Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
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Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Für jedes Medikament, das auf Kosten der jeweiligen Krankenkasse bezogen wird, ist eine Rezeptgebühr zu entrichten. Im Jahr 2017 beträgt sie 5,85 EUR (§ 136 Abs. 3 ASVG, § 64 Abs. 3 B-KUVG, § 86 Abs. 3 BSVG und § 92 Abs. 3 GSVG). Bei Medikamenten, die billiger als die Rezeptgebühr sind, muß der Preis des Medikamentes anstatt der Rezeptgebühr bezahlt werden. Bestimmte Personengruppen, insbesondere sozial schutzbedürftige Personen, sind jedoch von der Bezahlung der Rezeptgebühr befreit.
Nach § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr (bzw. für ihre Herabsetzung) und für die Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card aufzustellen. Diese Richtlinien sind nach § 31 Abs. 6 ASVG für alle im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) finden sich neben der Stammfassung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr aus dem Jahr 2008 (RRZ 2008) (avsv Nr. 5/2008) nur noch die Aktualisierungen einzelner Paragraphen, was die Suche nach ihren aktuellen Stand erschwert. Den aktuellen Stand kann man über SozDok, die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts, ermitteln (Schnellsuche nach dem Paragraph x: „§ x RRZ 2008“).
Die RRZ 2008 sehen drei Gründe für die Befreiung von der Rezeptgebür vor: | |
Befreiung von Gesetz wegen für bestimmte Personengruppen, | |
Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (ohne Antrag, über Antrag und in besonderen Fällen) und | |
Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze. | |
Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt
gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt
für die e-card und umgekehrt ein Antrag auf Befreiung vom
Service-Entgelt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der
Rezeptgebühr. (§ 9 Abs. 1 RRZ) |
Inhalt: | 1.1 | Befreiung von Gesetz wegen |
1.2 | Befreiung ohne Antrag | |
1.3 | Befreiung über Antrag | |
1.4 | Befreiung in besonderen Fällen | |
1.5 | Befreiung bei Überschreiten der Obergrenze für Rezeptgebühren. | |
1.6 | Antrag und Broschüre |
Bei folgenden Personengruppen ist von Gesetz wegen keine Rezeptgebühr einzuheben: | |||||||||||
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten, und zwar:
|
|||||||||||
Keine Rezeptgebühr ist ferner von Personen einzuheben, die den
Gebietskrankenkassen gemäß § 26 Abs. 2
Kriegsopferversorgungsgesetz, § 39
Heeresentschädigungsgesetz (bis 30.6.2016: § 8 Abs. 2
Heeresversorgungsgesetz) oder § 12 Abs. 1
Opferfürsorgegesetz zugeteilt worden sind. (§ 2 Abs. 2 RRZ 2008) |
Die Befreiung von der Rezeptgebühr für Angehörige von Zivildiener ab 1.1.2010 eingestellt. Für Zivildiener selber gilt sie aber nach wie vor (§ 3 Abs. 3 RRZ 2008).
Nach § 3 Abs. 1 RRZ 2008 sind folgende Bezieher von Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet: | ||
1. | Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung (§ 292 ASVG, § 140 BSVG oder § 149 GSVG), also für (Eigen-) Pensionisten mit einem Einkommen unter dem gesetzlichen Richtsatz, der im Jahr 2017 für Alleinstehende 889,84 EUR und für in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare 1.334,17 EUR beträgt (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG und § 150 Abs. 1 lit. a GSVG in Verbindung mit der Kundmachung BGBl. II Nr. 391/2016 über die Aufwertung dieser Richtsätze für das Jahr 2017) | |
2. | Bezieher einer Ergänzungszulage | |
a) | zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 (§ 26 PG 1965) oder | |
b) | zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, | |
3. | Bezieher einer Provision (veraltet für: Ruhe- oder Versorgungsgenuß), einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste (§ 75 und § 76 Bundesforste-Dienstordnung 1986), | |
4. | Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer ausländischen Unfallversicherung), | |
5. | a) | Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß den § 39, § 40, § 41, § 42 und § 43 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) sowie |
b) | Bezieher einer Elternrente gemäß den § 44, § 45, § 46 und § 46b des KOVG 1957 oder gemäß den § 43, § 44, § 45, § 46 des Heeresversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), | |
6. | Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 des KOVG 1957 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Heeresentschädigungsgesetzes, | |
7. | Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder. |
Zivildiener sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit (§ 3 Abs. 3 RRZ 2008).
Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres § 7 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), des Freiwilligen Umweltschutzjahres § 23 FreiwG und des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland § 26 FreiwG sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit (§ 3 Abs. 4 RRZ 2008).
Die gemäß § 16 Abs. 2a ASVG wegen der Pflege eines behinderten Kindes Versicherten sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit (§ 3 Abs. 5 RRZ 2008).
Gemäß § 4 Abs. 1 RRZ 2008 ist ein Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch in folgenden Fällen zu bewilligen: | ||
1. | Wenn | |
ein Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (bzw. § 141 Abs. 4 BSVG bzw. § 150 Abs. 4 GSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. wenn | ||
ein Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat. | ||
2. | Wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (bzw. § 141 Abs. 1 lit. a BSVG bzw. § 150 Abs. 1 lit. a GSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich (die Mindestsätze für 2017 entsprechen denjenigen des ASVG: 889,84 EUR für Alleinstehende und 1.334,17 EUR für Paare); | |
3. | Wenn ein Versicherter ( bzw. ein Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach dem Punkt 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. |
Lebt in den obigen Punkten 2 und 3 der Versicherte mit einem
Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa
ASVG (bzw. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa
BSVG bzw. § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa
GSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach
§ 26 Abs. 5 § 26 Abs. 5
Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(§
4 Abs. 2 RRZ 2008).
Die Ausgedingeregelungen des § 4 Abs. 3 RRZ 2008 in der Fassung vom 31.12.2016 sind mit der 9. Novelle zu diesen Richtlinien (§ 31 RRZ 2008) ab 1.1.2017 außer Kraft getreten.
Das Einkommen wird nach
§ 292 ASVG berechnet:
Das gesamte Nettoeinkommen des mit dem Versicherten in gemeinsamen
Haushalt lebenden (Ehe-) Partners wird zum Nettoeinkommen des
Versicherten hinzugerechnet. Das Nettoeinkommen ist die Summe
sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich
mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Nicht berüchsichtigt werden dabei die in § 292 Abs. 4 ASVG
aufgelisteten Beihilfen und Zuschüsse (beispielsweise
Wohnungsbeihilfen, Familienbeihilfen, Renten- bzw. Pensionssonderzahlungen
aus der Sozialversicherung, und andere). Unterhaltsansprüche sind
(in der tatsächlich geleisteten Höhe) zu berücksichtigen.
(§
4 Abs. 4 RRZ 2008).
In anderen als den in den Punkten 1.2
und 1.3 genannten Fällen ist eine
Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach
Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, daß
eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde
medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht
zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
(§
5 RRZ 2008)
Befreiung bei Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 324 Abs. 3 ASVG bzw. § 173 Abs. 3 BSVG bzw. § 185 Abs. 3 GSVG bzw. § 121 Ab. 3 B-KUVG (Alters-
oder Pflegeheim, Heil- oder Pflegeanstalt für Nerven- und
Geisteskranke, Fürsorgeerziehungsheim, usw.):
Personen, die in einer Anstalt auf Kosten eines Trägers der
Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt verpflegt werden, sind von der
Rezeptgebühr befreit, wenn ihre Pension nicht höher als
240 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes ist und sie einen
unterhaltsberechtigten Angehörigen haben, der nicht
pflichtversichert ist.
(§
6 RRZ 2008)
Asylwerber in Bundesbetreuung und unterstützungswürdige
Fremde gemäß
§ 1 Z. 17 und 19 der Verordnung
des Sozialministeriums über die Durchführung der
Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG sind von
der Rezeptgebühr befreit.
(§
7 RRZ 2008)
Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr
den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens
(Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem
Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der
Rezeptgebühr befreit.
(§
13 RRZ 2008)
Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt durch den jeweiligen Träger der Sozialversicherung ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände | |
1. | aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z. B. der Pensionsbezüge), |
2. | aufgrund der Beitragsgrundlagen des jeweiligen Kalenderjahres für die Krankenversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen und freiwillig Krankenversicherten, |
3. | aufgrund der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach § 23 BSVG und § 25 GSVG bei selbständig Erwerbstätigen. |
(§ 14 RRZ 2008, § 15 RRZ 2008 und § 16 RRZ 2008) |
Die Sozialversicherung führt für jeden Versicherten
ein eigenes Rezeptgebührenkonto, in dem die im
laufenden Jahr bereits bezahlten Rezeptgebühren
mit dem Jahresnettoeinkommen verglichen werden. Wird die
Rezeptgebührenobergrenze von 2 % des Jahresnettoeinkommens
überschritten, wird dies dem verschreibenden Arzt in
der Ordination angezeigt, sobald die e-card des Versicherten
in das Kartenlesegerät des Arztes eingeführt wird.
Das Arzt hat dann die Befreiung von der Rezeptgebühr auf
dem Rezept zu vermerken. In der Apotheke ist sie dann nicht
mehr zu bezahlen.
(§
21 RRZ 2008)
Die Antragsformulare für die Rezeptgebührenbefreiung sind je nach Wohnort und Versicherungsträger verschieden. Die Wiener Gebietskrankenkasse bietet (wie andere Krankenkassen auch) unter der Adresse einen online-Ratgeber für die Rezeptgebührenbefreiung. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist dieses Antragsformular zu verwenden (Stand Jänner 2017).
Inhalt: | 2.1 | Selbst- und Weiterversicherung: Allgemeines |
2.2 | Selbstversicherung in der Krankenversicherung | |
2.3 | Selbstversicherung in der Pensionsversicherung | |
2.4 | Weiterversicherung in der Pensionsversicherung | |
2.5 | Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes | |
2.6 | Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger |
Nicht bereits pflichtversichert Personen mit einem ständigen Wohnsitz im Inland können sich, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung freiwillig selber versichern. Mit der Krankenversicherung erhält man Schutz und Hilfe im Krankheitsfall. Mit der Pensionsversicherung können Versicherungszeiten und damit Pensionsansprüche erworben werden.
Die Weiterversicherung ist für Personen gedacht, die bereits in einer Pflichtversicherung versichert waren, aber aus dieser Versicherung ausscheiden, sich aber zum Schließen von Versicherungslücken weiterversichern wollen. Sinnvoll ist das beispielsweise, wenn man seinen Beruf für kurze Zeit aufgibt, etwa aus familiären oder gesundheitlichen Gründen.
Die Selbstversicherung ist für Personen gedacht, bei denen eine anschließende Weiterversicherung durch eine Pflichtversicherung wahrscheinlich ist und die dafür (neben dem Schutz im Krankheitsfall) bessere Voraussetzungen schaffen wollen, etwa durch den Erwerb von Versicherungszeiten. Sinnvoll ist das beispielsweise für Ausbildungszeiten oder für Zeiten geringfügiger Beschäftigung. Sie dient also dem Einstieg in das System der gesetzlichen Versicherungen.
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist bei der Krankenversicherung nur eine Selbst-, nicht aber eine Weiterversicherung möglich. Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) ist das dagegen nach § 8 BSVG möglich, ebenso im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) nach § 8 GSVG.
Das ASVG scheint der Weiterversicherung gegenüber der Selbstversicherung einen gewissen Vorrang einzuräumen, da § 16a Abs. 2 Z. 1 ASVG Personen für diejenigen Zeiten von der Selbstversicherung ausschließt, während der sie zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind oder gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 ASVG berechtigt wären. Wie sich das mit dem Recht auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vor dessen 40. Lebensjahr (siehe den Abschnitt 2.5) oder der Pflege naher Angehöriger (siehe den Abschnitt 2.6) verträgt, in welchen Fällen zwar eine Selbst- aber keine Weiterversicherung vorgesehen ist, ist nicht klar. Übrigens wird im § 77 Abs. 6 und 7 ASVG, wo es um die Beitragskosten geht, neben der Selbstversicherung auch die Weiterversicherung bei der Pflege naher Angehöriger erwähnt. Eine klärende Rechtssprechung dazu konnte ich nicht finden.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PV) hat für unselbständig Erwerbstätige eine Broschüre zu den freiwilligen Versicherungen herausgegeben, die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) ein Informationsblatt. für selbständig Erwerbstätige.
Nach § 16 Abs. 1 und 2 ASVG können sich folgende Personen in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern, wenn sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte und ihren Wohnsitz im Inland haben: | |||||||||||||||
1. | ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines
Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7 des
Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des
für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen
Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind; das
betrifft:
|
||||||||||||||
2. | Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen | ||||||||||||||
3. | Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen | ||||||||||||||
4. | Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. |
Weiters können sich Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Siehe dazu den Abschnitt 2.5.
Der Antrag auf Selbstversicherung ist, wenn man bereits krankenversichert war und seinen Aufenthalt nicht gewechselt hat, beim letzten Träger der Krankenversicherung einzureichen, anderenfalls bei der Gebietskrankenkasse des (neuen) Aufenthaltsortes.
Außerdem können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach § 123 Abs. 7b ASVG mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Siehe dazu den Abschnitt 2.6.
Für Studenten bietet die Österreichische Hochschülerschaft eine günstige Selbstversicherung mit einem eingeschränkten Leistungsangebot an. Details findet man auf den Seiten der Hochschülerschaft, etwa bei der ÖH der Universität Wien.
Nach § 16a Abs. 1 und 2 ASVG können sich Personen, die | |
das 15. Lebensjahr vollendet haben, | |
nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind und | |
deren Wohnsitz im Inland gelegen ist, | |
in der Pensionsversicherung selbstversichern. |
Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind (beispielsweise Kammerfunktionäre).
Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, während der sie | |
zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind oder gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 ASVG berechtigt wären | |
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach einem Sozialhilfegesetz der Länder haben oder | |
in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (§ 6 ASVG). |
Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können sich nach § 17 ASVG in der Pensionsversicherung weiter versichern und damit Versicherungszeiten erwerben.
Nach § 17 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die | ||
1. | a) | aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die |
b) | in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, | |
2. | aus einer Versicherung nach dem obigen Punkt 1.a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, | |
in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. |
Die Weiterversicherung nach dem ASVG ist nur für Personen
zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem ASVG
oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.
(§ 17 Abs. 2 ASVG)
Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach
dem ASVG zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat.
Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen nach dem ASVG erworben, so steht ihm die Wahl
frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach
die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder
der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt
in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert
war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die
Voraussetzungen fär die Weiterversicherung in mehreren
Pensionsversicherungen nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer
Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten
freisteht, für welche der in Betracht kommenden
Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
(§ 17 Abs. 3 ASVG)
Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen: | |
1. | beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder aus der Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG folgenden Monates, |
2. | wenn gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 ASVG bereits eine ausreichende Anzahl von Versicherungsmonaten erworben worden ist, bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates. |
In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 oder 2
ASVG ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit
dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. (§ 17 Abs. 4 ASVG) |
Der in § 17 Abs. 1 ASVG genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der in derselben Gesetzesstelle im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im dort im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich | |
a) | um neutrale Zeiten im Sinne des § 234 ASVG (neutrale Monate), |
b) | um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 bis 3 ASVG (Ersatzzeiten) und § 227a ASVG (Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung) |
c) | um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren, |
d) | um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001, |
e) | um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes |
(§ 17 Abs. 5 ASVG) |
Personen, die in einer oder mehreren der in
§ 17 Abs. 1 lit. a ASVG
genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder in der
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)60
Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung
gemäß
§ 161 ASVG - erworben haben,
können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen
oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
§ 17 Abs. 3 ASVG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des
zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
(§ 17 Abs. 6 ASVG)
Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 225 Abs. 1 Z. 3 ASVG mit
dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch
mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem
Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die
er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben
will.
(§ 17 Abs. 7 ASVG)
Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, | |
1. | mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat; |
2. | wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. |
(§ 17 Abs. 8 ASVG) |
Dieses Recht auf Weiterversicherung gilt unabhängig von der Pflege eines behinderten Kindes oder eines nahen Angehörigen.
Für pflegende Angehörige, | |
mit den für jede Weiterversicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten, | |
die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen (etwa eines behinderten Kindes, das das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat) nicht berufstätig und daher auch nicht pflichtversichert sind, | |
die den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und | |
deren Arbeitskraft durch die Pflege gänzlich in Anspruch genommem wird und | |
deren zu pflegender Angehöriger Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 hat, | |
besteht jedoch die Möglichkeit einer kostenlosen Weiterversicherung. Seit 1.8.2009 nämlich werden die Beiträge für die Weiterversicherung der pflegenden Person zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen (§ 77 Abs. 8 ASVG). Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. |
Hat man vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer
Selbstversicherung gemäß
§ 18a ASVG erworben, hat man
sich also wegen der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert,
so gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die
Beitragsgrundlage gemäß
§ 76b Abs. 5a ASVG in
Verbindung
§ 44 Abs. 1 Z. 18 ASVG im
Jahr 2017 ein Betrag von 1.776,70 EUR.
Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit
anderen Beitragszeiten nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz,
so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a
und nach § 18b ASVG so festzusetzen, dass sie zusammen mit den
übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage
(§ 70 Abs. 1 letzter Satz
ASVG) nicht übersteigt.
Ein häufiger Fall, wo eine Weiterversicherung sinnvoll ist, ist beispielsweise das Wegfallen einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, oder das Wegfallen der Möglichkeit der kostenlosen Selbstversicherung bei der Pflege eines behinderten Kindes, wenn dieses das 40. Lebensjahr vollendet hat (und damit der Anspruch auf die kostenlose Selbstversicherung entfällt).
Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte
Familienbeihilfe im Sinne des
§ 8 Abs. 4 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) gewährt wird, unter
überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher
Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses
Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis
zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der
Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht
weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der
Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person
bestehen.
(§ 18a Abs. 1 ASVG)
Die Selbstversicherung ist für Zeiten ausgeschlossen, während
der auf Grund einer Beschäftigung in einem
öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen
Dienstverhältnis ohnehin die Anwartschaft auf gleichwertige Ruhe-
und Versorgungsgenüsse besteht bzw. wenn solche Genüsse
bereits bezogen werden und diese Dienstnehmer im Erkrankungsfall
Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens
sechs Monate haben. Dies gilt auch für Dienstverhältnisse,
die die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründen.
Die Selbstversicherung ist auch ausgeschlossen für bestimmte
Ersatzzeiten (§ 227 Abs. 1 Z. 3 bis 6
ASVG). Das betrifft Wochengeldbezug, Bezug von Geldleistungen aus
der Arbeitslosenversicherung oder aus der Überbrückungshilfe,
Bezug von Krankengeld, u. a.)
Eine Selbstversicherung ist auch für bestimmte
Kindererziehungszeiten (§ 227a ASVG) und für
solche Zeiten ausgeschlossen, in denen der Bezug der Notstandshilfe
nach § 34 AlVG ruht.
(§ 18a Abs. 2 ASVG in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG)
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind | |
das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, | |
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, | |
nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. | |
(§ 18a Abs. 3 ASVG) |
Die Selbstversicherung ist in demjenigen Zweig der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der
Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.
Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung
nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten
zulässig.
(§ 18a Abs. 4 ASVG)
Für die nach § 18a ASVG Selbstversicherten sind die Beiträge im Jahr 2017 zu 77 % aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 23 % aus Mitteln des Bundes zu tragen (§ 77 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit § 688 Abs. 4 Z. 3 ASVG). Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2017 ein Betrag von 1.432,00 EUR, der im Jahr 2018 auf 1.541 EUR erhöht werden wird (§ 688 Abs. 3 Z. 3 und 4 ASVG).
Nach § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen und die während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Hier ist also nicht die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege sondern nur eine erhebliche Beanspruchung erforderlich.
Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung
nach
§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. j ASVG
auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes
ausgeschlossen.
Das betrifft pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein
aliquotes Pflegekarenzgeld nach
§ 21c Bundespflegegesetz
beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem
Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung unterliegen.
Nach § 76b Abs. 5a ASVG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z. 18 ASVG beträgt die Beitragsgrundlage bei dieser Selbstversicherung im Jahr monatlich 1.776,70 EUR.
Nach § 77 Abs. 8 ASVG werden die Kosten für die Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen, d. h. dem Versicherten erwachsen daraus keine Kosten. Auch diese Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.
Inhalt: | 3.1 | Zweck und Anspruchsberechtigung |
3.2 | Leistungskatalog und Pflegekriterien für Pflegedienstleistungen | |
3.3 | Anspruchsvoraussetzungen und Feststellung des Pflegebedarfes bei Erwachsenen | |
3.4 | Anspruchsvoraussetzungen und Feststellung des Pflegebedarfes bei Kindern | |
3.5 | Pflegegeldstufen und Höhe des Pflegegeldes | |
3.6 | Antrag und online-Ratgeber |
Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Damit soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe gesichert werden, und es soll ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Es ist daher nicht als Einkommenserhöhung zu betrachten. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld meist übersteigen werden, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).
In der ursprünglich (BGBl. Nr. 110/1993) aus dem Jahr 1993 stammenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen wurde beschlossen, die Pflegevorsorge bundesweit einheitlich zu regeln, wofür ein Leistungskatalog und Qualitätskriterien für diesbezügliche Dienste erstellt wurden. Seit 1.7.2012 ist das Pflegegeldwesen bezüglich Gesetzgebung und Vollziehung Bundesangelegenheit (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG). Für die ungefähr 455.000 Menschen in Österreich, die ständig auf Pflege angewiesen sind (Jahresdurchschnitt 2016; Quelle: Statistik Austria), soll dadurch ein bundesweit einheitlicher Standard geschaffen werden.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser bundesweit gültigen Vereinbarung sind im Bundespflegegesetz (BPGG) geregelt.
Nach § 3 BPGG haben folgende Personen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, Anspruch auf Pflegegeld (Anspruch auf die sogenannte „Grundleistung“) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes: | ||
1. | Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder Bezieher einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem | |
a) | Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), | |
b) | Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), | |
c) | Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), | |
d) | Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), | |
e) | Notarversicherungsgesetz 1972 (NSVG 1972), | |
f) | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), | |
f) | § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) | |
2. | die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre; | |
3. | Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde; | |
4. | Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach | |
a) | dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965); | |
b) | dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984); | |
c) | dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985); | |
d) | dem Bezügegesetz; | |
e) | dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953); | |
f) | dem Dorotheumsgesetz; | |
g) | dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG); | |
h) | dem Epidemiegesetz 1950; | |
i) | Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden; | |
j) | der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966; | |
k) | Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung; | |
l) | dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG). | |
5. | Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem | |
a) | Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957); | |
b) | Heeresversorgungsgesetz (HVG); | |
c) | Opferfürsorgegesetz (OFG); | |
d) | Impfschadengesetz. | |
6. | Personen, deren Rente gemäß | |
a) | § 56 KOVG 1957 (gültig bis 31.12.2001); | |
b) | § 61 HVG 1957 (gültig bis 31.12.2001); | |
c) | § 2 OFG; | |
umgewandelt wurde. | ||
7. | Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG); | |
8. | Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG; | |
9. | Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen; | |
10. | Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß § 143a ASVG oder § 84 B-KUVG. | |
Als Bezieher nach den vorstehenden Bestimmungen gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird. |
Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundespflegegesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2 BPGG
für österreichische Staatsbürger, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen
zuständig ist.
(§ 3a Abs. 1 BPGG)
Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: | ||
1. | Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder | |
2. | Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 Asyl gewährt wurde, oder | |
3. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a oder § 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) oder gemäß der § 51, § 52, § 53, § 53a, § 54, § 54a und § 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen, oder | |
4. | Personen, die über einen Aufenthaltstitel | |
a) | „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG, | |
b) | „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG, | |
c) | „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“
gemäß |
|
d) | „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG, | |
e) | gemäß § 49 NAG, | |
(§ 3a Abs. 2 BPGG) |
Keinen Anspruch auf Pflegegeld als Gleichgestellte gemäß § 3 Abs. 1 BPGG haben insbesondere | |
1. | Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 BPGG in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 BPGG einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind, |
2. | nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, |
3. | Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, |
4. | Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 des des Asylgesetzes 2005 haben. |
Gemäß § 3b BPGG ist von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemääß § 3 Abs. 3 und 4 BPGG und § 3a Abs. 1 BPGG abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.
Im Artikel 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen ist festgelegt, daß der Mindeststandard der Sachleistungen für Pflegedienstleistungen dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste zu entsprechen hat, die in der Anlage A zu dieser Vereinbarung festgelegt wurden:
1. | Leistungskatalog (Arten der Dienste) | ||
1.1: | Betreuungsdienste, z. B. | ||
Essen auf Rädern/Mittagstisch | |||
Weiterführung des Haushaltes | |||
Hauskrankenpflege inkl. Grundpflege | |||
1.2: | Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, z. B. | ||
Physikotherapie | |||
Logopädie | |||
1.3: | Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen | ||
1.4: | Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung | ||
1.5: | Beratungsdienste | ||
1.6: | Kurzzeitpflegeeinrichtungen | ||
1.7: | Sonderwohnformen, z. B. | ||
Altenheime | |||
Pflegeheime | |||
Wohngemeinschaften | |||
Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen. | |||
Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist. | |||
2. | Qualitätskriterien | ||
2.1: | Qualitätskriterien für den offenen Bereich | ||
Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen. | |||
Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen. | |||
Existentielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen. | |||
Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen. | |||
2.2: | Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten) | ||
Heimgröße: Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird. |
|||
Zimmergröße: Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll. |
|||
Besuchsrecht: Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden. |
|||
Infrastruktur: Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z. B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden. |
|||
Standort und Umgebung: Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben. |
|||
Personal: Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen. |
|||
Ärztliche Versorgung: Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten. |
|||
Aufsichtsregelungen: Die Länder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen. |
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards haben sich die Länder verpflichte, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, also bis 31.12.1997, Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß der Anlage B umzusetzen.
Gemäß dieser Anlage B sollten diese Pläne folgendermaßen aufgebaut sein: | |
Rechtsgrundlagen | |
Bestandsaufnahme (Ist-Situation) | |
Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen | |
Personalbedarf | |
Sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards | |
Feststellung des gesamten Versorgungsdefizits im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Beachtung der regionalen Verteilung | |
Maßnahmenkatalog | |
Finanzierung (Kalkulation der Kosten) | |
Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte |
Ein somit festzustellendes Versorgungsdefizit wäre in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken gewesen. Die Umsetzung hätte so zu erfolgen gehabt, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizits abzudecken gewesen wäe. Die Ziele dieses sehr ambitionierten Vorhabens wurden nur zu einem geringen Teil erreicht. Pläne und Analysen wurden mehrere erstellt, wie etwa das Strategiekonzept der Stadt Wien, „Pflege und Betreuung in Wien 2030“ aus dem Jahr 2016 und vieles Ähnliches. Die Defizite wurden festgestellt, wie beispielsweise durch den Rechnungshof in seinem Bericht über die Altenbetreuung in Kärnten und Tirol vom Februar 2011, der zu einer parlamentarischen Anfrage geführt hat, aus deren Beantwortung die Unzulänglichkeiten in der Kompetenzverteilung und -abgrenzung der 15a-Vereinbarung zur Pflege hervorgehen. Die „Arbeitsgruppe Verwaltung neu“, bestehend aus Rechnungshof (RH), Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO), Institut für Höhere Studien (IHS), Staatsschuldenausschuß (StA) und KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung, hat in ihrem Bericht „Gesundheit und Pflege“ vom 31.5.2010 die zersplitterte Finanzierungs- und Organisationsstruktur im Pflegebereich (Punkt 11, S. 53), die unzureichende Vorbereitung des Pflegewesens auf die demographische Entwicklung (Punkt 12, S. 58) und die mangelhafte Datenqualität, Qualitätsmessung und -sicherung (Punkt 13, S. 60) bemängelt. Mit der Schaffung eines Pflegefonds nach dem Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, aus dem Jahr 2011 wurde versucht, das Problem in den Griff zu bekommen. Das Pflegefondsgesetz war ursprünglich nur für die Jahre 2011 bis 2014 gedacht. Die letzte Novellierung, BGBl. I Nr. 57/2011 vom 17.1.2017, verlängert die Existenz des Pflegefonds bis 2021. Die Wirksamkeit ist abzuwarten. Die Strukturen wurden nicht geändert. Es ist zu befürchten, daß die Verwaltung als „obrigkeitliche Tätigkeit“ ziemlich reformresistent ist. „Ich bin, aber ich habe mich nicht. Darum werden wir erst“, heißt es in der Tübinger Einleitung in die Philosophie von E. Bloch.
Ein „Pflegebedarf“ im Sinne des Pflegegeldgesetzes liegt
dann vor, wenn man auf Grund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung zu
Betreuungsmaßnahmen oder bei Hilfsverrichtungen
Unterstützung benötigt, und diese Behinderung voraussichtlich
mindestens sechs Monate andauern wird
(§ 4 Abs. 1 BPGG).
Für einen Anspruch auf Pflegegeld müß man einerseits
anspruchsberechtigt sein (siehe den Abschnitt 3.1 und andererseits einen
Pflegebedarf feststellen lassen.
Der Pflegebedarf wird nach der Anzahl der erforderlichen Stunden für erforderliche Betreuungs- und Hilfstätigkeiten beurteilt. Der Sozialminister ist nach § 4 Abs. 7 BPGG ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Das hat er in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) aus dem Jahr 1993 auch getan.
In § 1 Abs. 1 und 2 der EinstV
wird definiert, was unter Betreuungsmaßnahmen zu verstehen
ist:
Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen
Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den
persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der
pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt
wäre.
Dazu zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der
Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der
Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (d. h. im Wohnbereich).
In § 2 Abs. 1 und 2 der
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegesetz wird definiert,
was unter Hilfe und Hilfsverrichtungen zu verstehen ist:
Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer
Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und
zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln,
Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die
Reinigung der Wohnung und der persönlichen
Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche,
die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung
von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes geht die Einstufungsverordnung von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten aus:
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Tag) |
An- und Auskleiden | 2 × 20 Minuten |
Reinigung bei inkontinenten Patienten | 4 × 10 Minuten |
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles | 4 × 5 Minuten |
Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung) | 6 Minuten |
Anus-praeter-Pflege | 15 Minuten |
Kanülen- oder Sondenpflege | 10 Minuten |
Katheter-Pflege | 10 Minuten |
Einläufe | 30 Minuten |
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (d. h. innerhalb der Wohnung) | 30 Minuten |
Ebenfalls zur Betreuung zählen folgenden Verrichtungen, für die die Einstufungsverordnung folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festlegt:
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Tag) |
Tägliche Körperpflege | 2 × 25 Minuten |
Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung) | 1 Stunde |
Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung) | 1 Stunde |
Verrichtung der Notdurft | 4 × 15 Minuten |
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nach § 1 Abs. 4 der EinstV nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
Für jede Hilfsverrichtung (Einkaufen, Wohnungsreinigung, usw., siehe oben) ist nach § 2 Abs. 3 EinstV ein - auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß
§ 1 Abs. 1 bis 4 EinstV ist
für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren
psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung,
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich ein auf einen Monat
bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu
berücksichtigen.
(§ 4 Abs. 5 und 6 BPGG)
Das Sozialministerium hat gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern ein „Konsensuspapier“ als Arbeitsunterlage für Gutachter zur einheitlichen, ärztlichen und pflegerischen Begutachtung nach dem Bundespflegegeldgesetz herausgegeben, das detailliertere Vorgaben als die hier nach dem Bundespflegegeldgesetz wiedergegebenen enthält.
Nach § 4 Abs. 3 BPGG ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
Die Rechtsprechung hat daher bemängelt, daß die Richtwerte der Einstufungsverordnung nicht auf den verminderten Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen eingehen (vgl. etwa den Rechtssatz RS0106555: Das Pflegegeld soll ja nur die pflegebedingten Mehraufwendungen pauschaliert abgelten). Das Sozialministerium hat sich daher auf Grund seiner Richtlinienkompetenz nach § 4 Abs. 7 BPGG eine Verordnung für die Einstufung von Kindern und Jugendlichen zu erlassen, nämlich die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV). In den Erläuterungen dazu wird zwar festgestellt, daß die „Festlegung eines individuellen, natürlichen Pflegebedarfs eines behinderten Kindes oder Jugendlichen, der auch bei nicht behinderten Gleichaltrigen besteht und daher nicht pflegegeldrelevant ist, nicht möglich ist“ (Seite 2). Es soll aber eine Orientierungshilfe für „praktisch tätige Gutachter“ geschaffen werden, „ob schon ein pflegegeldrelevanter Pflegebedarf vorliegt oder ob noch ein natürlicher Pflegebedarf anzunehmen ist“.
Hier wird Eltern, die von dem schweren Schicksal der Behinderung eines Kindes getroffen wurden, anstelle von Solidarität gesellschaftlicher Neid entgegengebracht: es soll ihnen nur ja nicht zu viel an Unterstützungsleistung gewährt werden. Menschlichkeit sieht anders aus. Erinnerungen an dunkle Zeiten werden wach.
Nach § 1 Abs. 2 Kinder-EinstV (Kinder-Einstufungsverordnung) ist bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 BPGG in Abzug zu bringen.
Dieser natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand wird in § 1 Abs. 2 Kinder-EinstV durch folgende fixe Zeitwerte festgelegt:
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Tag) | ||
1. | An- und Auskleiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2 × 20 Minuten | |
2. | Mobilitätshilfe im engeren Sinn bis zum vollendeten 18. Lebensmonat | 1 Stunde | |
3. | Tägliche Körperpflege bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 2 × 25 Minuten | |
4. | a) | Zubereitung von Mahlzeiten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 1 Stunde |
b) | Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 40 Minuten | |
5. | Einnehmen von Mahlzeiten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr | 1 Stunde | |
6. | Verrichtung der Notdurft bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 1 Stunde |
Für die Betreuung von Kindern bzw. Jugendlichen ist nach § 3 Abs. 3 Kinder-EinstV bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes von den in der folgenden Tabelle angegebenen Richtwerten auszugehen, die jeweils auf einen Tag bezogenen sind. Dabei ist der jeweilige natürliche Pflegebedarf | |
für das An- und Auskleiden, | |
für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn, | |
für die tägliche Körperpflege, | |
für die Zubereitung von Mahlzeiten und | |
für das Einnehmen von Mahlzeiten | |
bei den angeführten Zeitwerten bereits abgezogen. Die Werte sind daher die für die Pflegegeldeinstufung behinderter Kinder und Jugendlicher maßgeblichen. |
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Tag) | ||
1. | a) | An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2 × 10 Minuten |
b) | An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2 × 30 Minuten | |
c) | An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2 × 20 Minuten | |
d) | An- und Auskleiden der oberen oder der unteren Körperhälfte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2 × 10 Minuten | |
2. | An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe (altersunabhängig) | 2 × 5 Minuten | |
3. | Reinigung bei Inkontinenz ab dem vollendeten 4. Lebensjahr | 40 Minuten | |
4. | Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr, wenn die Notdurft ansonsten selbständig verrichtet werden kann | 10 Minuten | |
5. | Pflegemaßnahmen bei nächtlichem Einnässen ab dem vollendeten 4. Lebensjahr | 10 Minuten | |
6. | Einnehmen von Medikamenten (altersunabhängig) (auch bei Sondenverabreichung) | 6 Minuten | |
7. | Subcutaninjektionen (altersunabhängig) | 10 Minuten | |
8. | Einnehmen von Medikamenten mittels Trockenpulverinhalator oder Dosieraerosol (altersunabhängig) | 10 Minuten | |
9. | Katheter-Pflege (altersunabhängig) | 10 Minuten | |
10. | Stoma-Pflege (altersunabhängig) | 15 Minuten | |
11. | Kanülen- oder Sondenpflege (altersunabhängig) | 10 Minuten | |
12. | Mobilitätshilfe im engeren Sinn: | ||
a) | Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensmonat | 1 Stunde | |
b) | Keine gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 12. Lebensmonat bis zum vollendeten 18. Lebensmonat möglich | 20 Minuten | |
c) | Kein freies Gehen, aber gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich | 30 Minuten | |
d) | Kein freies Gehen und kein Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich | 1 Stunde | |
e) | Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 18. Lebensmonat | 2 Stunden | |
f) | Unterstützung bei Bewegungsübergängen ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bei selbständiger Fortbewegung innerhalb des Wohnraumes | 20 Minuten | |
g) | Unterstützung bei der Bewältigung von Stufen innerhalb des Wohnraumes ab dem vollendeten 18. Lebensmonat | 10 Minuten | |
h) | Handhabung von Prothesen oder Orthesen (altersunabhängig) | 10 Minuten | |
13. | a) | Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 5 Minuten |
b) | Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 20 Minuten | |
c) | Sonstige Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 10 Minuten |
Für die notwendige Hilfestellung bei der Intimhygiene bei Menstruation ist ein Richtwert von 3 Stunden pro Monat anzunehmen (§ 3 Abs. 4 Kinder-EinstV).
Nach § 3 Abs. 5 Kinder-EinstV werden für die nachstehenden Pflegemaßnahmen folgende Richtwerte pro Verrichtung festgelegt:
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Verrichtung) | |
1. | Feuchtinhalation (altersunabhängig) | 10 Minuten pro Inhalation |
2. | Mikroklistieren (altersunabhängig) | 10 Minuten pro Verabreichung |
3. | Einläufe oder Darmspülungen (altersunabhängig) | 20 Minuten pro Anwendung |
4. | Katheterisieren (altersunabhängig) | 10 Minuten pro Anwendung |
Nach § 3 Abs. 6 Kinder-EinstV werden für die nachstehenden Verrichtungen folgende - auf einen Tag bezogene - Mindestwerte festgelegt festgelegt:
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Tag) | |||
1. | a) | Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 2 × 10 Minuten | |
b) | Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 2 × 35 Minuten | ||
c) | Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 2 × 25 Minuten | ||
2. | Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 20 Minuten | ||
3. | Zubereitung von Spezialdiäten (altersunabhängig) | 1 Stunde | ||
4. | a) | Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung) | 30 Minuten | |
b) | Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung) | 90 Minuten | ||
c) | Einnehmen von Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung) | 1 Stunde | ||
5. | Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr | 1 Stunde |
Hilfsverrichtungen, also aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind, sind: | |
die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, | |
die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, | |
die Pflege der Leib- und Bettwäsche, | |
die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und | |
die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. | |
Für jede dieser Hilfsverrichtungen kann ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden, wobei im Sinne des § 4 Abs. 7 Z. 3 BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des § 1 Kinder-EinstV ist für jede Hilfsverrichtung – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des § 1 Kinder-EinstV für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. | |
(§ 4 Kinder-EinstV) |
Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von
Hörgeräten ist unabhängig vom Alter des Kindes oder
Jugendlichen ein Richtwert von 20 Minuten pro Tag anzunehmen.
§ 5 Kinder-EinstV)
Nach § 6 Kinder-EinstV sind für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Beatmungs- und Absaugegeräten sind unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen folgende Richtwerte pro Verrichtung anzunehmen:
Tätigkeit | Zeitaufwand (pro Verrichtung) | |
1. | Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Kanüle | 30 Minuten pro Verrichtung |
2. | Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Maske | 15 Minuten pro Verrichtung |
3. | Wechsel der Sauerstoffflasche | 10 Minuten pro Verrichtung |
4. | Handhabung von Absaugegeräten | 5 Minuten pro Verrichtung |
Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen wird seit 1.1.2009 durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionsstörungen vorliegen (§ 4 Abs. 3 und 5 BPGG). Für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche sind daher nach § 8 Kinder-EinstV zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
Erschwerniszuschlag | Anzahl der Stunden |
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 50 Stunden |
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 75 Stunden |
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat Richtlinien über die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes herausgegeben, die die oben angegebenen gesetzlichen Regelungen genauer angeben.
Nach § 4 Abs. 1 BPGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Nach § 4 Abs. 2 BPGG gebührt das Pflegegeld in sieben Stufen, abhängig vom gemäß Punkt 3.4 festgestellten Pflegebedarf. Die Höhe des Pflegegeldes ist in § 5 BPGG geregelt. Seit 1.1.2016 gelten folgende Werte:
Stufe | durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf in Stunden | Betrag (EUR) | ||||
Stufe 1 | mehr als 65 Stunden | 157,30 | ||||
Stufe 2 | mehr als 95 Stunden | 290,00 | ||||
Stufe 3 | mehr als 120 Stunden | 451,80 | ||||
Stufe 4 | mehr als 160 Stunden | 677,60 | ||||
Stufe 5 | mehr als 180 Stunden, wenn auch ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 920,30 | ||||
Stufe 6 | mehr als 180 Stunden, wenn
|
1.285,20 | ||||
Stufe 7 | mehr als 180 Stunden, wenn
|
1.688,90 |
Das Pflegegeld wird zwölfmal jährlich pauschaliert geleistet.
Das Pflegegeld wurde seit der Einführung des Bundespflegegeldgesetzes per 1.7.1993 (BGBl. Nr. 110/1993 nur geringfügig erhöht, wie die folgende Tabelle zeigt (Angaben in Euro, nicht inflationsbereinigt):
Zeitraum | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 |
1994 - 1995 | 181,68 | 254,35 | 392,43 | 588,65 | 799,40 | 1.090,09 | 1.453,46 |
1996 - 2001 | 145,35 | 268,02 | 413,51 | 620,26 | 842,35 | 1.148,67 | 1.531,51 |
2002 - 2004 | 145,40 | 268,00 | 413,50 | 620,30 | 842,40 | 1.148,70 | 1.531,50 |
2005 - 2008 | 148,30 | 273,40 | 421,80 | 632,70 | 859,30 | 1.171,70 | 1.562,10 |
2009 - 2010 | 148,30 | 273,40 | 421,80 | 632,70 | 859,30 | 1.242,00 | 1.562,10 |
2011 - 2015 | 154,20 | 284,30 | 442,90 | 664,30 | 902,30 | 1.260,00 | 1.655,80 |
seit 2016 | 157,30 | 290,00 | 451,80 | 677,60 | 920,30 | 1.285,20 | 1.688,90 |
Das Pflegegeld muß beantragt werden. Der Antrag kann auch von Familien- oder Haushaltsangehörigen gestellt werden. Er ist bei Pensions- oder Rentenbeziehern an den zuständigen Versicherungsträger zu richten. Berufstätige, Mitverscherte und Bezieher einer Mindestsicherung können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.
Das Antragsformular ist je nach dem zuständigen Versicherungsträger unterschiedlich. Unter dieser Adresse findet man die entsprechenden Formulare.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat einen online-Ratgeber für Fragen zum Pflegegeld herausgegeben, bei dem nach Beantwortung verschiedener Fragen ein Informationsblatt ausgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am 2. März 2017