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Inhalt
Firmeninformationen | |
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AGB |
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Kalkulationsempfehlungen |
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Berufsbild, Gewerberecht |
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Gewerberegisterauszug |
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Ruhendmeldung |
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Abmeldung |
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
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Mag. Bernhard Hampl
|
WKÖ WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
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FACHVERBAND INGENIEURBÜROS |
Geschlechtsbezogene Aussagen in diesem Leistungsbild sind aufgrund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen.
Die unverbindliche Kalkulationsempfehlung, Allgemeiner Teil, für Leistungen der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), richtet sich an die Mitglieder des Fachverbandes Ingenieurbüros in der Bundessparte Information und Consulting der Wirtschaftskammer Österreich.
Der Fachverband Ingenieurbüros behält sich eine Überprüfung der einzelnen Teile der Kalkulationsempfehlung in Bezug auf wirtschaftlichen Entwicklungen rechtlichen Rahmenbedingungen in angemessenen Abständen vor.
Die transparenten und klar strukturierten einzelnen Teile der Kalkulationsempfehlung dienen als unverbindliche Verbandsempfehlung für die Kostenkalkulation von Stundensätzen, die Leistungsbeschreibung, die Leistungserbringung sowie die Leistungsvergütung, soweit sie durch die Vertragspartner zur Vertragsgrundlage gemacht werden, und als Kalkulationshilfe für die Berechnung des Entgeltes von Projekten.
Weiters kann die Kalkulationsempfehlung als Maßstab zur Abschätzung des Auftragswertes bei Auftragsvergaben von geistigen Dienstleistungen nach dem Bundesvergabegesetz herangezogen werden.
Die Kalkulationsempfehlung der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) setzt sich aus folgenden einzelnen Teilen zusammen: | |
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Allgemeiner Teil |
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Leistungsbilder für die unterschiedlichen Fachgebiete |
Die Bestimmungen dieser Honorarrichtlinien gelten für die Berechnung der Entgelte (Honorare und Nebenkosten) für die Leistungen der Ingenieurbüros, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Honorarrichtlinien erfaßt werden.
Die gegenständliche Kalkulationshilfe zur Ermittlung von Stundenkosten (Stundensatzkalkulationshilfe) dient als unverbindliche Verbandsempfehlung zur Ermittlung tatsächlicher bzw. auskömmlicher Stundensätze für entgeltliche Leistungen der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure).
Diese Stundensatzkalkulationshilfe ist fachgebietsneutral und orientiert sich ausschließlich an den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung und der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.
Um ein Ingenieurbüro wirtschaftlich führen zu können, müssen die Gesamtkosten (Personal-, Sach- und sonstigen Kosten), zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für Wagnis und Gewinn, in einem definierten Zeitraum erwirtschaftet werden.
Unter „definiertem Zeitraum” versteht man die gesamten umsatzwirksamen, produktiven Stunden je Kalender- oder Geschäftsjahr, auf Basis der Jahresarbeitsstunden, entweder je einzelnen Tätigen oder gesamthaft über das Unternehmen.
Unter „Gesamtkosten” versteht man die gesamten Kostenaufwendungen, bestehend aus Personal-, Sach- und sonstigen Kosten, einschließlich einem angemessenen Einkommen des Unternehmers selbst, welche für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Ingenieurbüros aufzuwenden sind.
Für Wagnis und Gewinn ist bei der Stundensatzkalkulation ein angemessener Zuschlag zu berücksichtigen.
Die aus den Kalkulationsparametern abgeleiteten, tatsächlichen bzw. auskömmlichen Stundensätze sollen die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz, die Sicherung der Arbeitsplätze und eine positive wirtschaftliche Weiterentwicklung sicherstellen.
Sämtliche Kostenaufwendungen in Ingenieurbüros können im Wesentlichen drei großen Bereichen zugeordnet werden. Diese sind: | |
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Personalkosten, |
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Sachkosten und |
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sonstige Kosten. |
Personalkosten sind die Aufwendungen für Unternehmerlohn, Mitarbeitergehälter, Lohnnebenkosten, Leistungen für freie Mitarbeiter usw.
Kostenarten der Personalkosten bei Ingenieurbüros sind z.B.: | |
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Bruttogehälter, Remunerationen, Lehrlingsentschädigungen |
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Gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (Dienstgeberbeiträge, gesetzliche Sozialabgaben, Kommunalsteuer) |
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Sonstige Sozialaufwendungen |
Sachkosten sind Aufwendungen für den laufenden Bürobetrieb, Fahrzeuge und Reisekosten, Bürosicherung, Repräsentation, Akquisition, Qualitätssicherung usw.
Kostenarten der Sachkosten bei Ingenieurbüros sind z.B.: | |
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Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens |
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Steuern, soweit nicht vom Einkommen und Ertrag abhängig (Pflichtbeiträge, Grundsteuer, Stempelmarken und Gebühren) |
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Sachversicherungen aller Art zur Bürosicherung, insbesondere Haftpflichtversicherung |
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Allgemeiner Betriebsaufwand (Strom, Wasser, Reparaturen, Kleinmaterial, Reinigung, Bürobedarf, EDV-Service) |
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Miete und Leasing für Büro und Fahrzeuge |
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Verwaltungsaufwand (Post, Telefon, Fax, Vervielfältigungen, Buchhaltung) |
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Zeitschriften, Literatur |
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Werbung und Repräsentationen |
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Reise- und Fahrtspesen |
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Qualitätssicherung, Zertifizierung, Evaluierung |
Kostenarten der sonstigen Kosten bei Ingenieurbüros sind z.B.: | |
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Fremdleistungen |
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Fremde Honorare (Steuerberater, Rechtsanwalt, sonstige Beratungskosten) |
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Fortbildung, Schulung |
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Zinsen, Geldverkehrs- und Kreditspesen |
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durch Versicherungen nicht gedeckte Schadenersatzleistungen |
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üblicher Ausfall von Forderungen wie Schuldnerinsolvenz, Vergleiche über geforderte Entgelte und Abschläge, usw. |
Die umsatzwirksamen produktiven Stunden je Kalender- oder Geschäftsjahr - das ist der „definierte Zeitraum” - sind auf Basis der Jahresarbeitsstunden und erfahrungsgemäßer, produktiver bzw. unproduktiver Zeitanteile durch das Ingenieurbüro selbst abzuschätzen.
Für die Kalkulation jeglicher Stundensätze ist es notwendig, die Jahresarbeitsstunden pro Beschäftigtem auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und eigener Werte oder, wenn nicht vorhanden, gesicherter Erfahrungswerte zu ermitteln.
Individuell einzutragen | Beispiel | ||
Ausgangsbasis< /td> | 52 Wochen | 52 Wochen | |
abzüglich | Gesetzlicher Urlaub | 5 Wochen | 5 Wochen |
Feiertage u. Freizeit bei Dienstverhinderung im Mittel (aufgrund bisheriger Erfahrungswerte) | … Wochen | 2 Wochen | |
Krankenstand im Mittel (aufgrund bisheriger Erfahrungswerte) (Quelle: Statistik Austria 2003) | … Wochen | 1,7 Wochen | |
ergibt | … Wochen | 43,3 Wochen | |
Siehe dazu auch Kalkulationsmatrix für Stundensätze Kap. A.7 |
Die Wochenarbeitszeit für Angestellte in Ingenieurbüros beträgt derzeit 40 Stunden. Die aus dem oben angeführten Beispiel abgeleiteten Jahresarbeitsstunden würden demnach 1732 (= 43,3 × 40) je Beschäftigten betragen. Im Regelfall werden 1700 bis 1730 Jahresarbeitsstunden angenommen. Für Inhaber/Geschäftsführer soll in der Regel für die Stundensatzkalkulation derselbe Ansatz zu Grunde gelegt werden.
Aus den Jahresarbeitsstunden sind die umsatzwirksamen, produktiven Stunden je Beschäftigten und Inhaber/Geschäftsführer abzuschätzen bzw. zu kalkulieren.
Für die individuell ermittelten Jahresarbeitsstunden fallen in Abhängigkeit von Funktion und Verantwortung des Beschäftigten im Ingenieurbüro unterschiedliche Anteile von umsatzwirksamen produktiven und nicht produktiven Stunden an.
Nicht produktive Stunden (umsatzunwirksame) sind all jene Tätigkeitszeiten von Inhaber/Geschäftsführer und Beschäftigten, die nicht direkt einem entgeltlichen Auftrag zugeordnet und daher auch nicht weiter verrechnet werden können wie z.B. Akquisition, Angebotswesen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, berufliche Fortbildung und Schulung, anteilige interne und externe Kommunikation, Verwaltungsaufgaben, kaufmännischer allgemeiner Aufwand usw.
Diese nicht produktiven Stunden sind auf die umsatzwirksamen, produktiven Stunden umzulegen.
Folgende Erfahrungswerte können bei Fehlen eigener, vorrangig heranzuziehender Werte als Orientierungshilfe dienen.
Qualifikations- kategorie (Verwendungs- gruppe lt. KV) |
Tätigkeit / Funktion gemäß Qualifikationskategorie |
Individuelle Abschätzung des produktiven Stundenanteiles |
Erfahrungsgemäßer produktiver Stundenanteil ca. |
A (VI) | Führungsaufgaben: | 55-65 % | |
B (V) | Konzeptive strategische Aufgaben: | 60-70 % | |
C (IV) | Schwierige Aufgaben: | 65-75 % | |
D (III) | Technische und wirtschaftliche Aufgaben: | 70-80 % | |
E (II) | Administrative und einfache technische und wirtschaftliche Aufgaben: | 60-85 % |
Die Grundlagen dafür sind: | |
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gesetzliche Rahmenbedingungen; |
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Summe der tatsächlichen umsatzwirksamen produktiven Stunden jedes einzelnen Mitarbeiters sowie des Inhabers/Geschäftsführers |
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Summe der tatsächlichen Personalkosten jedes einzelnen Mitarbeiters sowie des Inhabers/ Geschäftsführers; |
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Summe der tatsächlichen gesamten Sachkosten des Unternehmens (fallweise anteilige Sachkosten je Mitarbeiter sowie des Inhabers/Geschäftsführers); |
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Summe der tatsächlichen gesamten sonstigen Kosten des Unternehmens (fallweise anteilige sonstige Kosten je Mitarbeiter sowie des Inhabers/Geschäftsführers); |
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Höhe des Zuschlages für Wagnis und Gewinn. |
Vereinfachter Berechnungsvorgang je Mitarbeiter bzw. Inhaber/Geschäftsführer
Summe der gesamten tatsächlichen Sachkosten und sonstiger Kosten pro Jahr, dividiert durch die gesamten umsatzwirksamen produktiven Stunden aller Mitarbeiter einschließlich Inhaber/Geschäftsführer = gemittelter Bürokostenanteil je Stundenselbstkosten.
Kalkulation der tatsächlichen Personalkosten des jeweiligen Mitarbeiters bzw. des Inhabers/Geschäftsführers pro Jahr (einschließlich Zuordnung in die entsprechende Qualifikationskategorie), dividiert durch die für den jeweiligen Mitarbeiter bzw. Inhaber/Geschäftsführer ermittelten tatsächlichen umsatzwirksamen, produktiven Stunden; = personenbezogener Gehaltskostenanteil je Stundenselbstkosten.
Gemittelter Bürokostenanteil + personenbezogener
Gehaltskostenanteil =
= personenbezogene
Stundenselbstkosten + Aufschlag für Wagnis und Gewinn =
= personenbezogener Stundensatz.
Siehe Kalkulationsmatrix für Stundensätze unter A.7
Die Grundlagen dafür sind: | |
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gesetzliche Rahmenbedingungen; |
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Summe der tatsächlichen gesamten umsatzwirksamen produktiven Stunden aller Mitarbeiter einschließlich des Inhabers/Geschäftsführers; |
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Summe der tatsächlichen gesamten Personalkosten aller Mitarbeiter einschließlich des Inhabers/ Geschäftsführers; |
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Summe der tatsächlichen gesamten Sachkosten des Unternehmens; |
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Summe der tatsächlichen gesamten sonstigen Kosten des Unternehmens; |
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Höhe des Zuschlages für Wagnis und Gewinn. |
Vereinfachter Berechnungsvorgang
Summe der gesamten tatsächlichen Sachkosten und sonstiger Kosten pro Jahr, dividiert durch die gesamten umsatzwirksamen produktiven Stunden aller Mitarbeiter einschließlich Inhaber/Geschäftsführer = gemittelter Bürokostenanteil je Stundenselbstkosten.
Summe der gesamten tatsächlichen Personalkosten aller Mitarbeiter einschließlich des Einkommens für Inhaber/Geschäftsführer pro Jahr, dividiert durch die gesamten umsatzwirksamen produktiven Stunden alle Mitarbeiter einschließlich Inhaber/Geschäftsführer = gemittelter Gehaltskostenanteil je Stundenselbstkosten.
Gemittelter Bürokostenanteil + gemittelter Gehaltskostenanteil =
= gemittelte Stundenselbstkosten +
Aufschlag für Wagnis und Gewinn =
= Mittelstundensatz.
Siehe Kalkulationsmatrix für Stundensätze A.7
Die Kalkulation der Stundensätze kann auf Grund der eigenen
unternehmensspezifischen Werte mit dieser Kalkulationsmatrix erfolgen.
Die Kalkulationsmatrix kann von der Homepage des Fachverbandes als
Excel-Tabelle heruntergeladen werden
1. | KALKULATION DER UMSATZWIRKSAMEN PRODUKTIVEN STUNDEN EINZELN PRO BESCHÄFTIGTEM BZW. GESAMTHAFT ÜBER DAS UNTERNEHMEN | |||||||||
Beschäftigte | Jahres- wochen |
abzüg- lich ge- setzlicher Urlaubs- wochen |
abzüglich Feiertage
und Frei- zeit bei Dienstver- hinderung im Mittel in Wochen |
abzüglich Kranken-
wochen im Mittel |
Jahres- arbeits- wochen |
Wochen- stunden laut KV |
Jahres- arbeits- stunden |
produkti- ver Stun- denanteil an den Jahresar- beitsstun- den in Pro- zenten |
Umsatz- wirksame produk- tive Stun- den pro Jahr und Beschäf- tigtem |
|
1.1 | Inhaber/Geschäftsführer | 52 | -… | -… | -? | = | × ?? | = | × ??? % | = |
1.2 | Mitarbeiter 1 | 52 | -5 | -… | -? | = | × 40 | = | × ??? % | = |
1.3 | Mitarbeiter 2 | 52 | -5 | -… | -? | = | × 40 | = | × ??? % | = |
1.4 | Mitarbeiter 3 | 52 | -5 | -… | -? | = | × 40 | = | × ??? % | = |
usw. | Werte selbst einsetzen |
|
|
Werte selbst einsetzen |
|
|||||
1.5 | Gesamte umsatzwirksame produktive Stunden im Unternehmen je Geschäfts- bzw. Kalenderjahr |
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||||||||
Erläuterungen | ? | Laut Statistik Austria ist der mittlere Krankenstand für Angestellte pro Jahr 12 Tage = 1,71 Wochen (Statistik für 2003) | ||||||||
?? | Für Inhaber / Geschäftsführer kann aus Vereinfachungsgründen dieselbe Anzahl an Wochenstunden kalkuliert werden | |||||||||
??? | Vorrangig sind eigene Werte heranzuziehen; bei Fehlen solcher körnnen die Erfahrungswerte aus Punkt A.4.2 als Kalkulationshilfe dienen | |||||||||
Hinweis | Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Berechnung entsprechend durchzuführen | |||||||||
*) | Die Berechnung erfolgt nur in der Excel-Tabelle! |
2. | KALKULATION DES GEHALTSKOSTENANTEILS AN DEN STUNDENSELBSTKOSTEN EINZELN PRO BESCHÄFTIGTEM BZW. GESAMTHAFT IM MITTEL ÜBER DAS UNTERNEHMEN | ||||||
Beschäftigte | Tatsächliches
Brutto- gehalt bzw. Einkom- men pro Monat und Beschäftigtem |
vereinfach- te Metho- de zur Be- rechnung des Jahres- gehaltsauf- wandes |
Gehalts- bzw. Einkom-
mensaufwand pro Jahr und Beschäftigtem |
dividiert durch die
um- satzwirksamen produk- tiven Stunden des Be- schäftigten je Jahr |
Gehaltskostenanteil
an den Stundenselbst- kosten pro Beschäf- tigtem |
||
2.1 | Inhaber/Geschäftsführer | = | × 1,31 × 14 | = | : | = | |
2.2 | Mitarbeiter 1 | = | × 1,31 × 14 | = | : | = | |
2.3 | Mitarbeiter 2 | = | × 1,31 × 14 | = | : | = | |
2.4 | Mitarbeiter 3 | = | × 1,31 × 14 | = | : | = | |
usw. | Werte selbst einsetzen |
|
belle 1 übernommen |
|
|||
gesamter Gehalts- bzw.
Einkommensaufwand des Unternehmens pro Jahr aus darüber- stehenden Summen |
dividiert durch die ge-
samten umsatzwirk- samen produktiven Stunden im Unter- nehmen pro Jahr ( |
mittlerer Gehalts-
kostenanteil der Stundenselbstkosten des Unternehmens |
|||||
2.5 |
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: |
![]() |
||||
Hinweis | *)Die
automatische Übernahme von Werten und die Berechnungen
erfol- gen nur in der Excel-Tabelle. |
3. | KALKULATION DES BÜROKOSTENANTEILS AN DEN STUNDENSELBSTKOSTEN GESAMTHAFT IM MITTEL ÜBER DAS UNTERNEHMEN | |||||||
Sachkosten pro Geschäfts- bzw. Kalenderjahr Kostenarten laut Punkt A.3.2 Kostenhöhe laut Buchhaltung bzw. Steuerberater |
tatsächliche Kosten
laut Bilanz bzw. Aufstellung bei E/A- Rechnern |
Sonstige
Kosten pro Geschäfts- bzw. Kalenderjahr Kostenarten laut Punkt A.3.3 Kostenhöhe laut Buchhaltung bzw. Steuerberater |
tatsächliche Kosten
laut Bilanz bzw. Aufstellung bei E/A- Rechnern |
Hinweis zu den Sonstigen Kosten !! Sind Personalkosten einzelner Beschäf- tigter zur Gänze nicht entgeltlichen Aufträgen zuzuordnen, sind diese daher keine umsatzwirksamen produktiven Stunden im Sinne dieser Kalkulations- hilfe sondern als Sonstige Kosten zu werten und auf den Bürokostenanteil der Stundenselbstkosten als Zentral- regie umzulegen !!! |
||||
3.1 | Summe Sachkosten | + | Summe Sonstige Kosten | + | ||||
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|||||||
Gesamtsumme der Sach- und Sonstigen Kosten pro Jahr |
dividiert
durch die gesamten umsatz- wirksamen produk- tiven Stunden im Unternehmen je Jahr Wert aus 1.5 |
mittlerer
Bürokosten- anteil der Stunden- selbstkosten des Unternehmens |
||||||
= | : |
![]() |
||||||
*)Die automatische Berechnung erfolgt nur in der Excel-Tabelle. |
4. | KALKULATION DER TATSÄCHLICHEN STUNDENSÄTZE JE BESCHÄFTIGTEN IM UNTERNEHMEN | |||||
Beschäftigte | Gehaltskostenanteil an
den Stunden- selbstkosten pro Beschäftigtem |
mittlerer
Bürokosten- anteil der Stunden- selbstkosten des Unternehmens |
Stundenselbstkosten pro Beschäftigtem | Aufschlag für Wagnis und Gewinn | tatsächlicher Stundensatz pro Beschäftigtem | |
4.1 | Inhaber / Geschäftsführer | + | + | = | + xxx % | = |
4.2 | Mitarbeiter 1 | + | + | = | + xxx % | = |
4.3 | Mitarbeiter 2 | + | + | = | + xxx % | = |
4.4 | Mitarbeiter 3 | + | + | = | + xxx % | = |
usw. | Werte werden aus 2.1 bis 2.4 übernommen | Werte werden aus 3.2 übernommen | Werte errechnen sich | Werte selbst einsetzen | Werte errechnen sich | |
Hinweis | Die automatische Übernahme von Werten und die Berechnungen erfolgen nur in der Excel-Tabelle. |
5. | KALKULATION DER TATSÄCHLICHEN MITTLEREN STUNDENSÄTZES IM UNTERNEHMEN | |||||
mittlerer Gehaltsko- stenanteil der Stun- denselbstkosten des Unternehmens |
mittlerer
Bürokosten- anteil der Stunden- selbstkosten des Unternehmens |
mittlere Stunden- selbstkosten des Unternehmens |
Aufschlag für
Wag- nis und Gewinn |
tatsächlicher
mittle- rer Stundensatz des Unternehmens |
||
5.1 | Unternehmen | + | + | = | + xxx % |
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Wert wird aus 2.5 übernommen | Wert wird aus 3.2 übernommen; | Wert errechnet sich | Wert selbst einsetzen | Wert errechnet sich | ||
Hinweis | Die automatische Übernahme von Werten und die Berechnungen erfolgen nur in der Excel-Tabelle. |
Zeichenerläuterung | Werte sind vom Kalkulierenden einzusetzen | |
Werte werden übernommen | ||
Werte errechnen sich selber |
Copyright © an Kalkulationstabellen Fachverband Ingenieurbüros
Die gegenständliche Kalkulationshilfe zur Ermittlung von Projektkosten für Planungs- und Überwachungsleistungen (Projektkostenkalkulationshilfe) dient als unverbindliche Verbandsempfehlung zur Ermittlung wirtschaftlich auskömmlicher entgeltlicher Leistungen der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure).
Diese Projektkostenkalkulationshilfe ist weitgehend fachgebietsneutral und orientiert sich ausschließlich an den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung und der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.
Um Projektkosten seriös kalkulieren zu können, sind folgende Grundlagen, Angaben und sonstige eigene Abschätzungen bzw. Kalkulationen vorrangig erforderlich.
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Beschreibung des Projektes bezüglich Aufgabenstellung, Umfang und Standort; |
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erforderliche Projektdaten wie Flächen, Kubaturen, Kosten; |
![]() |
Technische Projekt- und gegebenenfalls Ausstattungsbeschreibung; |
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Personelle Projektorganisation und Ansprechpartner; |
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Terminanforderungen und Abfolge; |
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Leistungsgegenstand ( = Fachgebiet); |
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Leistungsumfang, wenn möglich anhand von Leistungsphasen des zutreffenden Leistungsbildes; |
![]() |
zusätzlich zu den Grundleistungen geforderte Besondere Leistungen; |
![]() |
sonstige geforderte optionale (zusätzliche) Leistungen; |
![]() |
falls vorhanden und zutreffend, Größen- oder Mengenmerkmale wie z.B. aufwandbestimmende Herstellungskosten des zu bearbeitenden Leistungsgegenstandes. |
![]() |
Größen- oder Mengenmerkmal für gegenständlichen Leistungsgegenstand (z.B. aufwandbestimmende Herstellungskosten), sofern der Auftraggeber bzw. Ausschreibende dazu keine Angaben liefert; |
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Bearbeitungsklasse in Abhängigkeit von Aufgabenstellung, Leistungsgegenstand bzw. Projektkomplexität; |
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allgemeine und besondere Projektrisiken; |
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projektspezifische Rahmenbedingungen wie Erleichterungen oder Erschwernisse z.B. durch Auftraggeber, Projektorganisation, Gesetzeseinflüsse, Örtlichkeit usw. |
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Umfang und Qualifikation des erforderlichen eigenen Projektteams; |
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Bearbeitungszeiten für die einzelnen Leistungsphasen bzw. Leistungspositionen; |
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Nebenkosten und Sonstiges. |
Einzeln je erforderlichen Mitarbeiter oder über Mittelstundensatz
Diese ist in einzeln zu kalkulierende Leistungsphasen bzw. Leistungspositionen gegliedert und setzt sich in der Regel aus den Kostenobergruppen für | |
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Ingenieurleistungen |
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Nebenkosten |
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Fremdleistungen und Sonstiges |
zusammen. |
Siehe Kalkulationsmatrix für Projektkosten der Planung und/oder Überwachung unter B.4
Die Kalkulation der Projektkosten kann auf Grund der eigenen unternehmensspezifischen Werte mit dieser Kalkulationsmatrix erfolgen.
Die Kalkulation der Stundensätze kann auf Grund der eigenen unternehmensspezifischen Werte mit dieser Kalkulationsmatrix erfolgen. Die Kalkulationsmatrix kann von Mitgliedern von der Homepage des Fachverbandes als Exceltabelle heruntergeladen werden.
1. | KALKULATION DER INGENIEURLEISTUNGEN | ||||||
Leistungsphasen bzw. Leistungspositionen der Ingenieurleistungen | kalkulierte
Bearbeitungs- zeiten pro Leistungs- phase bzw. Leistungs- position |
Ab- oder Aufschläge
als Faktor für projekt- spezifische Rahmen- bedingungen |
ermittelte Bearbei- tungszeiten |
kalkulierter Stunden-
satz |
Kosten der Leistungs-
phase bzw. Leistungs- position |
Summe der Leistungs-
gruppen |
|
1.1 | Grundleistungen der Planung | ||||||
1.1.1 | Vorplanung | x | = | x | = | ||
1.1.2 | Entwurfsplanung | x | = | x | = | ||
1.1.3 | Bewilligungsplanung | x | = | x | = | ||
1.1.4 | Ausführungsplanung | x | = | x | = | ||
1.1.5 | Vorbereitung der Vergabe | x | = | x | = | ||
1.1.6 | Mitwirkung bei der Vergabe | x | = | x | = | ||
Summe Grundleistungen der Planung |
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![]() |
|||||
1.2 | Grundleistungen der
Herstellungs- überwachung |
||||||
1.2.1 | Fachaufsicht,
örtliche Herstel- lungsüberwachung |
x | = | x | = | ||
1.2.2 | Abnahme | x | = | x | = | ||
1.2.3 | Rechnungsprüüfung | x | = | x | = | ||
Summe Grundleistungen der Herstellungsüberwachung |
![]() |
![]() |
|||||
1.3 | Besondere Leistungen der Planung (Erfordernisse einfügen) | ||||||
1.3.1 | x | = | x | = | |||
1.3.2 | x | = | x | = | |||
1.3.3 | x | = | x | = | |||
Summe Besondere Leistungen der Planung |
![]() |
![]() |
|||||
1.4 | Besondere Leistungen
der Herstel- lungsüberwachung (Erfordernisse einfügen) |
||||||
1.4.1 | x | = | x | = | |||
1.4.2 | x | = | x | = | |||
1.4.3 | x | = | x | = | |||
Summe Besondere Leistungen der Herstellungsüberwachung |
![]() |
![]() |
|||||
1.5 | Sonstige optionale
(zusätzliche) Leistungen (Erfordernisse einfü- gen) |
||||||
1.5.1 | x | = | x | = | |||
1.5.2 | x | = | x | = | |||
1.5.3 | x | = | x | = | |||
Summe sonstige zusätzliche Leistungen |
![]() |
![]() |
|||||
1.6 | SUMME INGENIEURLEISTUNGEN |
![]() |
2. | KALKULATION DER NEBENKOSTEN | ||||||
Nebenkostenpositionen | kalkulierte Menge | Einheit | kalkulierter Einheitspreis | Kosten der Position | Summe der Leistungs-
gruppen |
||
2.1 | Planungsnebenkosten (wie z. B.) | ||||||
2.1.1 | Vervielfältigungen samt Deckungsbeitrag | ST | x | = | |||
2.1.2 | Planplots samt Deckungsbeitrag | ST | x | = | |||
2.1.3 | Fahrtkosten samt Fahrzeiten | KM | x | = | |||
2.1.4 | Sonstige Nebenkosten | x | = | ||||
Summe Planungsnebenkosten |
![]() |
||||||
2.2 | Überwachungsnebenkosten (wie z. B.) | ||||||
2.2.1 | Baubüro vor Ort samt Betriebskosten | WO | x | = | |||
2.2.2 | Fahrtkosten samt Fahrzeiten | KM | x | = | |||
2.2.3 | Sonstige Nebenkosten | x | = | ||||
Summe Überwachungsnebenkosten |
![]() |
||||||
2.3 | SUMME NEBENKOSTEN |
![]() |
3. | KOSTEN FÜR FREMDLEISTUNGEN UND SONSTIGES | ||
Fremdleistungspositionen / Sonstiges | Kosten der Position | Summe der Leistungs-
gruppe |
|
3.1 | Fremde Leistungen laut angebotenem Preis samt Deckungsbeitrag ohne Ust. | ||
3.2 | Sonstiges ohne Ust. | ||
3.3 | SUMME FREMDLEISTUNGEN UND SONSTIGES |
![]() |
4. | KALKULATIONSZUSAMMENSTELLUNG GESAMT | ||
4.1 | Summe Ingenieurleistungen aus 1.6 | + | |
4.2 | Summe Nebenkosten aus 2.3 | + | |
4.3 | Summe Fremdleistungen und Sonstiges aus 3.3 | + | |
4.4 | Summe Gesamtleistung netto | = | |
4.5 | Erleichterungen oder Erschwernisse durch Projektrisiken und erschwerende Rahmenbedingungen als Zuschlag in | ...% | + |
4.6 | Gesamtsumme netto | = | |
4.7 | + 20 % Umsatzsteuer | + | |
4.8 | ZIVILRECHTLICHER PREIS |
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|
gerundet |
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Zeichenerläuterung | Werte sind vom Kalkulierenden einzusetzen | |
Werte werden übernommen | ||
Werte errechnen sich selber |
Copyright © an Kalkulationstabellen Fachverband Ingenieurbüros
Voraussetzung für eine entsprechende
Leistungser(füllung)bringung ist, dass der zu erbringende
Leistungsumfang zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer klar abgegrenzt
und soweit als möglich definiert ist.
Vonseiten des Auftraggebers sind die erforderlichen Unterlagen und
Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Leistungsumfang und dessen Vergütung richtet sich nach der
Vereinbarung, die Auftraggeber und Auftragnehmer miteinander treffen.
Für die Vereinbarung sowie für allfällige
Änderungen dazu wird die Schriftlichkeit empfohlen.
Das Ingenieurbüro hat, sofern nichts anderes unter Beachtung der Standesregeln vereinbart ist, seine Leistungen unter folgenden Voraussetzungen zu erbringen: | |
a) | Vorgehen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Standesregeln (BGBl. Nr. 726/1990) 1); |
b) | Erbringung der Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik des betreffenden Fachgebietes; |
c) | Wahrung der Interessen des Auftraggebers, insbesondere in fachlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Beziehung, unbeeinflusst von eigenen Interessen und Interessen Dritter; |
d) | Haftung des Technischen Büros Ingenieurbüros (Beratender Ingenieure) für die in Auftrag gegebenen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. |
Die obigen Voraussetzungen gelten untereinander grundsätzlich gleichrangig. |
1) Die in den Standesregeln erwähnten Honorarrichtlinien werden durch diese Kalkulationsempfehlung ersetzt.
Stehen für die Definition des Leistungsumfanges
fachgebietsrelevante Leistungsbilder zur Verfügung, gliedert sich
dieser in einzelne Leistungsphasen für Planungs- und
Überwachungsleistungen.
Jede Leistungsphase unterteilt sich in Grundleistungen und Besondere
Leistungen.
Zusätzlich zu den Grundleistungen und Besonderen Leistungen der einzelnen Leistungsphasen sind fachgebietsrelevante sonstige zusätzliche Leistungen im jeweiligen Leistungsbild angeführt.
Grundleistungen umfassen die Leistungen je Leistungsphase, welche zur ordnungsgemäßen Leistungserfüllung derselben im Allgemeinen erforderlich sind. Sie sind in den Leistungsphasen der einzelnen Leistungsbilder taxativ angeführt und werden, sofern nicht anders vereinbart, geschuldet.
Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen jeder Leistungsphase hinzu- oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Leistungserfüllung gestellt werden. Sie sind in den Leistungsphasen der einzelnen Leistungsbilder beispielhaft angeführt und werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht geschuldet.
Zu den in den Leistungsphasen der Leistungsbilder beschriebenen
Grundleistungen und Besonderen Leistungen können optionale
(zusätzliche) Leistungen erforderlich sein oder gewünscht
werden bzw. sich aus Projektgröße, Projektkomplexitöt
und Projektablauf ergeben.
Sie sind projektbezogen abzuschätzen sowie gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Die Ergebnisse der Leistungserbringung bzw. erfüllung sind im Regelfall in dokumentierbarer Form zu erfassen und in entsprechend gebrauchsfähiger Form 10 Jahre ab Leistungsabschluss aufzubewahren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen gegen Kostenersatz auszuhändigen.
Sofern nicht anders vereinbart, setzt sich jedes Leistungsentgelt aus: | |
a) | der Vergütung für die Ingenieurleistung selbst, |
b) | den anfallenden Nebenkosten und |
c) | sonstigen Kosten |
zusammen. |
Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
Gegenüber Konsumenten gilt ein genannter zivilrechtlicher Preis jedoch im Zweifel inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber einen Vorschlag über die geeignete Form der Vergütung der Ingenieurleistung zu machen, sofern der Auftraggeber nicht von sich aus eine bestimmte Form vorgibt.
Eine Pauschalvereinbarung zu bestimmten Vergütungsformen für Teil- bzw. Gesamtleistungen kann vereinbart werden, sofern eine klare und beiderseitige Abstimmung über den gesamten Vertragsinhalt gegeben ist.
Folgende Formen der Vergütung für Ingenieurleistungen können vereinbart werden: | |
a) | Vereinbarung nach tatsächlichem Zeit(Stunden)aufwand
auf Basis von Qualifikationskategorien oder mittlerem
Stundensatz. Diese Form eignet sich für die Leistungsvergütung insbesondere, wenn der Zeitaufwand für die Leistungserbringung im Vorhinein nicht oder schwer abschätzbar ist wie z.B. für Gutachten, Studien, Einzelleistungen aus Leistungsphasen usw. |
b) | Vereinbarung nach prognostiziertem Zeit(Stunden)aufwand
auf Basis von kalkulatorischen Erfahrungswerten für
Größen- bzw. Mengenmerkmale wie z.B. Flächen,
Längen, aufwandbestimmende Herstellungskosten, Kubaturen,
Punkten usw. Diese Form eignet sich für die Leistungsvergütung insbesondere, wenn der Zeitaufwand für die Leistungserbringung im Vorhinein durch den Auftragnehmer unter Zuhilfenahme von kalkulatorischen Erfahrungswerten abschätzbar ist. |
c) | Vereinbarung nach festgelegtem Personaleinsatz und
vereinbartem Projektzeitraum. Diese Form eignet sich für die Leistungsvergütung insbesondere, wenn der Personaleinsatz für die Leistungserbringung im Vorhinein abschätzbar bzw. festlegbar ist und der Auftraggeber den Projektzeitraum eindeutig definiert bzw. festlegt. |
d) | Vereinbarung nach anderen, frei zu vereinbarenden Parametern. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die voraussichtliche Höhe des Leistungsentgeltes, bestehend aus der Vergütung der Ingenieurleistung selbst, den Nebenkosten und sonstigen Kosten zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer zu orientieren.
Mehraufwendungen bei außergewöhnlichen und/oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
Bei Änderungen des Vertragsinhaltes ist eine Anpassung der Leistungsvergütung vor einer weiteren Leistungserbringung zu vereinbaren.
Zeichnet sich im Laufe der Leistungserbringung oder bei Änderung des Vertragsinhaltes ab, dass die voraussichtliche Entgelthöhe nicht ausreicht, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber darüber rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls Vorschläge für die weiterreichende Vergütung zu unterbreiten.
Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung vereinbart werden.
Das Leistungsentgelt (Vergütung der Ingenieurleistung, Nebenkosten
und sonstige Kosten) versteht sich außer gegenüber
Konsumenten im Zweifel ohne Umsatzsteuer und wird fällig, wenn
die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine Rechnung
gestellt worden ist, unabhängig davon, ob und wann der
Auftraggeber die erbrachte Leistung verwertet.
Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Bei der Vergütung der Ingenieurleistung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt die Rechnungslegung periodisch, in der Regel monatlich, zuzüglich allfälliger Nebenkosten und der Umsatzsteuer.
Bei der Vergütung der Ingenieurleistung nach prognostiziertem
Zeitaufwand bzw. nach festgelegtem Personaleinsatz und vereinbartem
Projektzeitraum erfolgt die Rechnungslegung in angemessenen
Abständen, zuzüglich allfälliger Nebenkosten, sonstiger
Kosten und der Umsatzsteuer.
Steht ein Leistungsbild zur Verfügung, kann die Abrechnung nach
Abschluss von festzulegenden Leistungsphasen mittels Teilrechnungen
erfolgen.
Skonti und Nachlässe können individuell vereinbart werden.
Allfälliges Pönale für nicht fristgerechte Leistungserbringungen, sofern diese das Ingenieurbüro als Auftragnehmer zu vertreten hat, kann individuell vereinbart werden.
Die Berechnung der Vergütung für Ingenieurleistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand kann nach Qualifikationskategorien oder nach mittlerem Stundensatz vereinbart werden.
Grundlage dieser Berechnung ist der Zeitaufwand aller an der gegenständlichen Leistungserbringung direkt eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie des Auftragnehmers selbst, multipliziert mit den kalkulierten bzw. angebotenen Stundensätzen der jeweiligen Qualifikationskategorie oder dem kalkulierten bzw. angebotenen mittleren Stundensatz.
Die tatsächlichen Zeitaufwendungen sind in geeigneten Stundenaufzeichnungen durch den Auftragnehmer festzuhalten und zu dokumentieren; dem Auftraggeber sind diese Stundenaufzeichnungen zur Kenntnis zu bringen.
Die kleinste Verrechnungseinheit bei dieser Vergütungsform ist die angefangene halbe Stunde.
In den Stundensätzen sind die allgemeinen Kosten nach C/7.6 einzurechnen. Der Zeitaufwand von Schreibkräften, Buchhaltern und Baukaufleuten ist daher nur in jenem Umfang zu vergüten, in welchem diese Personen über die allgemeinen Kosten hinausgehend eine Mitwirkung an den nach Zeitaufwand abzurechnenden Leistungen erbracht haben (z.B. Schriftsätze von technischen Berichten und Gutachten, technischer Schriftverkehr, Protokolle, Mitarbeit an der rechnerischen Prüfung von Angebots- und Abrechnungsunterlagen, Auswertungen, Eingaben, Dokumentationen usw.) oder aber vom Auftraggeber eigens abberufene zusätzliche Leistungen darstellen.
Die Stundensätze zu den einzelnen Qualifikationskategorien können vom Ingenieurbüro anhand der vom Fachverband zur Verfügung gestellten Stundensatzkalkulationshilfe selbst ermittelt werden.
Die Zuordnung des Zeitaufwandes zu den einzelnen Qualifikationskategorien hat jeweils entsprechend der erbrachten Leistung zu erfolgen.
Die Qualifikationskategorien der Ingenieurbüros orientieren sich am Rahmenkollektivvertrag für Angestellte in der Sparte Information und Consulting und sind:
Qualifikationskategorie | |
A | Führungsaufgaben:
Sind Tätigkeiten, die auf Grund der Erfordernisse den persönlichen Einsatz von Führungspersonen erfordern, wie z.B. Büroinhaber, Geschäftsführer, Büroleiter, leitender Ingenieur. Mind. Verwendungsgruppe VI laut Kollektivvertrag |
B | Konzeptive und
strategische Aufgaben: Sind Tätigkeiten, die besonders verantwortungsvoll sind und ein umfangreiches, überdurchschnittliches Maß an Berufskenntnis und Erfahrung für die selbständige Bearbeitung und Steuerung eines Vorhabens in analytischer, funktioneller, gestalterischer, konstruktiver, ökonomischer und ökologischer Hinsicht erfordert, wie z.B. Projektleiter, leitende Entwerfer und Konstrukteure, Planungs- und Baustellenkoordinatoren. Verwendungsgruppe V laut Kollektivvertrag |
C | Schwierige
gestalterische, technische, funktionelle, ökonomische und
ökologische Aufgaben: Sind Tätigkeiten, die verantwortungsvoll sind und besondere Fachkenntnis und Erfahrung für die selbständige Bearbeitung eines Vorhabens erfordert, wie z.B. Ingenieure, Entwerfer, Konstrukteure, Bauleiter bzw. Überwachungsorgane, Termin- und Ablaufplaner, Kostenermittler und Controller. Verwendungsgruppe IV laut Kollektivvertrag |
D | Technische und
wirtschaftliche Aufgaben: Sind Tätigkeiten, die theoretische und praktische Fachkenntnisse für die teilselbständige Bearbeitung eines Vorhabens erfordert, wie z.B. Techniker, CAD-Zeichntechniker als Unterstützung zu B und C, Abrechner und Ausmaßersteller. Verwendungsgruppe III laut Kollektivvertrag |
E | Administrative und
einfache technische und wirtschaftliche Aufgaben: Sind Tätigkeiten, die eingeschränkte Fachkenntnisse für die Bearbeitung unter Anleitung und Unterweisung erfordert wie z.B. technische Zeichner, Meßgehilfen, kaufmännische und administrative Hilfskräfte. Verwendungsgruppe II laut Kollektivvertrag |
Für Leistungen als Gutachter, Sachverständiger, Juror oder Schiedsrichter sind angemessene Aufschläge auf die Qualifikationskategorie A zulässig, sofern die Tätigkeit besondere Kenntnisse auf fachlichem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet erfordert (siehe insbesondere Gebührenanspruchsgesetz).
Im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann die Berechnung der Vergütung des Zeitaufwandes für Leistungen, die gemischt über mehrere oder sämtliche Qualifikationskategorien reichen, auch mit einem zu vereinbarenden mittleren Stundensatz für den gesamten Zeitaufwand aller an der gegenständlichen Leistungserfüllung direkt eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie des Auftragnehmers selbst erfolgen, wobei der Qualifikationsschwerpunkt der Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.
Kap. C.4.1: |
Die Berechnung der Vergütung für Ingenieurleistungen
nach prognostiziertem Zeitaufwand kann in Abhängigkeit zu
bestimmten Größen- bzw. Mengenmerkmalen vereinbart
werden. |
Grundlage dieser Berechnung sind die auftragsbezogenen,
prognostizierten Bearbeitungszeiten aller an der
gegenständlichen Leistungserbringung direkt eingesetzten
Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie des Auftragnehmers selbst,
welche vom Ingenieurbüro selbst zu kalkulieren sind. |
Kap. C.4.2: |
Als Kalkulationshilfe für die Abschätzung bzw.
Ermittlung aller auftragsbezogenen, prognostizierten
Bearbeitungszeiten dient das entsprechende Leistungsbild, in dem
die erfahrungsgemäß aufzuwendenden Bearbeitungszeiten
für sämtliche Grundleistungen der Planungs- bzw.
Überwachungsleistungen, in Abhängigkeit zu
Größen- bzw. Mengenmerkmalen (z.B. aufwandbestimmende
Herstellungskosten) und Bearbeitungsklassen, dargestellt sind.
Die erfahrungsgemäß aufzuwendenden Bearbeitungszeiten
basieren auf in angemessenen Abständen wiederkehrenden
statistischen Erhebungen. |
Kap. C.4.3: |
Der auftragsbezogene mittlere Stundensatz kann vom
Ingenieurbüro anhand einer eigenen Kostenrechnung oder der
vom Fachverband zur Verfügung gestellten
Stundensatzkalkulationshilfe selbst kalkuliert werden, wobei der
Qualifikationsschwerpunkt der Mitarbeiter zu berücksichtigen
ist. |
Kap. C.4.4: |
Die Berechnung der Vergütung der Ingenieurleistung ergibt
sich aus der selbst abgeschätzten bzw. ermittelten
Bearbeitungszeit, multipliziert mit dem selbst kalkulierten bzw.
angebotenen mittleren Stundensatz. |
Die kleinste Verrechnungseinheit bei dieser Vergütungsform
ist die Leistungsphase des betreffenden Leistungsbildes. |
Kap. C.4.5: |
In den Stundensätzen sind die allgemeinen Kosten nach C/7.6 einzurechnen. Der Zeitaufwand von Schreibkräften, Buchhaltern und Baukaufleuten ist daher nur in jenem Umfang zu vergüten, in welchem diese Personen über die allgemeinen Kosten hinausgehend eine Mitwirkung an den nach Zeitaufwand abzurechnenden Leistungen erbracht haben (z.B. Schriftsätze von technischen Berichten und Gutachten, technischer Schriftverkehr, Protokolle, Mitarbeit an der rechnerischen Prüfung von Angebots- und Abrechnungsunterlagen, Auswertungen, Eingaben, Dokumentationen usw.) oder aber vom Auftraggeber eigens abberufene zusätzliche Leistungen darstellen. |
Kap. C.5.1: |
Die Berechnung der Vergütung für Ingenieurleistungen
nach festgelegtem Personaleinsatz und vereinbartem
Projektzeitraum kann als Sonderform vereinbart werden,
insbesondere für Überwachungsleistungen. |
Grundlage dieser Berechnung sind der kalkulierte bzw.
vereinbarte Personaleinsatz (auch namentliche Festlegung
möglich) und der vom Auftraggeber eindeutig definierte bzw.
festgelegte Projektzeitraum. |
Kap. C.5.2: |
Die auftragsbezogenen mittleren Stundensätze des
beteiligten Personals können vom Ingenieurbüro anhand
eigener Kostenrechung oder der vom Fachverband zur Verfügung
gestellten Stundensatzkalkulationshilfe selbst kalkuliert werden.
|
Kap. C.5.3: |
Die Berechnung der Vergütung der Ingenieurleistung ergibt
sich aus dem vereinbarten Projektzeitraum in Stunden,
multipliziert entweder mit den kalkulierten bzw. angebotenen
einzelnen Stundensätzen der einzelnen, vereinbarten
Mitarbeiter oder mit dem kalkulierten bzw. angebotenen mittleren
Stundensatz mal vereinbarter Mitarbeiterzahl. |
Die kleinste Verrechnungseinheit bei dieser Vergütungsform
ist ein Manntag. |
Kap. C.5.4: |
In die Stundensätze sind die allgemeinen Kosten nach C/7.6 einzurechnen. Der Zeitaufwand von Schreibkräften, Buchhaltern und Baukaufleuten ist daher nur in jenem Umfang zu vergüten, in welchem diese Personen über die allgemeinen Kosten hinausgehend eine Mitwirkung an den nach Zeitaufwand abzurechnenden Leistungen erbracht haben (z.B. Schriftsätze von technischen Berichten und Gutachten, technischer Schriftverkehr, Protokolle, Mitarbeit an der rechnerischen Prüfung von Angebots- und Abrechnungsunterlagen, Auswertungen, Eingaben, Dokumentationen usw.) oder aber vom Auftraggeber eigens abberufene zusätzliche Leistungen darstellen. |
Die Beauftragung von einzelnen Leistungsphasen bzw. Leistungsteilen aus
Leistungsbildern setzt stets die vollständigen Grundleistungen der
vorgängigen Leistungsphase(n) bzw. Leistungsteile als die vom
Auftraggeber beizustellende Leistungsvoraussetzung voraus.
Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand kann
entsprechend dem dafür aufgewendeten Zeitaufwand gemäß
den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts verrechnet werden,
insbesondere wenn die Leistungsvoraussetzungen unvollständig,
mangelhaft und nicht nachvollziehbar dokumentiert sind.
Wird die Erbringung der gesamten, beauftragten Leistung durch Umstände vorübergehend unterbrochen, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat, und dauert diese Leistungsunterbrechung länger als drei Monate, kann der Mehraufwand für den neuerlichen Leistungsstart nach Zeitaufwand gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts nachgefordert werden.
Werden nur einzelne Leistungsphasen bzw. Leistungsteile eines angebotenen Leistungsumfanges beauftragt oder wird ein beauftragter Leistungsumfang im Laufe der Leistungserbringung vom Auftraggeber eingeschränkt oder widerrufen, sind die damit verbundenen geänderten Aufwendungen entsprechend nach allgemeinen Zivilrecht iS des § 1168 ABGB 2) zu berücksichtigen bzw. zu vergüten.
2) | § 1168 ABGB „Vereitelung der Ausführung”: | |
(1) | Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendungen erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung. | |
(2) | Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte. |
Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf eine Vergütung berechnet werden, wenn die Leistungen einen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Die Vergütung kann in angemessenem Verhältnis zur Vergütung für die Grundleistung berechnet werden, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Kann die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung verglichen werden, so kann die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß C/3 berechnet werden.
Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, kann für sie eine Vergütung berechnet werden, die der Vergütung für die ersetzten Grundleistungen entspricht.
Für optionale (zusätzliche) Leistungen, die zu den Grundleistungen und Besonderen Leistungen hinzutreten, kann die Vergütung individuell vereinbart oder sie können nach Zeitaufwand gemäß C/3 vergütet werden.
Für die Leistungserbringung von Grundleistungen, Besondere
Leistungen und sonstigen zusätzlichen Leistungen unter
außergewöhnlichen Verhältnissen können
entsprechende kostendeckende Aufschläge kalkuliert und verrechnet
werden.
Außergewöhnliche Verhältnisse für die
Leistungserbringung sind z.B. unter Unfallgefahr, unter Tag, bei
abnormen klimatischen Bedingungen, nur außerhalb der normalen
Arbeitszeit möglich, forcierte Arbeit auf Grund besonderer Termine
unter Rückstellung anderer Leistungen, außergewöhnlich
lange andauernde Leistungserbringung und Ähnliches.
Der Mehraufwand für Varianten und/oder Änderungen, welche vom Auftraggeber gewünscht bzw. bestellt werden oder sich durch Behördenverfahren ergeben, kann nach Stundenaufwand verrechnet werden.
Soweit nicht die Voraussetzungen zur Neuverrechnung von Grundleistungen gegeben sind, können Mehrleistungen infolge von Umständen, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat und welche eine Neubearbeitung und/oder Umarbeitung von erbrachten Leistungen nach sich ziehen oder solche, die eine Änderung des Planungszieles beinhalten, als Besondere Leistung nach Stundenaufwand verrechnet werden.
Treten im Laufe der Leistungserbringung Änderungen der der Kalkulation zu Grunde liegenden Größen- bzw. Mengenmerkmale z.B. in Form von höheren aufwandbestimmenden Herstellungskosten infolge einer Objekterweiterung jeder Art auf, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat, so kann die Berechnung der Leistungsvergütung auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsparameter angepasst werden und der Mehrwert der Ingenieurleistung verrechnet werden.
Sind für das zu bearbeitende Projekt erschwerende Rahmenbedingungen gegeben, so kann der Mehraufwand entweder nach tatsächlichem Zeitaufwand oder mittels individuell zu vereinbarendem Erhöhungsfaktor berechnet werden.
Kap. C.7.2: |
Sofern nichts anderes vereinbart, können Nebenkosten unabhängig von der vereinbarten Form der Vergütung der Ingenieurleistung in folgendem Umfang gesondert kalkuliert bzw. vergütet werden: |
Kap. C.7.2: |
Sind Nebenkosten mit Zeitaufwand verbunden oder bestehen sie
nur aus Zeitaufwand, so kann dieser nach C/3 verrechnet werden;
die Punkte C/7.3 bis C/7.8 können berücksichtigt
werden. |
Kap. C.7.3: |
Fahrtzeiten sowie Wartezeiten können angemessen bzw. mit
dem angebotenen Stundensatz verrechnet werden. Wurde die
Abrechnung nach Qualifikationskategorie vereinbart, so sind die
aufgewendeten Stunden der jeweiligen Qualifikationskategorie
zuzuordnen. |
Kap. C.7.4: |
Zu den Nebenkosten kann mit Ausnahme des zu verrechnenden
Zeitaufwandes zur Deckung der anteiligen allgemeinen Kosten ein
angemessener Zuschlag verrechnet werden. |
Kap. C.7.5: |
Fahrtkosten können für das wirtschaftlich
angemessenste Verkehrsmittel, auf Basis der für Bundesbeamte
geltenden Sätze, verrechnet werden. Bei Verwendung eigener
Kraftfahrzeuge kann das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
|
Kap. C.7.6: |
Die allgemeinen Kosten insbesondere die Personalkosten der
allgemeinen Administration (Zentralregie), die Kosten für
Büro-, Zeichenmaterial, Porto, Telephon, Telex, Telefax und
interne Vervielfältigungen etc. werden einerseits durch
die Vergütung der Ingenieurleistung, andererseits durch den
Zuschlag nach C/7.4 abgegolten. Sie sind demnach keine
Nebenkosten und daher nicht gesondert zu vergüten. |
Kap. C.7.7: |
Auftragsbedingte besondere Versicherungen, die vom Auftraggeber
oder von Behörden dem Technischen Büro
Ingenieurbüro auferlegt werden, können gesondert als
Nebenkosten verrechnet werden. Dazu zählen auch
auftragsbedingte Aufschläge zu bestehenden
Berufshaftpflichtversicherungen. |
Kap. C.7.8: |
Nebenkosten können auch als Pauschale vereinbart werden, z.B. als Zuschlag zur Vergütung der Ingenieurleistung. |
Das Ingenieurbüro als Auftragnehmer ist verpflichtet, seine
ständige Warn- und Hinweispflicht über wesentliche Dinge der
Vertragserfüllung wahrzunehmen.
Dies gilt insbesondere für Leistungserweiterungen bzw.
einschränkungen, für höhere eigene Entgeltforderungen,
für höhere Herstellungskosten und Terminverschiebungen,
welche durch die eigene Leistungserbringung beeinflußt werden,
sowie für Zusatzmaßnahmen durch unvorhersehbare
Umstände, Ereignisse und Behördenauflagen.
Beharrt der Auftraggeber trotz erfüllter Warn- und Hinweispflicht durch den Auftragnehmer darauf, gesetzliche Bestimmungen, Vorschreibungen aller Art und Sicherheitsregeln nicht einzuhalten oder der Leistungserbringung bzw. erfüllung entgegenstehende Anordnungen und Weisungen nicht zu widerrufen, ist der Auftragnehmer für daraus resultierende Folgen nicht haftbar.
Eine mögliche Warnpflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gilt insbesondere für Behördenauflagen sowie für Entscheidungs- und Finanzierungsangelegenheiten.
Eine Warnpflicht bezüglich Herstellungskosten sowie eigener Entgeltforderungen besteht jedenfalls ab einer Kostenveränderung von +/- 20 %.
Mit der vereinbarten Leistungsvergütung ist nur deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten.
Schutzrechte am Leistungsgegenstand (Urheberrechte, Patentrechte, Marken- und Musterschutzrechte, Namensnennung bei Veröffentlichungen und Vervielfältigungen usw.) verbleiben vorbehaltlich anderer Vereinbarung dem Ingenieurbüro und dürfen über den vereinbarten Zweck hinaus vom Auftraggeber nicht vervielfältigt oder sonst verwendet oder verwertet werden.
Die Nutzung von Leistungsergebnissen oder geschützten Werken setzt stets die Zahlung der vereinbarten Leistungsvergütung voraus, ansonsten kann die Nutzung durch den Auftragnehmer untersagt werden.
Sollte eine außergerichtliche Streitbeilegung (Mediation) vor einem sonst unausweichlichen Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren von den Vertragsparteien gewollt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren.
Im Sinne dieser Kalkulationsempfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
++ Auflage 2011 ++
Herausgegeben vom Fachverband Ingenieurbüros, Schaumburgerstraße 20/1, 1040 Wien, Tel: 05 90900 3248
Zuletzt aktualisiert am 27. Dezember 2017