Rechte und Schutz der begünstigten Behinderten
Sozial- und Behindertenpolitik
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Behindertenvertretung (Praxis)
Für den Inhalt verantwortlich:
Bernhard Hampl
Die Vertretung der Interessen der begünstigten Behinderten
in Betrieben mit einem Zentralbetriebsrat ist in
§ 22a BEinstG in
den Absätzen 11 und 12 geregelt:
Abs. 11: | Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach § 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, im Zentralbetriebsrat unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern. | |
Abs. 12: | Die Tätigkeitsdauer der Zentralbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn | |
1. | im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat mehr besteht; | |
2. | die Funktion als Behindertenvertrauensperson endet (Abs. 6); | |
3. | die Zentralbehindertenvertrauensperson zurücktritt. |
In Konzernen (durch einheitliche Leitung oder beherrschenden
Einfluß eines Mutterunternehmens auf Beteiligungsunternehmen
zusammengefaßte Gruppe rechtlich selbständiger
Unternehmen gemäß § 15 AktG) ist ebenfalls eine
Behindertenvertretung vorgesehen. Dies ist in
§ 22a BEinstG in den
Absätzen 13 und 14 geregelt:
Abs. 13: | Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 88a des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Konzern nur eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die Konzernbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, in der Konzernvertretung unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Die Konzernvertretung ist verpflichtet, der Konzernbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Konzernbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern. | |
Abs. 14: | Die Tätigkeitsdauer der Konzernbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn | |
1. | im Konzern keine Konzernvertretung mehr besteht; | |
2. | die Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson endet (Abs. 12); | |
3. | die Konzernbehindertenvertrauensperson zurücktritt. |
Die praktische Umsetzung einer unternehmens- bzw. konzernweiten Behindertenvertretung erfordert (insbesondere in großen Unternehmen) die Unterstützung des Zentral- bzw. Konzernbetriebsrates, da Behindertenvertreter oft nichts voneinander wissen oder krankheitsbedingt wechseln bzw. ausscheiden. Die Organisation einer Wahl, die für ihre Gültigkeit die Anwesenheit der Hälfte der Wahlberechtigten erfordert, ist schwierig, wenn die Wahlberechtigten nicht bekannt sind oder wenn nicht einmal ihre Gesamtzahl bekannt ist. In großen Unternehmen, in denen ständig Unternehmensteile durch Kauf hinzukommen and andere durch Verkauf wieder wegfallen, sind schon die Betriebsratsstrukturen oft unübersichtlich oder sogar umstritten, so daß die Behindertenvertretungen oft nichts voneinander wissen. Die Gefahr, daß für eine unternehmens- bzw. konzernweite Behindertenvertretung nur dem Zentral- bzw. Konzernbetriebsrates genehme Kandidaten zum Zug kommen, ist leider groß, wie ich selber erfahren mußte.
Zuletzt aktualisiert am 13. September 2012