Inhalt
Behinderung | |
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Was bedeutet „behindert“? |
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Was bedeutet „begünstigt behindert“? |
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Wie wird man ein „begünstigter Behinderter“? |
Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Sozial- und Behindertenpolitik
Behindertenvertretung (Grundlagen)
Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Inhalt: | 1. | Der Begriff und seine Geschichte |
2. | Behinderung und Arbeitslosigkeit | |
3. | Teilweise Aufhebung des Kündigungsschutzes per 1.1.2011 |
Für die Gesellschaft als Ganzes ist es weit günstiger, wenn behinderte Personen möglichst in Beschäftigung gehalten werden anstatt der Allgemeinheit zur Last zu fallen. Auch ist es menschenwürdiger, Behinderten die Möglichkeit zu geben, sich selber zu erhalten, statt sie um Almosen betteln zu lassen. Daher haben die Gesetzgeber der meisten industrialisierten Länder ein Instrumentarium geschaffen, das die Arbeitgeber verpflichtet, behinderte Personen zu beschäftigen. Wenn sie das nicht tun wollen oder können, müssen sie dafür einen bestimmten Betrag in einen Fonds einzahlen, aus dem Beschäftigung und Ausbildung Behinderter gefördert werden, von der Qualifizierung über Lohnzuschüsse bis zur Beschäftigung in geschützten Werkstätten. In Österreich ist das im Behinderteneinstellungsgesetz geregelt.
Die Regelungen zur
Beschäftigung Behinderter gehen auf die Notwendigkeit zurück,
nach großen Kriegen Beschäftigung für die heimkehrenden
invaliden Soldaten zu finden. Mit der Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht (1792 in Frankreich, 1860 Preußen, 1868 in
Österreich-Ungarn) wurden nicht nur die Heere größer
sondern auch die Zahlen der invaliden Soldaten, die die Kriege
hinterließen. Aus der Verpflichtung ihrer Bürger, sich
verwunden und abschlachten zu lassen, zogen viele Staaten
schließlich die Konsequenz, für die Opfer ihrer Kriege eine
Verpflichtung zur Versorgung derjenigen zu übernehmen, die auf
Grund ihrer Invalidität nicht mehr oder nur mehr
eingeschränkt selber für ihren Lebensunterhalt sorgen
können. Ein Grund für die Übernahme dieser Verpflichtung
mag wohl auch die Angst vor waffenkundigen Marodeuren oder gar
Revolutionären gewesen sein. So wurde der Vorläufer des
österreichischen Behinderteneinstellungsgesetzes, das
Invalidenbeschäftigungsgesetz, erst nach dem Ersten Weltkrieg, im
Oktober 1920, beschlossen. Vielleicht auf Grund der Erfahrungen
mit der russischen Revolution im Oktober/November 1917.
Da eine Behinderung von Geburt an oder bedingt durch Krankheit noch viel weniger in die Verantwortung des Betroffenen fällt als die Teilnahme an einem Krieg, stellte sich die Frage nach Unterstützung auch für diesen Personenkreises, schon aus humanitären Erwägungen heraus. Da die Humanität anscheinend ein schwächerer Beweggrund als die Angst ist, dauerte hier eine Lösung länger. Durch die Übernahme deutschen Rechtes im Jahre 1939 wurde das Invalidenbeschäftigungsgesetz auf die Zivilinvaliden ausgedehnt. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde das Invalidenrecht durch das Invalideneinstellungsgesetz vom Oktober 1949 neu kodifiziert. Bedeutendere Novellierungen gab es 1969 (vorläufige Übernahme des Behindertenrechts in die Bundeskompetenz), 1989 (definitive Übernahme des Behindertenrechts in die Bundeskompetenz); 2006 (Behindertengleichstellung) und 2010 (Verschlechterung des Kündigungsschutzes und Verbesserung der Stellung der Behindertenvertretung).
Unter dem Begriff der „begünstigten Behinderten“ versteht man nun diejenigen Behinderten, die der Staat nicht versorgen möchte, sondern von denen er erwartet, daß sie sich ihren Unterhalt selber verdienen, die er dabei aber unterstützen möchte und die er dabei schützen will, die er also beim Erwerb und beim Erhalt eines Arbeitsplatzes „begünstigt“.
Das Behinderteneinstellungsgesetz definiert „begünstigte Behinderte“ als behinderte Personen mit einer amtlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, auf die folgende zusätzliche Voraussetzungen zutreffen: | |
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Sie müssen Inländer, Gleichgestellte (Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz) oder Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde und die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sein |
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Sie dürfen sich nicht in Schul- oder Ausbildung befinden (ausgenommen Lehrlinge und einige andere Ausbildungen) |
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Sie dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben, außer wenn sie noch in Beschäftigung stehen |
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Sie dürfen keine Geldleistungen aus dem Grund der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder des Alters beziehen (Pension oder Ruhegenuß) |
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Sie müssen in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und zumindest auf einem geschützten Arbeitplatz einsetzbar sein |
Den genauen Gesetzestext findet man in § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Der Grad der Behinderung muß „amtlich festgestellt“ werden: „Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache der infolge einer Gesundheitsschädigung um mindestens 50 vH geminderten Erwerbsfähigkeit, sondern es bedarf des ‚Nachweises‘ durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 1 und, sofern ein solcher Bescheid nicht vorliegt, eines Bescheides des örtlich zuständigen Landesinvalidenamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird“ (Verwaltungsgerichtshof vom 21.11.2000, Geschäftszahl 2000/11/0266).
Schwerbehinderte, die eine befristete Berufsunfähigkeitspension beziehen (denen also keine dauernde Berufsunfähigkeit zuerkannt wurde), gehören jedenfalls zum Kreis der begünstigten Behinderten. (Erlass des Sozialministeriums, Zl. 10.009/9-4/91)
Schwerbehinderte, die eine Berufsunfähigkeits- oder Alterspension beziehen aber noch in Beschäftigung stehen, gehören ebenfalls zum Kreis der begünstigten Behinderten (K. Ernst, A. Haller: Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz, Erl. 11 zu § 2).
Begünstigte Behinderte nach dem deutschen Schwerbehindertengesetz (jetzt: Sozialgesetzbuch IX) sind den österreichischen begünstigten Behinderten (im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz) gleichgestellt und auf die Pflichtzahl anzurechnen (K. Ernst, A. Haller: Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz, Erl. 5 zu § 2 unter [falschem] Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
Österreichische oder gleichgestellte Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % und nicht gleichgestellte Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % können Förderungen aus dem Ausgleichstaxfonds bekommen, wenn sie ohne die zu fördernden Maßnahmen keinen Arbeitsplatz bekommen oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können.
Die Notwendigkeit von Schutz- und Fördermaßnahmen für Behinderte zeigt sich klar an der Arbeitslosenstatistik der letzten Jahre. Die folgende Übersicht bezieht sich auf Definitionen und Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Arbeitsmarktservice (AMS) und des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).
Jahr | Beschäf- tigte (Jahres- durch- schnitt) |
Arbeitslose (Jahresdurchschnitt) | Beschäftigungsaufnahme | |||||||
insge- samt |
Arbeits- losen- rate in % |
Behin- derte |
Anteil der Behinder- ten in % |
begün- stigte Be- hinderte |
Anteil der beg. Beh. in % |
insge- samt |
Behin- derte |
Anteil Beh. in % |
||
1997 | 3.055.569 | 233.348 | 7,64 | 37.461 | 16,05 | 417.626 | 29.546 | 7,07 | ||
1998 | 3.076.655 | 237.794 | 7,73 | 40.540 | 17,05 | 402.868 | 29.556 | 7,34 | ||
1999 | 3.107.898 | 221.743 | 7,13 | 39.378 | 17,76 | 5.324 | 2,40 | 431.525 | 33.940 | 7,87 |
2000 | 3.133.738 | 194.314 | 6,20 | 32.148 | 16,54 | 4.760 | 2,45 | 424.500 | 33.164 | 7,81 |
2001 | 3.148.155 | 203.885 | 6,48 | 29.767 | 14,60 | 4.720 | 2,32 | 438.422 | 32.444 | 7,40 |
2002 | 3.155.161 | 232.418 | 7,37 | 31.039 | 13,35 | 5.180 | 2,23 | 456.809 | 30.036 | 6,58 |
2003 | 3.184.759 | 240.079 | 7,54 | 30.545 | 12,72 | 5.344 | 2,23 | 462.487 | 28.912 | 6,25 |
2004 | 3.200.500 | 243.880 | 7,62 | 28.860 | 11,83 | 5.158 | 2,11 | 475.333 | 28.160 | 5,92 |
2005 | 3.236.343 | 252.654 | 7,81 | 28.537 | 11,29 | 5.360 | 2,12 | 490.800 | 28.277 | 5,76 |
2006 | 3.280.878 | 239.174 | 7,29 | 29.058 | 12,15 | 5.332 | 2,23 | 508.648 | 38.221 | 7,51 |
2007 | 3.344.039 | 222.248 | 6,65 | 31.392 | 14,12 | 5.390 | 2,43 | 496.075 | 42.985 | 8,67 |
2008 | 3.304.128 | 212.253 | 6,42 | 31.263 | 14,73 | 4.760 | 2,24 | 495.883 | 37.545 | 7,57 |
2009 | 3.259.310 | 260.309 | 7,99 | 35.673 | 13,70 | 5.939 | 2,28 | 519.582 | 34.615 | 6,67 |
2010 | 3.360.238 | 250.782 | 7,46 | 35.664 | 14,22 | 6.127 | 2,44 | 542.336 | 37.890 | 6,99 |
2011 | 3.421.748 | 246.702 | 7,42 | 36.439 | 14,77 | 6.314 | 2,56 | 596.030 | 43.967 | 7,38 |
2012 | 3.465.453 | 260.643 | 7,53 | 39.978 | 15,34 | 7.241 | 2,78 | 583.870 | 44.324 | 7,59 |
2013 | 3.482.996 | 287.206 | 8,25 | 47.364 | 16,49 | 8.514 | 2,96 | 588.890 | 45.692 | 7,76 |
2014 | 3.503.400 | 319.357 | 9,12 | 57.594 | 18,03 | 11.132 | 3,49 | 583.948 | 45.996 | 7,88 |
2015 | 3.534.854 | 354.332 | 10,02 | 66.664 | 18,81 | 12.703 | 3,59 | 591.378 | 47.459 | 8,03 |
Quellen: | 1. | Arbeitsmarktservice (AMS): Jahresberichte (derzeit) von 2004 bis 2015 ( http://www.ams.at/ueber-ams/medien/arbeitsmarktdaten/berichte-auswertungen) |
2. | Arbeitsmarktservice (AMS): Geschäftsberichte (derzeit) von 1997 bis 2015 ( http://www.ams.at/ueber-ams/medien/geschaeftsbericht/archiv) | |
3. | Sozialministeriumservice: Bundesweites arbeitsmarktpolitisches Behindertenprogramm (BABE); nur noch das Programm für 2014 bis 2017 (mit den Daten für 2011 und 2012) ist erhältlich) | |
4. | Sozialministerium (BMASK): elis (Erwerbs- und Leistungsbezieher - Informationssystem des APFteam der Sektion VI/6) → Publikationen | |
5. | Arbeitsmarktdaten online des AMS → Tabelle „Arbeitslosigkeit“ → „nach Personenmerkmalen“ auswählen (AL590). | |
Anm. 1: |
Es fällt auf, daß die Daten nicht ganz konsistent sind, in nachfolgenden Berichten manchmal geringfügig korrigiert werden und von unterschiedlichen Quellen (leicht) unterschiedlich berichtet werden. Eventuell arbeiten die Berichte mit vorläufigen Werten. Überdies werden ab Jänner 2011 die Arbeitsmarktdaten aus den Rohdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger generiert, wodurch sich gegenüber den alten Daten des AMS einige leichte Änderungen ergeben. Beispielsweise werden freie Dienstverträge jetzt zu den unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen gezählt und selbständig Beschäftigte, die bei den Gebietskrankenkassen versichert sind, werden nicht mehr als unselbständig beschäftigt erfaßt. |
|
Anm. 2: | Zu den Definitionen: Als (unselbständig) „Beschäftigte“ gelten alle Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag gemäß § 4 Abs.4 ASVG. Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und Präsenz- und Zivildienstleistende mit aufrechtem Beschäftigungsverhältnis sind mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte werden nicht erfaßt. Gezählt werden Beschäftigungsverhältnisse und nicht beschäftigte Personen. Eine Person, die z.B. gleichzeitig bei zwei Dienstgebern beschäftigt ist, wird doppelt gezählt. (Quelle: Statistisches Handbuch der österreichischen Sozialversicherungsträger 2016, Kap. 1.0: Vorbemerkungen). Zu dieser Definition, die sich an § 3 ASVG orientiert, ist anzumerken, daß ihr ein Bezug auf einen bestimmten Zeitraum fehlt. Dazu bemerkt die Statistik Austria in ihrer Broschüre „Die neue Hochrechnung des Mikrozensus“ (2015) auf S. 8, daß sich die Daten des Hauptverbandes und des AMS immer auf das Monatsende als Stichtag beziehen, also Monatsendbestände darstellen. Aus den Monatsendbeständen wird schließlich ein Mittelwert gebildet, um auf längere Perioden schließen zu können. Diese Berechnungsmethode wird auch vom AMS unter den Fachbegriffen bestätigt. Als „arbeitslos“ gelten alle zum Monatsende-Stichtag bei den Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zum Zwecke der Arbeitsvermittlung registrierte Personen, die nicht in Beschäftigung oder Ausbildung (Schulung) stehen. Eine „Beschäftigungsaufnahme“, also der Abgang einer arbeitslosen Person aus der Arbeitslosigkeit, ist gegeben, wenn das Ende einer Arbeitslosigkeitsepisode in den Zeitraum zwischen aktuellem und letztem Stichtag fällt. Stichtag und Mittelung sind wie beim Begriff der Arbeitslosigkeit festgelegt. Zum Begriff der „Behinderung“, der in den neueren Geschäftsberichten des AMS als „gesundheitliche Beeinträchtigung“ bezeichnet wird, gibt es keine genaue Definition. Vermutlich handelt es sich dabei um die Einschätzung des AMS, das in seiner Broschüre „ Begriffsdefinitionen und Abkürzungen“ zu den Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen bemerkt: „Das AMS verwendet bei seiner Zuordnung der vorgemerkten arbeitslosen Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen zusätzlich zu den begünstigten behinderten Personen nach dem Behinderteneinstellgesetz, dem Opferfürsorgegesetz und den Landesbehindertengesetzen sowie den begünstigbaren Personen mit Behindertenpaß (in Summe die Personengruppe mit Behinderungen) weitere Kriterien. Zum Personenkreis der sonst vom AMS erfassten Personen mit sonstigen gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen zählen Menschen mit einer physischen, psychischen oder geistigen Einschränkung (unabhängig vom Grad ihrer Behinderung), die durch ein ärztliches Gutachten belegt ist, sofern sie aufgrund dieser Einschränkung Schwierigkeiten bei der Vermittlung oder nur ein eingeschränktes Spektrum an Berufsmöglichkeiten haben. Für Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen können zur Reduktion ihrer erhöhten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt höhere oder längere Förderungen gewährt werden.“ Mit einer derartigen vagen Definition behät sich das AMS die Entscheidung, welche Arten der Behinderung zur Einschätzung als gesundheitliche Beeinträchtigung führen und welche Atteste anerkannt werden, selber vor. Mit der Unklarheit, was im Einzelfall unter einer „gesundheitlichen Beeinträchtigung“ zu verstehen ist. hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandersetzen müssen (vgl. etwa die Entscheidungen 91/11/0022, 95/12/0144, 2002/11/0096, u.a.). Eindeutig ist in der folgenden Tabelle nur der Begriff der „begünstigten Behinderten“, da er an einen amtlichen Bescheid geknüpft ist (siehe den Punkt 1). |
Der Anteil der Behinderten an der Gesamtzahl der Arbeitslosen entspricht ungefähr ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung (15,8 %). Ihre Wiedereingliederung in das Berufsleben (die „Beschäftigungsaufnahme“) ist aber nur halb so oft möglich wie bei den nicht behinderten Arbeitnehmern. Die durchschnittliche Verweildauer in der Arbeitslosigkeit war im Jahr 2006 für nicht-behinderte Arbeitnehmer mit 95 Tagen deutlich geringer als diejenige behinderter Arbeitnehmer mit 141 Tagen (2005: 102 zu 161 Tage) (Quelle: BMWA: Der Arbeitsmarkt 2006. Analyse. Prognose. Forschung., Seite 23). In den darauffolgenden Jahren hat sich dieser Trend noch verschärft: Der Anteil der Behinderten unter den Arbeitslosen stieg von 11,29 % im Jahr 2005 auf 18,81 % im Jahr 2015, derjenige der begünstigten Behinderten von 2,12 % im Jahr 2005 auf 3,59 % im Jahr 2015.
Wie man sieht, ist der Anteil der arbeitslosen begünstigten Behinderten an der Gesamtzahl der arbeitslosen Behinderten relativ klein, d. h. der Staat mutet den Arbeitgebern ohnehin nur einen kleinen Teil der Aufgabe zu, Behinderte zu beschäftigen, indem er sie als „begünstigte“ und somit als zu beschäftigende Behinderte erklärt.
Die staatlichen Maßnahmen waren ursprünglich ziemlich effektiv, wurden aber im Laufe der Zeit immer wirkungsloser, wie die folgende Tabelle zeigt:
Jahr 1 | begünstigte Behinderte insgesamt | beschäftigte begünstigte Behinderte | nichtbeschäftigte begünstigte Behinderte2 |
|||||
bei einstellungs-
pflichtigen Dienstgebern |
bei nicht
einstellungs- pflichtigen Dienstgebern |
selbständig
Erwerbs- tätige |
beschäftigte
begünstigte Behinderte insgesamt |
Anteil be- schäftigter begünstigter Beh. in % |
nichtbesch. begünstigte Behinderte insgesamt |
Anteil nicht- beschäftigter begünstigter Beh. in % |
||
1980 | 45.632 | 29.002 | 3.626 | 3.354 | 35.982 | 78,85 | 9.650 | 21,15 |
1985 | 37.276 | 24.068 | 3.134 | 1.692 | 28.894 | 77,51 | 8.382 | 22,49 |
1987 | 40.234 | 23.762 | 3.752 | 2.619 | 30.133 | 74,89 | 10.101 | 25,11 |
1988 | 41.550 | 23.223 | 4.693 | 3.039 | 30.955 | 74,50 | 10.595 | 25,50 |
1989 | 43.087 | 25.023 | 4.073 | 2.457 | 31.457 | 73,01 | 11.630 | 26,99 |
1990 | 45.245 | 27.173 | 4.061 | 2.477 | 33.711 | 74,51 | 11.534 | 25,49 |
1991 | 48.671 | 36.076 | 74,12 | 12.595 | 25,88 | |||
1992 | 53.543 | 31.576 | 4.271 | 2.557 | 38.404 | 71,73 | 15.139 | 28,27 |
1995 | 65.812 | 36.712 | 5.222 | 3.043 | 44.977 | 68,34 | 20.835 | 31,66 |
1997 | 71.247 | 37.570 | 7.083 | 2.588 | 47.241 | 66,31 | 24.006 | 33,69 |
1998 | 75.099 | 40.079 | 6.979 | 2.863 | 49.921 | 66,47 | 25.178 | 33,53 |
1999 | 75.773 | 41.528 | 7.786 | 3.019 | 52.333 | 69,07 | 23.440 | 30,93 |
2000 | 80.813 | 43.419 | 8.007 | 3.166 | 54.592 | 67,55 | 26.221 | 32,45 |
2001 | 83.463 | 44.689 | 8.196 | 3.327 | 56.212 | 67,35 | 27.251 | 32,65 |
2002 | 87.015 | 45.525 | 8.174 | 3.402 | 57.101 | 65,62 | 29.914 | 34,38 |
2004 | 91.387 | 45.594 | 10.168 | 3.729 | 59.491 | 65,10 | 31.896 | 34,90 |
2005 | 92.526 | 46.906 | 9.743 | 3.773 | 60.422 | 65,30 | 32.104 | 34,70 |
2006 | 93.830 | 48.208 | 9.705 | 3.841 | 61.754 | 65,81 | 32.076 | 34,19 |
2007 | 94.185 | 49.847 | 9.544 | 3.858 | 63.249 | 67,15 | 30.936 | 32,86 |
2008 | 94.066 | 50.583 | 9.711 | 3.832 | 64.126 | 68,17 | 29.940 | 31,83 |
2009 | 94.388 | 51.089 | 8.438 | 3.792 | 63.319 | 67,08 | 31.069 | 32,92 |
2010 | 94.754 | 61.363 | 64,76 | 33.391 | 35,24 | |||
2011 | 94.964 | 62.733 | 66,06 | 32.231 | 33,94 | |||
2012 | 96.081 | 63.055 | 65,63 | 33.026 | 34,37 | |||
2013 | 97.135 | 62.628 | 64,48 | 34.507 | 35,52 | |||
2014 | 97.646 | 60.877 | 62,34 | 36.769 | 37,66 | |||
2015 | 101.318 | 62.692 | 61,88 | 38.626 | 38,12 |
Quelle: |
Geschäftsberichte des Bundessozialamtes (derzeit sind
nur noch die Geschäftsberichte für die Jahre
2014 und
2015 erhältlich). Seit 2010 werden nur noch reduzierte Statistiken veröffentlicht. Außerdem fällt auf, daß die Vergleichswerte mit Vorjahren nicht mit den seinerzeit veröffentlichen Werten übereinstimmen. Vielleicht wurden die Stichtage vereinheitlicht. |
Die Anzahl der begünstigten Behinderten stieg im Laufe der Jahre stark an: in dem Vierteljahrhundert von 1980 bis 2005 stieg sie um mehr als 100 %. In derselben Zeit stieg der Anteil der nicht-beschäftigten begünstigten Behinderten von etwas mehr als einem Fünftel auf mehr als ein Drittel aller begünstigten Behinderten. Seit 2005 sinkt ihr Anteil trotz steigender Gesamtzahl der begünstigten Behinderten erfreulicher Weise wieder leicht, bleibt aber auf hohem Niveau und steigt auch wieder leicht an. Dabei werden den nicht-beschäftigten begünstigten Behinderten alle diejenigen zugerechnet, die arbeitslos sind, die sich in Rehabilitationsmaßnahmen befinden, die sich in Schulungsmaßnahmen des AMS befinden oder aus sonstigen Gründen keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen.
Wie schon in der obigen Anmerkung 1 erwähnt, sind die obigen statistischen Daten keineswegs in sich konsistent. Es gibt Differenzen zwischen den Daten des Sozialministeriumservice und denjenigen des Arbeitsmarkservice, die Daten, Definitionen, Stichtage u. a. betreffen. Aber auch die nur aus einer einzigen Quelle stammenden Daten sind nicht konsistent und werden in verschiedenen Berichten unterschiedlich mitgeteilt. Aber vermutlich sind diese Statistiken zumindest als Richtwerte nützlich, die auch Trends verdeutlichen. Es ist aber sehr bedauerlich, daß es für Behinderte keine belastbaren Statistiken gibt. Man muß sich fragen, auf welcher Basis politische Entscheidungen im Behindertenbereich getroffen werden. Etwa die im nächsten Abschnitt behandelte Aufhebung des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter in den ersten vier Jahren ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Seit vielen Jahren erhöht sich die Anzahl der begünstigten Behinderten (fast) kontinuierlich, während die Anzahl der Beschäftigten unter ihnen in absoluten Zahlen stagniert und prozentuell sinkt. Die auf der obige Tabelle beruhende Graphik verdeutlicht das Auseinanderklaffen der Anzahl der beschäftigten begünstigten Behinderten mit der Anzahl der nicht beschäftigten:
Das Ziel des Behinderteneinstellungsgesetzes, möglichst viele behinderte Personen in Beschäftigung zu halten, wurde also immer weniger erreicht. Waren im Jahr 1980 nur knapp 10.000 begünstigte Behinderte (also ungefähr 20 %) nicht mehr erwerbstätig und daher auf staatliche oder anderweitige Hilfe angewiesen, waren es im Jahr 2015 bereits fast 40.000, also fast viermal so viel (also ungefähr 40 %).
Es ist daher nicht verwunderlich, daß man nach einem Mittel suchte, die Erwerbsquote behinderter Personen und insbesondere die der begünstigten Behinderten wieder zu erhöhen. Das Sozialministerium, einige Behindertenverbände und die Wirtschaftskammer (als Interessensvertretung von Hauptbetroffenen einer Beschäftigungsverpflichtung) sahen im Kündigungsschutz der begünstigten Behinderten die Hauptursache dafür, daß immer weniger Betriebe ihrer Beschäftigungsverpflichtung nachkommen. Wäre es leichter, einen ungeeigneten Behinderten wieder kündigen zu können, würden auch wieder mehr Betriebe Behinderte einstellen, lautete die Argumentation.
Das Sozialministerium brachte daher im Jahr 2010 einen Entwurf zur zeitlich befristeten Änderung des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter ins Parlament ( 231/ME XXIV. GP), in dem für den den Kündigungschutz regelnden § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes folgende Änderungen vorgeschlagen wurden: | |
§ 8 Abs. 2 erster Satz lautet: | |
„Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, des Behindertenvertrauensrates bzw. der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat.“ | |
Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt: | |
„(7) Abs. 2 findet vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2013 keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.xxxx/xxxx, neu begründet werden. Dies gilt nicht, wenn | |
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die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb diese Zeitraumes infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b erfolgt oder |
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die Behinderung innerhalb dieses Zeitraumes eintritt und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §14 Abs. 2 auf Grund eines unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellten Antrages festgestellt wird oder |
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ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt. “ |
Für den § 8 war im Punkt 18 des Artikel X1 folgende Übergangsbestimmung vorgesehen: | |
„Die §§ 8 Abs. 7 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“ |
Es sollte also der Kündigungsschutz für neu eingegangene Beschäftigungsverhältnisse begünstigter Behinderter zeitlich auf drei Jahre befristet aufgehoben werden. Dazu heißt es in den Erläuterungen zu diesem Entwurf:
„Der besondere Kündigungsschutz wird in seiner jetzigen
Form vor allem von Seiten der Dienstgeber zunehmend kritisch
betrachtet. Auch Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung
sehen im erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte
Behinderte ein Einstellhemmnis bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes.
[ … ]
Es ist davon auszugehen, daß die Aussetzung des besonderen
Kündigungsschutzes zu verstärkter Aufnahme von behinderten
Menschen in Dienstverhältnisse am offenen Arbeitsmarkt führen
wird, zumal seitens der Dienstgeber der erhöhte Bestandschutz
oftmals als Einstellungshemmnis angesehen wird. Um festzustellen, ob
sich durch diese Maßnahme tatsächlich meßbare
Änderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber zeigen, soll
eine begleitende Evaluierung durchgeführt werden. Im Mittelpunkt
der Evaluierung wird dabei die Frage stehen müssen, ob sich die
Zahl der in Beschäftigung stehenden begünstigten Behinderten
erhöht haben bzw. der Anteil der besetzten Pflichtstellen
gestiegen sein wird, wie seitens der Vertreter der Wirtschaft
argumentiert wird. Um die Auswirkungen der befristeten Aussetzung des
besonderen Kündigungsschutzes hinreichend lange beobachten zu
können, erscheint eine Zeitspanne von drei Jahren angemessen.
“
Es sollte also durch eine begleitende Evaluierung festgestellt werden, ob die Arbeitgeber mehr begünstigte Behinderte einstellen als zuvor. Für diese Evaluierung erschien eine Zeitspanne von drei Jahren angemessen. So dachte man im Jahr 2010.
In den Erläuterungen zu diesem Ministerialentwurf wird die Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Sozialministerium erwähnt, die unter Einbindung der Sozialpartner und der Interessensvertretungen diesen Entwurf erarbeitet hat, mit dem „der Anreiz, Menschen mit Behinderungen auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt“ werden soll. Insbesondere heißt es in diesen Erläuterungen:
„Der besondere Kündigungsschutz wird in seiner jetzigen Form vor allem von Seiten der Dienstgeber zunehmend kritisch betrachtet. Auch Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung sehen im erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte ein Einstellhemmnis bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes.
Mit dem gegenständlichen Entwurf soll der besondere Bestandschutz für begünstigte Behinderte - beginnend mit 1. Jänner 2011 – für einen Zeitraum von 3 Jahren für Dienstverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu gegründet werden, ausgesetzt werden. Während dieses Zeitraumes sollen auch für begünstige Behinderte lediglich die allgemeinen Kündigungsbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten.
Im Gegenzug zur Aufweichung des Kündigungsschutzes sollte die Ausgleichstaxe angehoben werden, allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern. Damit sollten die Mittel für die Förderung der Beschäftigung Behinderter erhöht werden. So wie die teilweise Aufhebung des Kündigungsschutzes sollte auch die Erhöhung der Ausgleichstaxe auf drei Jahre befristet sein und in die geplante Evaluierung einbezogen werden.
Zu diesem Ministerialentwurf gab es eine große Zahl von Stellungnahmen, wobei zunächst diejenigen der Interessensvertretungen der Behinderten auszugsweise (und in der Reihenfolge des Parlamentsservers) zitiert werden sollen: | |||||||||||||||||||||
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Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband
(ÖBSV): „Für den ÖBSV ist dieser Kündigungsschutz unverzichtbar, eine Aushöhlung - wenn auch ‚nur‘ durch die geplante Aussetzung – lehnen wir ab!“ |
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Österreichischer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
(ÖAR): „Die ÖAR vertritt den Standpunkt, daß der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen, trotz der Bestimmungen im BEinstG zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen und angesichts der seit 2008 in Kraft befindlichen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, notwendig ist, da wesentliche Faktoren zur Herstellung umfassender Inklusion in den Bereichen Bildung, Weiterbildung und Beschäftigung, entsprechend den Vorgaben der UN-Konvention in Österreich noch nicht umgesetzt und verwirklicht sind. Viele potentielle Dienstgeber vertreten die, nicht den Tatsachen entsprechende Meinung, dass Menschen mit Behinderungen, die unter dem besonderen Kündigungsschutz stehen, nicht mehr kündbar sind und daher stellt sich de facto der besondere Kündigungsschutz auch tatsächlich immer mehr zum Einstellungshemmnis heraus. Tatsache ist, dass mit Stand Mai 2010 15,03 % der Arbeitslosen Menschen mit Behinderungen waren. Im Jahr 2007 war von den als begünstigt Behinderte eingestuften Personen ein Drittel nicht erwerbstätig. Aus diesem Grund stimmt die ÖAR zu, dass die Probezeit für Menschen mit Behinderungen auf 3 Jahre verlängert wird. Keinesfalls einverstanden ist die ÖAR mit dem gänzlichen Wegfall des Kündigungsschutzes, weder für neue noch für bereits bestehende Dienstverhältnisse. In die, in diesem Zusammenhang geplante Evaluierung müssen auch Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen intensiv einbezogen werden. “ |
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Kriegsopfer und Behindertenverband Österreich (KOBV):
„Der qualifizierte Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte hat sich als Instrument der Arbeitsplatzerhaltung bewährt und muss als solches unangetastet bleiben. Die im Entwurf enthaltene Aussetzung des Kündigungsschutzes für neue Dienstverhältnisse wird striktest abgelehnt.“ |
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Bundesarbeitskammer (BAK): „Die BAK unterstützt die Bestrebungen der Bundesregierung, die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Gesetzesentwurf heißt es dazu, dass der ‚Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt‘ werden soll. Weiters ‚soll es nachhaltig gewährleistet werden, dass der Ausgleichstaxfonds ( … ) sein breit gefächertes Förderinstrumentarium einsetzen kann‘. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden allerdings Wege gewählt, die von der BAK mit Skepsis betrachtet und teils abgelehnt wenden. Als besonders problematisch erachtet wird, dass die Chance, durch eine entsprechende Anhebung der Ausgleichstaxe die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen zu erhöhen, nur unzureichend genutzt wird und gleichzeitig bei der Lockerung des vermeintlichen Einstellungshemmnisses, besonderer Kündigungsschutz, eine entschieden zu weit gehende Öffnung erfolgt. Die BAK teilt die Einschätzung nicht, wonach der besondere Kündigungsschutz das wesentlichste Einstellungshemmnis sei. Offenkundig wird die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung insgesamt von einer Fülle von tatsächlichen Einstellungshemmnissen (und nicht das in der Regel bloß vorgeschobene Hemmnis des Kündigungsschutzes) erschwert, wie etwa: mangelnde Kenntnis über Fördermögichkeiten, Vorurteile, Diskriminierung, Unterstellung unzureichender Leistungsfähigkeit etc. Darauf deutet auch die sehr geringe Anzahl der vor dem Bundessozialamt nach § 8 BEinstG geführten Verfahren hin. Eine nähere Betrachtung der Verfahrensausgänge zeigt zudem, dass verweigerte Zustimmungen zu einem Kündigungsantrag für das jeweilige Kalenderjahr anteilsmäßig im einstelligen Bereich liegen. [ … ] Sehr skeptisch stehen wir in Anbetracht dieser Gegebenheiten der Einschätzung in den Erläuternden Bemerkungen gegenüber, die vorgesehene Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes würde zu einer verstärkten Einstellung von begünstigten behinderten Menschen führen. Klargestellt werden muß in diesem Zusammenhang, dass in der in den Erläuterungen angesprochenen Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Gesetzesentwurfes die Reform des Kündigungsschutzes und der Ausgleichstaxe stets sehr kontrovers diskutiert wurden und von Seiten der BAK-VertreterInnen keine Zustimmung zu den Reformvorschlägen in der vorliegenden Form signalisiert wurde. [ … ] In der Novelle ist vorgesehen, dass der besondere Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Menschen ab 1.1.2011 für einen Zeitraum von drei Jahren, für m diesem Zeitraum neu begründete Arbeitsverhältnisse, ausgesetzt wird. Während dieses dreijährigen Zeitraumes sollen auch für begünstige behinderte Arbeitnehmerinnen lediglich die allgemeinen Kündigungsbestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten. [ … ] Grundsätzlich können Schutzbestimmungen eine ‚insider-outsider-Problematik‘ insofern in sich bergen, als sie für ‚InsiderInnen‘ einen erhöhten Schutz, für ‚OutsiderInnen‘ jedoch eine erhöhte Einstiegsbarriere bedeuten. Im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Menschen ‚(hat) dieses Argument allerdings mit der BEinstG-Novelle zum 1. Jänner 1999 an Bedeutung verloren, da seither in den ersten drei Monaten eines Dienstverhältnisses das besondere Kündigungsverfahren nicht zutrifft‘ (Badelt/Österle/Trukeschitz 2001, Grundzüge der Sozialpolitik, S 84). Dieses Argument der renommierten Autoren wiegt seit der Novelle zum BEinstG 2001 (BGBI I 160/2001} noch viel schwerer insofern, als damals die Frist für die freie Kündigung von drei Monaten auf sechs Monate verlängert wurde. Die Einführung bzw. Verlängerung der Frist hat jedoch keine signifikante Erhöhung der Anzahl der Neueinstellungen von begünstigten behinderten Menschen bewirkt. Aus Sicht der BAK sind sechs Monate ein ausreichend langer Zeitraum für Arbeitgeberinnen zur Prüfung der Eignung eines/einer Beschäftigten. Hinzu kommt, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden können. In den Erläuterungen wird zu den einschlägigen Regelungen (§ 8 Abs 2 und 7) ausgeführt, dass insbesondere seitens Arbeitgeberinnen, aber auch seitens der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung der besondere Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Menschen als Einsteliungshemmnis betrachtet werde. Eine Aussetzung des Kündigungsschutzes sei daher angebracht, denn diese würde zu ‚verstärkter Aufnahme von behinderten Menschen in Dienstverhältnisse am offenen Arbeitsmarkt führen‘. Für diese Annahme gibt es jedoch bisher keinen stichhaltigen Beleg, ihre Gültigkeit bzw. Ungültigkeit soll mit der geplanten Gesetzesnovelle erst geprüft werden. In Anbetracht dieser Situation ist besondere Vorsicht geboten und kann nach Auffassung der BAK bestenfalls eine befristete Ausdehnung der in § 8 Abs 6 lit b BEinstG vorgesehenen 6-Monatsfrist, nicht aber eine (wenngleich auch nur befristete) generelle Streichung des besonderen Kündigungsschutzes für neu aufgenommene Arbeitsverhälthisse verantwortet werden. Erfolgt eine Verlängerung dieser Frist, so muss diese begleitend sorgfältig evaluiert werden, um allfällige Arbeitsmarkteffekte festzustellen und um eine fundierte empirische Basis für die Entscheidung des Gesetzgebers nach Ablauf der ‚Probezeit‘ sicher zu stellen. Die im Entwurf vorgesehene Aussetzung des Kündigungsschutzes lässt vor allem vor dem Hintergrund der auf den gleichen Zeitraum befristeten Anhebung der Ausgleichstaxe befürchten, dass die Regelung letztlich ins Dauerrecht übergeführt wird. Kritisch anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bisher kein Maßstab für die vorgesehene Evaluierung verankert wurde, an dem letztlich zu messen ist, ob signifikante Änderungen im Einstellungsverhalten der Unternehmen eintreten oder nicht.“ |
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aktion leben österreich: „Die aktion leben österreich schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation an, die wie folgt lautet: ‚Die ÖAR vertritt den Standpunkt, dass der besondere Kündigungsschutz … ‘ [siehe oben]. Dem Abschaffen dieses Schutzes für Menschen, die bis jetzt wesentlich schlechtere Chancen haben, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu halten, d.h. die einer Risikogruppe angehören, die verstärkt von Arbeitslosigkeit und Armut betroffen ist, könnte nur zugestimmt werden, wenn gleichzeitig alle Maßnahmen ergriffen worden sind, damit Menschen mit Behinderungen chancengleiche Teilhabe in der Arbeitswelt gewährt wird.“ |
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Lebenshilfe Österreich: „Grundsätzlich ist die Intention des Gesetzgebers, den besonderen Kündigungsschutzes befristet auf 3 Jahre auflockern zu wollen, wodurch der besondere Kündigungsschutz nicht bereits nach 6 Monaten eines Dienstverhältnisses sondern erst nach 3 Jahren in Kraft tritt, bei gleichzeitiger Verankerung einer Evaluation zur Prüfung, ob sich durch diese Maßnahme tatsächlich messbare Änderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber zeigen, zu begrüßen. Der besondere Kündigungsschutz hat sich für Menschen mit Behinderungen, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten bewährt. Für Menschen mit Behinderungen, die sich aber erst um einen Arbeitsplatz bewerben, stellte sich der besondere Kündigungsschutz oft als Einstellungshemmnis heraus, da potentielle DienstgeberInnen Angst haben sich später nicht oder zumindest nicht so leicht von diesen DienstnehmerInnen trennen zu können. Die Lebenshilfe Österreich ist daher gespannt, ob die geplante Lockerung des Kündigungsschutzes tatsüchlich den Zugang zum Arbeitmarkt für Menschen mit Behinderungen erleichtern wird. In die in diesem Zusammenhang geplante Evaluation müssen jedenfalls unbedingt Menschen mit Behinderungen und deren Interessensvertretungen eingebunden werden.“ |
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Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit
Behinderung (Behindertenanwalt): „Mit dem gegenständlichen Entwurf soll der besondere Bestandschutz für begünstigte Behinderte beginnend mit 1. Jänner 2011 für einen Zeitraum von drei Jahren für Dienstverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu gegründet werden, ausgesetzt werden. Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderungen ist deutlich höher als jene von Menschen ohne Behinderungen, weshalb besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen geboten erscheinen. Die geplante Aussetzung des Kündigungsschutzes für drei Jahre wird jedoch als zu radikal erachtet. Im Wesentlichen handelt es sich um ein Experiment zu Lasten von jährlich ungefähr 6.000 Menschen mit Behinderungen. Es wird daher angeregt, die in dieser Angelegenheit mit den VertreterInnen der Behindertenorganisationen begonnenen Gespräche fortzuführen und im Einvernehmen mit diesen eine mildere Lösung festzulegen, die auch die Interessen von Menschen mit Behinderungen wahrt. In diesem Zusammenhang könnte eine Verlängerung der Wartezeit für den Kündigungsschutz von derzeit sechs Monaten auf ein oder zwei Jahre angedacht werden.“ |
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Caritas Österreich: „Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung hat sich in den letzten Jahren zunehmend als Hindernis bei der Jobsuche erwiesen. Insbesondere Menschen mit intellektueller Behinderung sind durch den besonderen Kündigungsschutz stark benachteiligt. Insofern begrüssen wir Änderungen beim Kündigungsschutz. Die ersatzlose Aussetzung des Kündigungsschutzes, ohne zugleich eine Stärkung des Diskriminierungsschutzes vorzusehen, ist jedoch eine einseitige Maßnahme, die den gewünschten Effekt – nämlich mehr Menschen mit Behinderung in Beschöftigung zu bringen – gefährden könnte. Um den Diskriminierungsschutz in Österreich zu stärken, müsste vor allem das Prozessrisiko für Betroffene gemindert werden. Dieses ist so hoch, dass viele Prozesse gar nicht angestrengt werden. Auch bei der rechtlichen Unterstützung bedarf es Verbesserungen, etwa durch die Stärkung der Kompetenzen der Behindertenanwaltschaft oder die Möglichkeit von Verbandsklagen durch Arbeitnehmervertreter. Für die geplante Evaluierung muss genauestens darauf geachtet werden, dass die sonstigen Rahmenbedingungen (Lohnkostenzuschüsse etc.) nicht verändert werden. Auch externe Faktoren wie etwa das konjunkturelle Umfeld müssen berücksichtigt werden. Ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren erscheint uns zu kurz bemessen. Auf jeden Fall müssen Menschen mit Behinderung und deren InteressensvetreterInnen in den Evaluierungsprozess eingebunden sein.“ |
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Länderkonferenz der Ombudsstellen für Menschen mit
Behinderungen (LOMB): „Lt. Geschäftsbericht des Bundessozialamtes gab es 2009 österreichweit insgesamt lediglich 579 Anträge auf Zustimmung zur Kündigung begünstigt behinderter Dienstnehmer/innen und nur 23 dieser Anträge wurden abgewiesen! Gleichzeitig haben 2008 von 17.113 beschäftigungspflichtigen Dienstgeber/innen nur 3.815 und damit 22,3% tatsächlich die erforderlichen Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt. 76,7% der Betriebe bezahlten stattdessen die Ausgleichstaxe, die aktuell EUR 223,-- beträgt. Diese äußerst geringe Bereitschaft der Wirtschaft behinderte Personen einzustellen hat sich auch in den Zeiten bester Konjunktur nicht geändert und der erhöhte Kündigungsschutz ist wohl zum größten Teil als Scheinargument für ein grundsätzlich mangelhaftes Engagement zur beruflichen Eingliederung anzusehen. Auch die umfassenden Bemühungen und Initiativen vor allem der Landesstellen der Bundessozialämter durch Beratungsangebote und Bewußtseinsbildung bei den Unternehmen ein Umdenken zu erreichen blieben bislang ebenfalls wenig erfolgreich, wie die anhaltend geringe Einstellungsquote beweist. Es ist daher äußerst zweifelhaft, dass ein, wenn auch auf 3 Jahre befristetes, Aussetzen des erhöhten Kündigungsschutzes zu einer größeren Anzahl von Arbeitsplätzen für begünstigt behinderte Personen führen wird, wenn nicht gleichzeitig eine wesentlich höhere Hürde bei Nichterfüllung der Einstellungspflicht errichtet wird. Die vorgeschlagene geringe Erhöhung der Ausgleichstaxe - und dies auch nur für Unternehmen mit mehr als 100 Dienstnehmer/innen - erscheint dazu nicht geeignet. Eine Ausgleichzahlung in Höhe durchschnittlichen KV-Lohnes aller in einem Betrieb tätigen Mitarbeiter/innen wäre hier als Steuerungsinstrument wohl wesentlich wirksamer.“ |
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Österreichischer Zivilinvalidenverband (ÖZIV): „Wir haben uns aus einer Vielzahl von Gründen immer dafür ausgesprochen, dass der Kündigungsschutz in der derzeit gültigen Form einer Veränderung bedarf. Die nunmehr vorgeschlagene Veränderung findet nicht unsere Zustimmung. Wir unterstützen lediglich die Verlängerung der Probezeit von 6 Monaten auf 3 Jahre für neue Dienstverhältnisse. Auch diese Verlängerung soll vorerst für einen befristeten Zeitraum gelten; die dadurch erzielten Verbesserungen sind zu evaluieren.“ |
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Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB): „Mit der vorliegenden Novelle sollen die Rahmenbedingungen dahingehend modifiziert werden, dass der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt wird. Zugleich soll es nachhaltig gewährleistet werden, dass der Ausgleichstaxfonds auch weiterhin im derzeitigen Ausmaß sein breit gefächertes Förderinstrumentarium einsetzen kann, um die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Erwerbsleben umfassend zu unterstützen. Dieses Vorhaben wird vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zwar ausdrücklich begrüßt, allerdings kann dieses ambitionierte Ziel mit dem vorliegenden Entwurf aus Sicht des Österreichischen Gewerkschaftsbundes mit Sicherheit nicht erreicht werden. Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, haben zahlreiche Sitzungen im Rahmen einer Arbeitsgruppe unter Einbindung der Sozialpartner und der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung, stattgefunden. Die dort vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vehement vertretenen Positionen zu den zentralen Themen ‚erhöhter Kündigungsschutz‘ und ‚Erhöhung der Ausgleichstaxe‘, finden sich im vorliegenden Entwurf aber in keiner Weise wieder. Daher wird es als äußerst befremdlich empfunden, dass in den Erläuterungen explizit darauf hingewiesen wird, dass die im Rahmen dieses Arbeitskreises als Paket erzielten Ergebnisse mit der vorliegenden Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz umgesetzt werden sollen. Der Österreichische Gewerkschaftsbund hat sich wiederholt entschieden gegen die im vorliegenden Entwurf vorgesehene ‚Aussetzung‘ des erhöhten Kündigungsschutzes ausgesprochen, da die Gefahr, dass die Frist nach 2013 weiter ausgedehnt wird, als groß eingeschätzt wird. Diese Befürchtung wird durch den Umstand, dass auch die Erhöhung der Ausgleichstaxe einer Befristung unterliegen soll, leider noch genährt. Es ist realistischerweise davon auszugehen, dass auch 2014 dringend Geldmittel für den Ausgleichstaxfonds benötigt werden, was dazu führt, dass ein Zurückgehen auf das derzeitige Niveau der Ausgleichstaxe nicht leistbar sein wird und so ein Druckmittel dafür entsteht, auf den erhöhten Kündigungsschutz für weitere Jahre zu verzichten.“ |
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Uniability - Arbeitsgemeinschaft zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen an
Österreichs Universitäten und Hochschulen: „[Zu] § 8 (7): Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen. Begründung: Es darf bezweifelt werden, dass die Aussetzung des erweiterten Kündigungsschutzes irgendeine Auswirkung auf die Anzahl der, in diesem Zeitraum angestellten Personen mit Behinderung haben wird. Unternehmen werden davon ausgehen, dass es sich um eine Aussetzung auf Zeit handelt, und sie nach dieser Drei-Jahres-Frist ‚auf ihren Behinderten sitzen bleiben‘ werden. Zur bisherigen Situation wird sich daher nichts ändern. Sie schaffen damit eine Zwei-Klassen-Gesellschaft innerhalb der Menschen mit Behinderung in Österreich. Die geplante Änderung erleichtert es Arbeitgebern, aus deren Sicht unliebsame/unproduktive Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung leichter loszuwerden.“ |
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Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt (BAG): „Die Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt möchte, dass möglichst viele Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei am 1. Arbeitsmarkt teilnehmen können. Mit den bestehenden gesetzlichen Instrumentarien wie mit manchen Aspekten ihrer Umsetzung glauben wir, dass dieses Ziel nicht optimal erreicht wird. Aus diesem Grund hat die BAG einen Vorschlag erarbeitet, den wir als Stellungnahme in die Diskussion über die laufende Novellierung der Gesetzesmaterien einbringen möchten. Kernstücke dabei sind:
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Zusammenfassend läßt sich zu den Stellungnahmen der Interessensvertretungen behinderter Menschen sagen, daß sie einer Aufhebung des Kündigungsschutzes der begünstigten Behinderten in den ersten drei Jahren eines Beschäftigungsverhälnisses skeptisch bis ablehnend gegenüberstanden, einige aber einer befristeten Aufhebung des Kündigungsschutzes in Kombination mit einer Erhöhung der Ausgleichstaxe positiv gegenüber gestanden sind, um die Auswirkungen der beiden Maßnahmen auszuprobieren. Einige konnten disem Experiment auf dem Rücken der Behinderten also durchaus etwas abgewinnen. Soweit ich das abschätzen kann, waren das meist Vertreter aus dem öffentlichen Bereich, in dem Kündigungen auf Grund des Dienstrechtes ohnehin nur selten vorkommen. Zu einer ständigen Aufhebung des Kündigungsschutzes gab es keine einzige Zustimmung.
Auf der Seite der Arbeitgeber sahen die Stellungnahmen dagegen völlig anders aus: | |
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Wirtschaftsforum der Führungskräfte (WdF): „Das Wirtschaftsforum der Führungskräfte begrüßt den Gesetzesentwurf insofern, als einer jahrelangen Forderung des WdF nach der Möglichkeit der freiwilligen Aufgabe des Kündigungsschutzes bei Neueinstellung von Behinderten, teilweise Rechnung getragen wurde. Nach dem Gesetzesentwurf soll für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2013 der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte gemäß § 8 Abs 7 keine Anwendung auf Dienstverhältnisse finden, die nach Inkrafttreten des Entwurfes begründet werden. Die Forderung geht insofern über die Forderung des WdF hinaus, als die Forderung einen freiwilligen Verzicht des oder der Behinderten vorsah.“ |
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Wirtschaftskammer Österreich (WKO): „Das vorliegende Gesamtpaket ist aus der Sicht der Wirtschaftskammer Österreich nicht zu unterstützen. Der auf 3 Jahre beschränkte Entfall des besonderen Kündigungsschutzes für Neueingestellte führt angesichts des ja greifenden Diskriminierungsschutzes in Verbindung mit der Befristung nach 2013 automatisch zum vollen besonderen Kündigungsschutz und wird daher den angestrebten Evaluierungserfolg nicht erreichen. Was bleibt ist allein die massiv höhere Ausgleichstaxenbelastung für Arbeitgeber und die dauerhafte auch quantitative Verstärkung der Behindertenvertretung. Insgesamt also eine untragbare Mehrbelastung für die Betriebe. [ … ] Die geplante Entwertung der Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes für neu eingegangene Dienstverhältnisse hat auf ArbeitgeberInnenseite nur eine sehr geringe praktische Auswirkung und steht in keinem Verhältnis zur angedachten Kostenbelastung. Das macht das Projekt insgesamt unglaubwürdig und schwer nachvollziehbar. Arbeitgebern kann bei dieser Befristung des Entfalls ohne Fortwirkungsschutz für diese Fälle die Einstellung nicht ernsthaft empfohlen werden. [ … ] Ohne rechtliche Sicherheit des Fortwirkens des Entfalls des besonderen Kündigungsschutzes sowie ohne eine längst überfällige Begrenzung des besonderen Kündigungsschutzes mit dem Regelpensionsalter kann sich die Wirtschaftskammer Österreich eine Zustimmung bzw. ein Dulden dieser Novelle nicht vorstellen. Die massive Anhebung der Ausgleichstaxe lehne wir ab und sprechen uns insgesamt daher entschieden gegen die geplanten Änderungsvorhaben aus.“ |
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Industriellenvereinigung (iv): „Der besondere Kündigungsschutz ist zweifellos in erheblichen Fällen eine wesentliche Barriere bei der Entscheidung, ob eine Arbeitskraft mit Behinderung eingestellt wird oder nicht. Die Methode der Wahl ist, nach unserer Meinung, der Wegfall des besonderen Kündigungsschutzes und gleichzeitig die Umsetzung des bereits bestehenden Modelles ‚DisFlex Albatross‘ 3 auf alle begünstigten Behinderten. Dieses Modell hat wichtige Vorteile, insbesondere wird eine Beschäftigung angeboten, mit der Chance auf einen Dauerarbeitsplatz in der Wirtschaft! Die geplanten Änderungen werden jedoch mit Nachdruck abgelehnt! Die Industriellenvereinigung sieht in dem vorgesehenen, auf drei Jahre ausgesetzten besonderen Bestandsschutz nur einen Zeitverlust, im Vergleich zu einer nachhaltigen Systemänderung! Dazu kommt, dass es einer gesetzlichen Regelung eines rechtlich zulässigen Nebeneinanders von geschützten und ungeschützten Arbeitsverhältnissen bedarf, ohne gegen die Gleichbehandlung zu verstoßen. Im Übrigen halten wir einen 3-Jahreszeitraum für eine Evaluierung, gerade in einem wirtschaftlich unsicheren Umfeld, für eindeutig zu kurz! In Zeiten höherer Arbeitslosigkeit verbunden mit unsicheren Auftragsaussichten der Unternehmen muss zumindest ein 5 Jahreszeitraum vorgesehen werden. [ … ] Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte hat sich als kontraproduktiv zu einer besseren Integration behinderter Menschen am Arbeitsplatz erwiesen. Auch wenn der besondere Kündigungsschutz erst 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eintritt, führt er dennoch zu einer gewissen Hemmung, begünstigt behinderte Menschen einzustellen. Zahlreiche Interessensvertreter von Menschen mit Behinderungen selbst haben auf dieses Einstellhemmnis hingewiesen, was außerdem vielfach dazu führte, dass die dazu berechtigten ihre Eigenschaft als begünstigt Behinderte gar nicht beantragten. Die Aussetzung des Kündigungsschutzes für einen Zeitraum von drei Jahren wird von der Industriellenvereinigung als völlig unzureichend angesehen. Zumindest muss im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld ein 5 Jahreszeitraum ermöglicht werden. Die in § 8 Abs 7 vorgeschlagenen Ausnahmetatbestände wurden allerdings in den Arbeitsgesprächen nicht vereinbart. Diese Tatbestände beeinflussen zwar nicht das Einstellverhalten von Unternehmen, allerdings wurde in den Arbeitsgesprächen im Ministerium die Zustimmung zur doch sehr deutlichen Erhöhung der Ausgleichstaxe an die uneingeschränkte Aussetzung des besonderem Kündigungsschutzes gekoppelt.“ |
3 ) Anmerkung: Das Modell „DisFlex Albatross“ wird von der gleichnamigen Agentur , einem wirtschaftsnahen Dienstleistungsunternehmen, angeboten. Die „DisFlex Albatross Agentur“ übernimmt dabei die Rolle des Arbeitgebers in der Form einer Arbeitskräfteüberlassung. |
Zusammenfassend läßt sich zu den Stellungnahmen der Interessensvertretungen der Arbeitgeber sagen, daß sie die völlige Aufhebung des Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte und auch eine Erhöhung der Ausgleichstaxe vehement ablehnen und ihre gänzlich Abschaffung im Sinne „einer nachhaltigen Systemänderung“ fordern. Das ist für Interessensvertretungen durchaus verständlich. Nicht verständlich ist allerdings die Aussage der Wirtschaftskammer, sich „ein Dulden der Novelle nicht vorstellen“ zu können. Ob man sich dabei im Fall eines Beschlusses der Ministerialvorlage durch das Parlament vorstellen müßte, daß die Wirtschaftskammer aus der Republik Österreich austritt? Oder der Volksvertretung den Krieg erklärt, wenn es nicht wunschgemäß abstimmt?
Aus den Stellungnahmen geht jedenfalls eindeutig hervor, daß es in den Verhandlungen zu dem Ministerialentwurf zu keine Einigung gekommen ist. Tatsächlich gab es von Seite der Arbeitgeber auch in den Verhandlungen massiven Widerstand gegen den Entwurf, wie mir auch ein Teilnehmer unmittelbar nach der letzten Verhandlung vor dem Parlamentsbeschluß bestätigt hat.
Ins Parlament eingebracht wurde dann ein gegenüber dem ursprünglichen Ministerialentwurf stark veränderte Regierungsvorlage, die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 behandelt wurde. Ein Monster von einem Gesetz mit 242 Seiten und mehr als 150 Gesetzesänderungen, für dessen Beratung gerade einmal zwei Tage zur Verfügung standen (17. und 20. Dezember 2010). Im Stenographischen Protokoll der 90. Sitzung der XXIV. Gesetzgebungsperiode finden sich keine Abänderungsanträge zur Regierungsvorlage, die das Behinderteneinstellungsgesetz betreffen, und es gab keine Debatte darüber. Auch der Sozialminister, damals Rudolf Hundstorfer, meldete sich nicht zu Wort. Vier Abgeordnete äußerten sich kurz und kurz bedauernd zu den Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz: Eva Glawischnig-Piesczek (Grüne) (S. 36 des Stenographischen Protokolles), Rainer Widmann (BZÖ) (S. 101 des Stenogr. Prot.), Sigisbert Dolinschek (BZÖ) (S. 121 des Stenogr. Prot.) und Stefan Petzner (BZÖ) (S. 178 des Stenogr. Prot.)
Die folgende Textgegenüberstellung zeigt die Stufen der Gesetzwerdung für § 8 BeinstG:
Fassung bis zum 31.1.2010 | Ministerialentwurf | Regierungsvorlage, identisch mit der Fassung ab 1.1.2011 | ||||||||
§ 8 Abs. 2 erster Satz | ||||||||||
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. | Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, des Behindertenvertrauensrates bzw. der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat. | Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. | ||||||||
§ 8 Abs. 2 (Rest) | ||||||||||
Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt. | [Keine Änderung gegenüber der vorigen Fassung.] | Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. | ||||||||
§ 8 Abs. 6 lit. b | ||||||||||
Abs. 6: Abs. 2 bis 4 finden auf das
Dienstverhältnis keine Anwendung,
|
[Keine Änderung gegenüber der vorigen Fassung angegeben, doch wäre ein Absatz 7 eingefügt worden (siehe unten).] | Abs. 6: Abs. 2 bis 4 finden auf das
Dienstverhältnis keine Anwendung,
|
||||||||
§ 8 Abs. 7 (der geltenden Fassung hinzugefügt) | ||||||||||
Abs. 2 findet vom 1. Jänner 2011 bis 31.
Dezember 2013 keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
xxxx/xxxx, neu begründet werden. Dies gilt nicht, wenn
|
[Unter Streichung der Befristung in den Absatz 6 lit. b verschoben] | |||||||||
§ 25 Abs. 15 (der geltenden Fassung hinzugefügt) | ||||||||||
Dem § 25 wird folgender Absatz 15
angefügt: Abs. 15: [ … ], § 8 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 2, [ … ] in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 7 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 9 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2014 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichstaxe für 2014, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgestellte Höhe der für Dienstgeber mit weniger als 100 Dienstnehmern geltenden Ausgleichstaxe für das Jahr 2013 der Anpassung zu Grunde zu legen ist. |
Dem § 25 wird folgender Absatz 15
angefügt: Abs. 15: [ … ], § 8 Abs. 2 und Abs. 6 lit. b, § 9 Abs. 2, [ … ] in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
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Anm.: | Das hier nur als Verweis auf ein unbestimmtes Gesetzblatt BGBl. I Nr. xxxx/xxxx genannte Budgetbegleitungsgesetz wurde als BGBl. I Nr. 2010/11 veröffentlicht. Die Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes findet sich darin als Artikel 103 auf S. 123. |
Das Budgetbegleitgesetz und damit alle in der Regierungsvorlage enthaltenen Änderungen im Behindertenrecht, wurden mit den Stimmen der Regierungsparteien (SPÖ und ÖVP) angenommen. Die Arbeitgeber haben sich also bei der unbefristeten Aufhebung des Kündigungsschutzes durchgesetzt. Dafür haben sie die ebenfalls nur als befristet geplante Erhöhung der Ausgleichstaxe akzeptiert. Die Wünsche und Bedürfnisse der Behinderten bzw. ihrer Vertretungen wurden nicht berücksichtigt. Die Befürchtung vieler Stellungnahmen, daß die befristete Aufhebung des Kündigungsschutzes zu Dauerrecht wird, ist schon während der Ausschußberatungen zur traurigen Gewißheit geworden.
Eine Evaluierung der Auswirkungen der Aufhebung des
Kündigungsschutzes in Kombination mit der Erhöhung der
Ausgleichstaxe, war in den
Erläuterungen zum Entwurf angekündigt worden (S. 3,
siehe oben). Im bundesweiten
arbeitsmarktpolitischen Beschäftigungsprogramm
(BABE 2012 und 2013) vom
6.12.2011 ist davon keine Rede. Im Nachfolgedokument, dem
BABE Österreich 2014-2017, wobei BABE jetzt unter
„Behinderung - Ausbildung - Beschäftigung“ firmiert,
findet sich auf S. 14 folgender Eintrag:
„Mit der letzten großen Novellierung des BEinstG, die am
1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der erhöhte
Kündigungsschutz gelockert und eine Staffelung der Ausgleichstaxe
nach Unternehmensgröße, d.h. MitarbeiterInnenanzahl
eingeführt. Im Folgezeitraum wurden Rückgänge bei den
beantragten Kündigungen beobachtet. Ob diese Rückgänge
jedoch auf die gesetzlichen Maßnahmen zurückzuführen
sind, bleibt der Bewertung durch die für 2014 geplante Evaluierung
vorbehalten.
Betrachtet man andererseits die im Vergleich zu den
allgemeinen Arbeitslosenzahlen weiterhin hohen Arbeitslosenzahlen von
Begünstigten Behinderten bzw. gesundheitlich eingeschränkten
Personen, scheint die Novelle am Einstellungsverhalten von
DienstgeberInnen (noch) nicht die erhofften Veränderungen bewirkt
zu haben. Auch diesbezüglich soll die erwähnte Evaluierung
Erkenntnisse bringen und sowohl die Gründe für diese
Entwicklung, als auch mögliche Instrumente zur Gegensteuerung
aufzeigen.“
In dem von der österreichischen Bundesregierung am 24.7.2012 beschlossenen Nationalen Aktionsplan 2012-2020 (NAP Behinderung), dem Strategiepapier der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, sind Zielsetzungen, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, Zeitpunkte dafür sowie Verantwortlichkeiten festgelegt. Eine im österreichischen Verwaltungsbereich bislang eher seltene aber äußerst begrüßenswerte Vorgehensweise. Im NAP Behinderung ist unter Punkt 5.1.2 (S. 74) als Zielsetzung festgehalten, daß die Arbeistlosigkeit von Menschen mit Behinderungen verringert werden soll. Als einer der Indikatoren für die Zielerreichung ist die Arbeitslosenquote für Menschen mit Behinderungen angegeben (S. 75). Als Maßnahme Nr. 155 ist die Entwicklung und Evaluierung von Modellen der Durchlässigkeit zum ersten Arbeitsmarkt auf der Basis der bisherigen Erfahrungen angegeben. Zur Durchführung war das Jahr 2015 vorgesehen, die Zuständigkeit lag bei Justiz- und Sozialministerium sowie bei den Bundesländern. Als weitere Zielsetzung ist im NAP Behinderung unter Punkt 5.4.2 (S. 79) eine Überprüfung festgehalten, ob „die gesetzlichen Maßnahmen messbare Veräderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber (Erhöhung der Zahl der in Beschäftigung stehenden begünstigten Behinderten, Erhöhung des Prozentsatzes der besetzen Pflichtstellen, Verringerung der Anträge auf Zustimmung zur Kündigung) bewirken.“ Als Indikator ist die Erfüllung der Beschäftigungsquote angegeben, wohlweislich ohne Angabe eines Zahlenwertes, sondern nur mit dem Hinweis, daß derzeit 66 % aller Pflichtstellen besetzt sind (das ist der Wert für 2011). Als Maßnahme Nr. 173 ist die Evaluierung der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz festgeschrieben. Als Zeit für die Erfüllung ist 2013 vorgesehen, zuständig war das Sozialministerium.
Zum NAP Behinderung wurde vom Sozialministerium eine
Zwischenbilanz 2012-2015 erstellt, die den Stand vom 31.12.2015
wiedergibt. Zur Maßnahme Nr. 155 des NAP Behinderung, die als
besonders vordringlich und sogar als teilweise umgesetzt bezeichnet
wird, wird auf S. 140 folgender Stand angegeben:
„Die für beschäftigungsfördernde
Maßnahmen zuständigen Bundesministerien, das
Sozialministeriumservice, das AMS und die Länder arbeiten laufend
an der Entwicklung und Evaluierung von Modellen, die behinderten
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Beschäftigung im ersten
Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Eine abgeschlossene Evaluierung
darüber liegt noch nicht vor.“
Und zur Maßnahme Nr. 173, die ebenfalls als besonders
vordringlich bezeichnet wird, liegt überraschender Weise die
Meldung ihrer Umsetzung vor (S. 146), woran sich folgendes Resümee
knüpft:
„BMASK: Die Evaluierung wurde 2013 vom BMASK in Auftrag
gegeben, der Endbericht liegt dem BMASK vor. Bedauerlicherweise hat die
genannte Novelle nicht zur gewünschten Anhebung des Niveaus der
Beschäftigung begünstigter Behinderter geführt. Vor dem
Hintergrund der Ergebnisse der Evaluierung wurde im Sozialministerium
eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des BEinstG eingerichtet. In
dieser Arbeitsgruppe sind Organisationen der Menschen mit Behinderung
sowie die Sozialpartner vertreten. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe soll
eine Vielzahl an verschiedenen Maßnahmen wie bessere und
zielgerichtetere Vermittlung von Arbeit für Menschen mit
Behinderung und verbesserte Unterstützungsleistungen für
Unternehmen bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
diskutiert werden. Das in dieser Arbeitsgruppe verfolgte Ziel ist eine
bessere Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt
(siehe auch Maßnahme 43).“
Zu dieser Zwischenbilanz ist anzumerken, daß es den Anschein hat,
als würde auch das Sozialministerium nur unzureichende
statistische Daten über die Beschäftigung (begünstigter)
Behinderter verfügen. Als Beispiel sei etwa die Tabelle 6 auf S.
48, Beschäftigung von begünstigte Behinderten) erwähnt,
wo Stichtagsdaten (vermutlich vom Sozialministeriumservice) mit
Jahresdurchscnittsdaten (vermutlich vom AMS) vermengt sind.
Auffällig ist auch, daß in den Geschäftsberichten des
Sozialministeriumservice seit dem Jahr 2010, also seit der Novellierung
der Behinderteneinstellungsgesetzes, nicht mehr die Anzahl der
beschäftigten begünstigten Behinderten, aufgeteilt nach ihrer
Erwerbstätigkeit bei einstellungspflichtigen und bei nicht
einstellungspflichtigen Dienstgebern und selbständig
Erwerbstäigen veröffentlicht wird, sondern nur noch die
Anzahl der Dienstgeber, aufgeteilt nach Erfüllung ihrer
Beschäfdtigungspflicht. Außerdem wird auch noch die
Gesamtzahl der erwerbstätigen bzw. nicht erwerbstätigen
begünstigten Behinderten angegeben. Das ist insofern unzureichend,
als es einen großen Unterschied macht, ob ein großes
Unternehmen, das hundert begünstigt Behinderte einstellen
müßte, seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt
oder ein kleiner Betrieb, der etwa nur ein oder zwei Pflichtstellen zu
besetzen hätte.
Da es dazu keine allgemein zugänglichen Daten mehr gibt, fehlen
diese Angaben in der obigen Statistik der
arbeitslosen begünstigten Behinderten.
Diese dem Sozialministerium vorliegende Evaluierung wurde bisher nicht
veröffentlicht. Im Zwischenbericht zum NAP vermerkt die
österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
(ÖAR), dazu auf S. 228:
„Der für den Sommer 2014 geplante Endbericht über
die Evaluierung des BEinstG wurde von der Unterarbeitsgruppe als
prioritär eingestuft und ist zum jetzigen Zeitpunkt immer noch
nicht veröffentlicht. Zwar wurde eine Zusammenfassung der
Ergebnisse in ausgewählten Kreisen vom Sozialministerium
vorgestellt, der gesamt Bericht wurde weder veröffentlicht noch
gab es Umsetzungen des Ergebnisses.“
Eine Veröffentlichung ist jetzt wohl auch nicht mehr notwendig.
Die Arbeitslosenzahlen und die Zahl der
arbeitslosen begünstigten Behinderten
für die Jahre 2011 bis 2015, auch wenn sie nur annähernd
richtig sind, sprechen eine deutliche Sprache: Der beabsichtigte Zweck
der Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, nämlich
mehr Behinderte in Beschäftigung zu bringen, wurde klar verfehlt.
Das Jahr 2016 ist fast zu Ende. Es wäre an der Zeit, die oben
erwähnte Maßnahme Nr. 155 aus dem NAP Behinderung in
Angriff zu nehmen. Als eine erste Maßnahme könnte die in Kap.
1.6 des Zwischenberichtes (S. 21) erwähnte Begleitgruppe zum NAP
Behinderung empfehlen, die Aufhebung des Kündigungsschutzes
rückgängig zu machen. Weiter Vorschläge gibt es vom
KOBV und in der oben bereits erwähnten
Stellungnahme der BAG Freie Wohlfahrt.
Eine Gesetzesänderung muß ja nicht gerade einstimmig
erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2016