Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
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Rundfunkgebühr, Fernsprechentgelt und Ökostrompauschale |
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Inhalt: | 1. | Rundfunkgebührenbefreiung |
2. | Zuschuß zum Fernsprechentgelt | |
3. | Befreiung von der Ökostrompauschale und Deckelung des Ökostromförderbeitrages |
Nach § 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung sind von der Entrichtung | |
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1, 1. Untersatz Rundfunkgebührengesetz) bzw. der | |
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1, 2. Untersatz Rundfunkgebührengesetz) | |
folgende Personengruppen zu befreien: | |
1. | Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung, |
2. | Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, |
3. | Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, |
4. | Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 |
5. | Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, |
6. | Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983 und |
7. | Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. |
Nach § 48 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung ist aber die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach den obigen Bestimmungen des § 47 der Fernmeldegebührenordnung dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 Prozent übersteigt.
Ausgenommen von den Bestimmungen über die Einkommensgrenzen bei der Gebührenbefreiung sind bei den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen blinde oder hilflose Personen, wenn sie in Blinden- oder Pflegeheimen untergebracht sind und der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Ausgenommen von den Bestimmungen über die Einkommensgrenzen bei der Gebührenbefreiung sind bei den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn sie in entsprechenden Behindertenheimen untergebracht sind und der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Bei allen anderen Personen ist eine Rundfunkgebührenbefreiung von der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens abhängig, das nach § 48 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung gleich der Summe sämtlicher Einkünfte (des Haushaltes) in Geld oder Geldeswert (nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge) ist.
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
Nach § 48 Abs. 5 der Fernmeldegebührenordnung kann der Befreiungswerber im Falle, daß das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung übersteigt, folgendes als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: | |
den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, | |
anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. |
Für das Jahr 2017 gelten folgende Richtsätze für das Haushaltsnettoeinkommen:
2017 | Richtsatz
(EUR) |
Haushalt mit einer Person | 996,62 |
Haushalt mit zwei Personen | 1.494,27 |
für jede weitere Person | 153,78 |
Es ist zu beachten, daß das Haushalts-Nettoeinkommen das Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen ist, abgesehen von einer 24-Stunden-Betreuung (wie oben angegeben).
Nach § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ist der Antrag auf Gebührenbefreiung bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) in 1040 Wien, Faulmanngasse 4, einzubringen. Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Zu den Voraussetzungen für einen Antrag hat die GIS eine Checkliste herausgegeben. Demnach bestehen für eine Gebührenbefreiung folgende allgemeine Voraussetzungen: | |
Der Antragsteller muß volljährig sein. | |
Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschußleistung vorgeschoben sein. | |
Der Antragsteller muß an dem Standort, für den er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben. | |
Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. Gemäß § 47 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen. | |
Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuß beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden. | |
Der Fernsprechentgeltzuschuß gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschußleistung bezogen werden. | |
Der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben. Das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in den Wohnräumen des Antragsstellers befinden, was aber auch ein Raum in einem Alters- oder Pflegeheim sein kann. |
Ein Antrag auf Gebührenbefreiung ist unter Verwendung dieses Formulars an die GIS GmbH zu richten.
Ein Antrag auf Gebührenbefreiung ist stets auch ein Antrag auf einen Zuschuß zum Fernsprechentgelt gemäß Fernsprechentgeltzuschußgesetz und auf Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale gemäß § 46 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 und auf Deckelung des Ökostromförderbeitrags auf 20 EUR gemäß § 49 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012, gültig seit 1. Juli 2012).
Eine Zuschußleistung zu dem Fernsprechentgelt setzt nach § 3 des Fernsprechentgeltzuschußgesetz voraus, daß | |
der Antragsteller nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschußleistung zum Fernsprechentgelt bezieht (Doppelbezugsverbot), insbesondere daß pro Haushalt nur eine Zuschußleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wIrd, | |
der Antragsteller nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschußleistung vorgeschoben ist, | |
der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt wird und daß | |
der Antragsteller volljährig ist. | |
Sofern diese Voraussetzungen gegeben bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind, haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschußleistungen zum Fernsprechentgelt: | |
1. | Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand |
2. | Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 |
3. | Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz |
4. | Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz |
5. | Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 |
6. | Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit |
7. | Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung |
8. | Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht |
Ein Anspruch dieser Personen auf Zuschußleistungen zum Fernsprechentgelt besteht jedoch nur dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12 Prozent übersteigt. Das Haushalts-Nettoeinkommen wird genauso wie bei der Rundfunkgebührenbefreiung (siehe oben) berechnet und auch die Einkommensgrenzen sind dieselben. | |
Nach § 1 der Fernsprechentgeltzuschußverordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschußleistung in der Höhe von 10 Euro zu. |
Nach einer Information der GIS GmbH können anspruchsberechtigte Personen derzeit beim Festnetz zwischen den Betreibern (Telefonanbietern) | |
A1 Telekom | |
AICALL | |
Kabel TV-Amstetten | |
und beim Mobiltelephon (Handy) zwischen den Betreibern | |
A1 Telekom | |
Drei (Nimm3 Sozial) | |
wählen. |
Auch der Antrag auf Zuschußleistungen zum Fernsprechentgelt ist unter Verwendung desselben Formulars an die GIS GmbH zu richten.
Nach § 46 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 sind Personen, die gemäß § 3 des Fernsprechentgeltzuschußgesetzes zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale befreit. Nach § 49 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 sind Personen, die gemäß § 3 des Fernsprechentgeltzuschußgesetzes zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, außerdem von der Pflicht zur Entrichtung eines 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrags befreit.
Auch der diesbezügliche Antrag ist an die GIS GmbH zu richten, wobei dieses Formulars zu verwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am 22. März 2017