmungen
für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen
dieselben Voraussetzungen wie im Abschnitt
5.1 angegeben. Behinderte erhalten gegen Vorweis eines
Berechtigungsnachweises Einzel- und Tagestickets zum
ermäßigten Preis gemäß Tariftabelle
C*). Bei Vorweis eines Berechtigungsnachweises wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. |
|
Als Berechtigungsnachweis werden anerkannt: | |
der österreichische Behindertenpaß, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist | |
die ÖBB-Vorteilscard „Spezial“ bzw. die „Österreichcard Spezial“ und die „Österreichcard blind“ | |
Anm.: Die Vorteilscard Spezial und die Österreichcard blind werden nicht mehr ausgestellt. |
Schwerkriegsbeschädigte erhalten gegen Vorweis eines
Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets gemäß
Tariftabelle C*).
Als Berechtigungsnachweis wird ausschließlich der vom
Landesinvaliden Amt (Bundessozialamt) ausgegebene
Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt, wenn er mit
gültiger Berechtigungsmarke für Schwerkriegsbeschädigte
versehen ist.
Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn der
Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit einer entsprechenden
Begleitmarke versehen ist.
Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens
70 % gemindert ist, werden gegen Vorweis des
Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Stadtverkehr und im
Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter unentgeltlich
befördert.
Diejenigen Teilstrecken von regionalen Kraftfahrlinien, die im Rahmen
der Schwerkriegsbeschädigten-Ermäßigung als
Ortslinienverkehr gelten, sind in den Tarifbestimmungen
im Anhang 2 auf Seite 96 angegeben.
Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Amtsbescheinigungen
nach dem Opferfürsorgegesetz, die eine entsprechende Opferrente
beziehen und Schwerkriegsbeschädigte nach dem
Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.
Zivilblinde erhalten gegen Vorweis eines
Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets
gemäß Tariftabelle C*). Eine
Begleitperson wird unentgeltlich befördert. Als Blinde zur Inanspruchnahme dieser Fahrpreisermäßigung gelten Sehbehinderte, welche mindestens das Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 beziehen. |
|
Als Berechtigungsnachweis werden anerkannt: | |
der österreichische Behindertenpaß, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist | |
die ÖBB-Vorteilscard „Blind“ | |
Anm.: Die Vorteilscard Blind wird nicht mehr ausgestellt. |
Der Preis für eine Einzelfahrt zum ermäßten Preis nach der Tariftabelle C*) (jetzt vermutlich: Ticket Spezial im Folder auf Seite 15) verringert sich gegenüber dem Normalpreis um ungefähr 45 Prozent.
*) Die Tariftabelle C findet sich auf den aktuellen Seiten des Verkehrsverbundes Tirol nicht mehr. Auf einer Tarifübersicht aus dem Jahr 2013 findet sich der Hinweis, daß die Tariftabelle C für die Gruppen Jugend, Handicap, Spezial und Family light gilt.
Der Verkehrsverbund
Vorarlberg hat für Behinderte wenig zu bieten:
„Menschen mit Behinderung und Blinde bekommen Ihre VVV
Jahreskarte zum Sparpreis. Voraussetzung ist der Nachweis der
Behinderung von 70% bzw. 1/25 der normalen Sehschärfe. Zu jeder
Jahreskarte kann der/die im selben Haushalt lebende PartnerIn dieselbe
oder eine günstigere Jahreskarte zum Sparpreis erwerben. Ist
der/die PartnerIn ebenfalls körperlich beeinträchtigt oder
blind (70% bzw. 1/25), zahlt auch er/sie für die maximo
Jahreskarte nur 192 Euro. Erhältlich in allen Servicestellen mit
Foto, Ausweis und den entsprechenden Nachweisen. Bei Partnerkarte
zusätzlich eine Meldebestätigung beider Partner (darf nicht
älter als 6 Monate sein).
maximo Jahreskarten können auch übertragbar, zum Sparpreis
von € 359,- erworben werden. Übertragbare Jahrekarten werden
bei Verlust NICHT ersetzt. Bei übertragbaren Jahreskarten maximo
zum Sparpreis müssen Zweitnutzer ebenfalls
Sparpreis-Voraussetzungen erfüllen wie der Käufer.“
Bei den Wiener Linien, die ja ein Teil des VOR sind, sind die Tarifbestimmungen mit denen des VOR identisch. Das heißt, daß auch die Anspruchsberechtigungen für die Inanspruchnahme von Ermäßigungen mit den im Abschnitt 5.1 angegebenen identisch sind.
Einen ermäßigten Fahrpreis für Fahrgäste mit Behinderung gibt es bei den Wiener Linien aber nicht.
Wie im gesamten Verbundraum des VOR wird aber eine Begleitperson eines Behinderten unentgeltlich befördert, wenn im Behindertenpaß der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist. Auch ein Assistenzhund wird, wie im gesamten Verbundraum des VOR, unentgeltlich befördert, wenn dieser im Behindertenpass des Fahrgastes eingetragen ist.
Schwerkriegsbeschädigte deren Erwerbfähigkeit um mindestens 70 % gemindert ist, bzw. deren Begleiter und Führhunde werden in der Kernzone Wien ebenso wie in den anderen Ortsgebieten des Verbundraumes des VOR unentgeltlich befördert. Sie haben ihre Berechtigung bei Inanspruchnahme unaufgefordert durch Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises nachzuweisen. Diesen Fahrgästen gleichgestellt sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Der Fonds Soziales Wien bietet aber für zwei Gruppen von Behinderten Unterstützung für die Benützung der Wiener Linien an: | |||||||||||||
Gehörlose Personen können einen 50-prozentigen
Zuschuß zu einer aktuell gültigen Jahreskarte der
Wiener Linien beantragen, wenn sie
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Blinde und Personen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten
einen 100-prozentigen Zuschuß zu einer Jahreskarte der
Wiener Linien beantragen, wenn sie
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Beide Förderungen sind freiwillige Leistungen des Fonds Soziales Wien, auf die kein Rechtsanspruch besteht. |
Zuletzt aktualisiert am 21. März 2017