Behinderung | |
Was bedeutet „behindert“? | |
Was bedeutet „begünstigt behindert“? | |
Wie wird man ein „begünstigter Behinderter“? |
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Die Zugehörigkeit zum Kreis der „begünstigten Behinderten“ wird auf Antrag des Betroffenen durch das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) festgestellt.
Die Antragstellung ist mit keinen Kosten verbunden. Das Antragsformular können Sie hier im Word Format oder im pdf Format herunterladen. Der Antrag ist an die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice, 4021 Linz, Gruberstraße 63, zu schicken. Von dort wird er an die zuständige Landesstelle weitergeleitet. Dem Antrag sind in Kopie beizulegen:
Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis oder Reisepaß | |||||||||||
gegebenenfalls Nachweise über Flüchtlingseigenschaft, Aufenthaltstitel und Gültigkeitsdauer | |||||||||||
aktuelle Arzt- und Spitalsbefunde, aus denen die entsprechenden
Leiden ersichtlich sind, beispielsweise
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Renten-, Pflegegeld- oder Pensionsbescheide | |||||||||||
Sonstiges (beispielsweise, falls zutreffend, der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses oder eines akademischen Titels oder Anderes, das möglicherweise von Bedeutung sein könnte |
Vom Sozialministeriumservice erhält man etwa zwei bis drei Monate nach dem Einsenden des Antrages die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung. Zum begünstigten Behinderten wird man, wenn bei dieser Untersuchung eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ von mindestens 50 % feststellt wird. Der Prozentsatz der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht dann dem „Grad der Behinderung“. Der Bescheid des Sozialministeriumservice über die „Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten“ (kurz: Feststellungsbescheid, früher „Einstellungsschein“ genannt) dient als amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begüstigten Behinderten.
Ist man mit dem Bescheid des Sozialministeriumservice über den feststellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht einverstanden, kann man dagegen nach § 19 Abs. 1 BEinstG innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist ebenfalls beim Sozialministeriumservice einzubringen, der innerhalb von zwölf Wochen eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 VwGVG zu erlassen hat. Dabei steht es dem Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 1 bis 3 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurück- oder abzuweisen oder sie ohne Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Bei einer Beschwerde gegen den Einstufungsbescheid dürfen im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und keine neuen Beweismittel vorgebracht werden. Daher ist es wichtig, eigene Befunde schon im ersten Verfahren beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Es ist zu beachten, daß im Fall einer anhängigen Beschwerde der Feststellungsbescheid noch nicht rechtsgültig ist. Der erhöhte Kündigungsschutz bleibt solange aufrecht bleibt, bis das Verfahren rechtsgültig abgeschlossen ist, auch wenn im ursprünglichen Bescheid ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % festgestellt worden war.
Der festgestellte Grad der Behinderung ist von der arbeitsspezifischen Minderleistungsfähigkeit eines Behinderten im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit zu unterscheiden: Wenn einem ein Bein fehlt, wird man als Dachdecker oder Rauchfangkehrer nicht mehr einsetzbar sein. Für sitzend ausgeübte Tätigkeiten wird aber der Verlust eines Beines keine Einschränkung der Verwendungsfähigkeit bedeuten. Siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Geschäftszahl 96/08/0313.)
Die Untersuchung beim Sozialministeriumservice wird durch Sachverständige durchgeführt, die nach § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 auszuwählen sind (§ 14 Abs. 2 BEinstG). Das Sozialministeriumservice ist aber an diese Gutachterliste bzw. an die von Gutachtern dieser Liste erstellten Gutachten nicht gebunden und kann weitere (etwa spezieller qualifizierte) Gutachter heranziehen. Ebenso kann der Behinderte die Gutachten des Sozialministeriumservice durch eigene Gutachten zu widerlegen versuchen. Das Sozialministeriumservice hat sich mit diesen Gegengutachten auseinanderzusetzen. Die endgültige Entscheidung liegt aber im Ermessen des Sozialministeriumservice. (Siehe auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.6.1999, Geschäftszahl 94/08/0088 und vom 25.5.2004, Geschäftszahl 2002/11/0167.)
Die Behörden sind im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, daß ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1997, Geschäftszahl 96/08/0114.)
Erhält man vom Sozialministeriumservice einen Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begüstigten Behinderten, so gilt diese Zugehörigkeit nicht erst ab dem Datum des Bescheides, sondern ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice. Eine Tatsache, die bei einer drohenden Kündigung durchaus von entscheidender Bedeutung sein kann, da das ja bedeutet, daß der erweiterte Kündigungsschutz schon ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt.
Erhält man vom Sozialministeriumservice nur einen befristeten Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, muß man sich um eine Verlängerung diese Bescheides selber kümmern. Eine Verständigung von seiten des Sozialministeriumservice über den Ablauf erfolgt nicht. Es wird daher empfohlen, den Antrag ungefähr zwei bis drei Monate vor dem Ablauf der Frist einzubringen, da die Bearbeitung erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt.
Das Sozialministeriumservice richtet sich bei seiner Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und der zugehörigen Anlage. In der Anlage zu dieser Verordnung und in ihrer Ergänzung aus dem Jahr 2012 (BGBl. II Nr. 251/2012) findet man eine Liste vieler Behinderungen und Krankheiten und dem jeweils daraus resultierenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Anhand der Einschätzungsverordnung kann man selber leicht
feststellen, ob sich ein Antrag auf Feststellung der Behinderung
lohnen wird. Wenn man sein eigenes Leiden nicht genau wiederfindet,
sollte man sich an demjenigen aufgelisteten Leiden orientieren,
das dem eigenen am besten entspricht. Beim Zusammentreffen mehrerer
Leiden werden die sich aus den entsprechenden Richtsatzpositionen
ergebenden Prozentsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit
nicht einfach addiert. Zunächst wird von derjenigen
Gesundheitsschädigung ausgegangen, die die höchste
Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu
prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung
zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. (Siehe die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2003,
Geschäftszahl
2002/11/0186.)
Die genaue Einschätzung ist natürlich dem
Sozialministeriumservice vorbehalten.
Personen, die im Besitz eines rechstkräftigen Bescheides eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung über die Einschätzung des Grades der Behinderung von mindestens 50% sind, gehören für den Zeitraum von drei Monaten befristet zum Kreis der begünstigten Behinderten. Wenn diese Personen weiterhin diesem Personenkreis angehören wollen, müssen sie dem Sozialministeriumservice gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben.
Von der Antragstellung auf Feststellung der Behinderteneigenschaft muß der Arbeitgeber nicht verständigt werden (Oberster Gerichtshof vom 14.9.1994, Geschäftszahl 9 ObA 114/94). Wird der Antrag vom Sozialministeriumservice abschlägig beschieden, erfährt der Arbeitgeber davon auch nichts.
Weder dem Behinderteneinstellungsgesetz noch dem Angestelltengesetz ist eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zu entnehmen, dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu melden. Die Meldepflicht war daher lange Zeit umstritten. Dieser Ansicht hat aber der Oberste Gerichtshof widersprochen (OGH vom 21.10.1987, Geschäftszahl 9 ObA 64/87). Die Meldung der Behinderteneigenschaft an den Arbeitgeber scheint somit verpflichtend zu sein. Siehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.6.1997, Geschäftszahl 8 ObA 41/97f). Da das Nichtmelden der Behinderteneigenschaft auch schadensersatzrechtliche Auswirkungen haben kann, ist eine Meldung jedenfalls sinnvoll. Außerdem erfährt der Arbeitgeber im Rahmen der jährlichen Ausgleichstaxberechnung ohnehin von der Tatsache der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Neuere Bescheide des Sozialministeriumservice über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten enthalten auch einen entsprechenden Passus: „Weisen Sie bitte diesen Bescheid Ihrem Dienstgeber vor!“. Ob diese Aufforderung in jedem Fall rechtens ist, scheint mir aber angesichts der Entscheidung 9 ObA 107/15y vom 26.11.2015 fraglich.
Es empfiehlt sich aber, die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Personalabteilung zu melden, schon weil die Rechtslage nich völlig klar ist, und auch weil ein Arbeitgeber im Verschweigen der Begünstigteneigenschaft auch einen Vertrauensverlust sehen wird. Die Art der Behinderung braucht man natürlich nicht zu melden.
Spätestens beim Ausspruch einer Kündigung muß man dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten jedenfalls melden, wenn man nicht auf Entgeltansprüche verzichten will. Siehe dazu die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.2003 und vom 21.9.2006, Geschäftszahlen 9 ObA 82/03d und 8 ObA 77/06s: „Der Kündigungsschutz des § 8 Abs 2 BEinstG bezweckt die Erhaltung des Arbeitsplatzes des Behinderten und zielt nicht darauf ab, den Betroffenen Geldansprüche zu verschaffen. Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. - Beisatz: Informiert die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin während der Kündigungsfrist von ihrem bereits vor der Kündigung gestellten, noch nicht rechtskräftig erledigtem Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft und zeigt sich leistungsbereit, so gebührt ihr ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB, wenn die Arbeitgeberin die Leistungsbereitschaft ablehnt.“
Der Arbeitgeber ist in die Entscheidungsfindung über die Feststellung der Behinderteneigenschaft nicht eingebunden, was auch dann rechtlich unbedenklich ist, wenn er (über den erweiterten Kündigungsschutz oder die Ausgleichstaxe) davon betroffen ist (Oberster Gerichtshof vom 19.8.1998 und vom 21.9.2006, Geschäftszahlen 9 ObA 188/98g und 8 ObA 77/06s: „Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen (Daten) in der Sphäre des Behinderten erfordert und ein Vielparteienverfahren dafür ebenso ungeeignet ist, wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahrensschritte in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken“).
Der Status eines begünstigten Behinderten bringt viele Vorteile mit sich, etwa den des erweiterten Kündigungsschutzes. Beim Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes kann er aber hinderlich sein, da Arbeitgeber manchmal der Meinung waren (und sind), daß sie einen begünstigten Behinderten „nie wieder los werden“ und ihn daher lieber von vornherein gar nicht einstellen. Daß sie ihn schon bisher bei einer Neueinstellung in den ersten sechs Monaten kündigen konnten und ihn jetzt sogar in den ersten vier Jahren kündigen können, wie jeden anderen Arbeitnehmer auch, war offensichtlich nur wenig bekannt. Die Angst der Unternehmer, Behinderte nicht oder nur schwer kündigen zu können war auch der Grund, weshalb die Aussetzung des Kündigungsschutzes per 1.1.2011 von den ersten sechs Monaten auf die ersten vier Jahre (!) eines neuen Beschäftigungsverhältnisses verlängert wurde. Daß das keineswegs sinnvoll war, hat sich leider in der Zwischenzeit herausgestellt (siehe dazu die entsprechende Bilanz).
Daher verzichtet mancher Behinderte lieber auf seinen besonderen Schutz, aus Angst, nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes keinen neuen mehr zu finden. Manchmal taucht auch die Frage auf, ob man den Status eines begünstigten Behinderten auch wieder zurücklegen kann, wenn er hinderlich geworden ist.
Bis September 2011 war das nicht so leicht möglich. Der Behindertenstatus wird per Bescheid von einer Behörde ausgestellt. Daher war die Behörde der Ansicht, daß eine Änderung oder Aufhebung des Behindertenstatus wieder nur von derselben Behörde kommen kann, wozu ein neues Feststellungsverfahrens erforderlich ist. Bisher mußte das neue Feststellungsverfahren einen Grad der Behinderung von weniger als 50 % ergeben, um den Status eines begünstigten Behinderten aufzuheben. Dieser Rechtsansicht wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis mit der Geschäftszahl 2009/11/0009 vom 30.9.2011 widersprochen. Dort heißt es im Rechtssatz 4: „Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es grundsätzlich der freien Disposition des Behinderten überlassen sein, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören möchte. Während den ‚ex-lege Begünstigten‘ (14 Abs. 1 BEinstG) schon durch die Befristung der Begünstigteneigenschaft ein ‚Ausstieg‘ aus dem Kreis der begünstigten Behinderten explizit ermöglicht wird, ist dies bei Behinderten, deren Begünstigteneigenschaft auf Antrag (§ 14 Abs. 2 BEinstG) festgestellt wurde, zwar nicht der Fall. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum letzteren ein Verzicht auf ihre weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt sein sollte.“
So positiv es zu sehen ist, wenn der Staat seine Bürger nicht bevormundet sondern ihnen Entscheidungen überläßt, die sie ausschließlich selbst betreffen, so bleibt doch abzuwarten, wie das Sozialministeriumservice auf dieses Erkenntnis reagieren wird, vor allem im Hinblick darauf, daß ein Behinderter seinen Begünstigten-Status wieder haben möchte, wenn er ihn einmal aufgegeben hat.
Ein begünstigter Behinderter hat 2014 einen Antrag beim
Sozialministeriumservice eingebracht, daß er seinen Status als
begünstigter Behinderter zurücklegen möchte.
Der (formlos) eingebrachte Antrag wurde positiv erledigt. Der
Bescheid enthielt neben dem Hinweis:
„Informieren Sie den Dienstgeber/die Dienstgeberin, dass
Sie nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
angehören, da allfällige finanzielle Vergünstigungen
für diese(n) entfallen.“
auch noch den erfreulichen Zusatz:
„Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung
erlischt auch ein allfällig bestehender erhöhter
Kündigungschutz gemäß § 8 BEinstG (für
Personen, die dem Kreis der begünstigten Behinderten
angehören). Sonstige allgemeingültige
Vergünstigungen für behinderte Menschen (z. B.
Steuerfreibeträge) bleiben unberührt.“
Das ist ein erfreulicher Bescheid, insbesondere was die
Steuerfreibeträge betrifft, die für viele
Behinderte eine wesentliche Aufbesserung des Einkommens
darstellen. Zu berücksichtigen ist allerdings die
Auswirkung auf den Arbeitgeber, der ja gegebenenfalls seiner
Beschäftigungspflicht
nachkommen muß, also für einen abhanden gekommenen
begünstigten Behinderten einen anderen einstellen oder
die Ausgleichstaxe bezahlen muß.
Anlage zur Einschätzungsverordnung (2010) (mit der Auflistung von Krankheiten und den daraus resultierenden Graden der Minderung der Erwerbsfähigkeit)
1. Änderung der Anlage (Ergänzung der Einschätzungsverordnung aus dem Jahr 2012)
Antragsformular zur Feststellung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit als Word-Dokument (Stand 2016)
Antragsformular zur Feststellung
des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im
pdf-Format (Stand 2016)
Zuletzt aktualisiert am 7. März 2017
17:28 07.03.2017